Leitsatz (amtlich)
1. Kündigt ein Unternehmen der Möbelbranche in seiner Werbung in zeitlichem Zusammenhang mit einem Saisonschlussverkauf und neben seiner Schlussverkaufswerbung für nicht schlussverkaufsfähige Ware an
„keine SSV-Ware- Trotzdem bis zu 50, 60, 70 % reduziert”,
liegt hierin keine Ankündigung einer verbotenen Sonderveranstaltung, wenn sich die Werbung deutlich von derjenigen für den Schlussverkauf abhebt.
2. Zur Abgrenzung der Sonderveranstaltung von Sonderangeboten.
Normenkette
UWG § 7
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 33 O 354/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.5.2002 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln – 33 O 354/01 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 12.000,00 Euro abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unwiderruflichen, unbedingten, unbefristeten, schriftlichen Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien betreiben Möbelhäuser. Im Juli vergangenen Jahres verteilten die Beklagten einen Werbeprospekt, in dem unter der Schlagzeile „SSV Massenverkauf” auf insgesamt 12 Seiten preislich reduzierte Schlussverkaufsware angeboten wurde. Auf vier weiteren Seiten im Inneren des Prospekts wurden – wie im nachfolgend dargestellten Klageantrag in schwarz-weiß-Kopie abgebildet – jeweils mit dem Hinweis „Keine SSV-Ware – Trotzdem bis zu 50 %, 60 %, 70 % reduziert” ebenfalls diverse Produkte, darunter Schlafsofas, aus dem Sortiment der Beklagten beworben. Hinsichtlich der Einzelheiten der Aufmachung dieses Prospekts sowie dessen Inhalts wird auf das als Anlage ASt 1 (Hülle Bl. 85 d.A.) zu den Akten genommene Originalexemplar Bezug genommen.
Die zuletzt erwähnten vier Seiten des Prospekts sind Gegenstand der wettbewerblichen Beanstandung der Klägerin, die hierin die Ankündigung einer nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung sieht.
In einem diesem Rechtstreit vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Köln – 84 O 125/01 = OLG Köln – 6 U 215/01) hat die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, mit der Aussage „Keine SSV-Ware, trotzdem bis zu 50 %, 60 %, 70 % reduziert” wie auf den vier vorbezeichneten Prospektseiten geschehen zu werden und/oder eine solcherart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen. Zur Begründung dieses Unterlassungspetitums hat die Klägerin in jenem Verfahren u.a. ausgeführt, dass keiner der dort beworbenen Artikel eine Preisreduzierung von mindestens 50 % aufweise, was hinsichtlich der auf den beiden Seiten mit den Schlafsofas unstreitig auch zutraf. Mit diesem Hinweis hat die Klägerin den Standpunkt verfochten, dass der Verkehr die in Frage stehende Werbung nicht allein auf die auf den betroffenen Seiten abgebildeten Artikel beziehe, sondern erwarte, im Geschäftslokal noch eine Vielzahl weiterer Waren zu den beworbenen Preisreduzierungen erhalten zu können, andernfalls die Werbung als „von vornherein vorsätzlich irreführend” einzuordnen sei, „… was indessen nicht angenommen werden …” könne. Das LG hat die in jenem Verfahren im Beschlussweg antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung nach dem hiergegen eingelegten Widerspruch der Beklagten und dortigen Antragsgegnerinnen bestätigt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass sich nur eine kleine Gruppe der angesprochenen Verbraucher überhaupt der Mühe unterziehen werde, die preislich herausgestellten Preisreduktionen nachzuvollziehen, sondern auf die „Schlagzeile” vertrauen werde. Die Teil des Verkehrs, dem auffalle, dass die beworbenen Artikel nicht die angekündigten Preisreduzierungen aufwiesen, werde annehmen, dass die abgebildeten Produkte nur beispielhaft aufgeführt seien und erwarten, im Geschäftslokal aus den beworbenen Sortimenten weitere Artikel vorzufinden, bei denen die angekündigten Reduktionen tatsächlich vorgenommen worden seien. Er werte die streitbefangenen Prospektseiten, die sich optisch nicht deutlich von der im Übrigen vorgenommenen Sommerschlussverkaufswerbung unterschieden, als Bestandteile der Ankündigung des Sommerschlussverkaufs, so dass ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG zu bejahen sei. Die Beklagten haben daraufhin im Rahmen der von ihnen als Antragsgegnerinnen in jenem Verfahren betriebenen Berufung eine auf die Prospektseiten mit den Schlafsofas bezogene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, worauf die Parteien die Hauptsache des einstweiligen Verfügungsverfahren übereinstimmend zur Erledigung gebracht haben.
Bei dem vorliegenden Rechtstreit, bei dem es um die Hauptsache zu dem vorbezeichneten einstweiligen Verfügungsverfahren handelt, hält ...