Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 O 62/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. November 1998 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 62/98 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung auf die in Abteilung III unter der laufenden Nummer 12 eingetragene Grundschuld bezieht.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Prozeßbürgschaft der Stadtsparkasse Köln oder eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H.gasse in G., welches beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Gotha im Grundbuch von G. unter Band 2, Nummer 272 eingetragen ist.
Am 23.9.1994 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten einen Darlehensvertrag, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, den Eheleuten F. ein Darlehen in Höhe von „324.000,– DM” zu einer Verzinsung von 12% jährlich zu gewähren, wobei dieser Zinssatz variabel sein sollte. In Ziffer 3.2 des formularmäßig vorgedruckten Vertrages war bestimmt, daß das Darlehen zu 100% ausgezahlt werden solle. Gemäß Ziffer 3.3. des Vertrages hatten die Klägerin und ihr Ehemann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4% von DM 300.000,–, mithin 12.000,– DM zu entrichten. Nach Abzug dieses Betrages war der in Ziffer 3.4 als „Nettokreditbetrag” angegebene Betrag von 312.000,– DM an die Klägerin und ihren Ehemann auszuzahlen. In Ziffer 4 des Darlehensvertrages war der anfängliche effektive Jahreszins mit „15,32%” angegeben; nach der in dieser Vertragsbestimmung enthaltenen Erläuterung war bei dessen Berechnung eine Auszahlung zum Ersten des auf den Abschluß des Darlehensvertrages folgenden Monats zugrunde gelegt worden.
Nach dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank von Oktober 1994 betrug der durchschnittliche Zinssatz für festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke bei einer Laufzeit von 2 Jahren 7,63 % auf der Basis einer Bandbreite von 7,08% bis 8,31%.
Die Darlehensrückzahlung war gemäß Ziffer 5.1 des Darlehensvertrages in voller Höhe am 30. Juni 1996 vorgesehen. Gemäß Ziffer 5.4. waren von den Eheleuten F. gleichbleibende Raten „für Zins und Tilgung” in Höhe von monatlich 3.600,– DM, jeweils fällig am 30. eines jeden Monats und beginnend am 30.10.1994, sowie „eine Schlußrate in Höhe von 315.633,88 DM” am 30.6.1996 zu leisten. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann zu zahlende Gesamtbetrag war in der Vertragsurkunde mit „391.989,88 DM” angegeben. Zur Besicherung des Darlehens sowie „aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank” verpflichteten sich die Klägerin und ihr Ehemann gemäß Ziffer 7 des Darlehensvertrages, eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 300.000,– DM auf dem Objekt H.gasse sowie eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 30.000,– DM auf dem Objekt M.straße in L. zu bestellen. Als weitere Sicherheiten waren eine Mietabtretung sowie die Abtretung einer noch abzuschließenden Lebensversicherung bei der N. Lebensversicherung AG vereinbart. Für letztere zahlte die Klägerin aus dem ihr gewährten Darlehen 10.400, 32 DM über die Firma D. Leasing- und Vermietungsgesellschaft mbH auf ein Prämiendepot. Die Firma D. Leasing- und Vermietungsgesellschaft, eine Maklerfirma, die unstreitig zumindest gelegentlich für die Beklagte tätig wird, erhielt für die Vermittlung des Darlehens eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 12.000,– DM von der Klägerin. An diese Maklerfirma hatten sich die Eheleute F. auf der Suche nach einem Kredit gewandt.
Ebenfalls am 23. September 1994 bestellte die Klägerin auf ihrem Grundstück in G. eine Grundschuld in Höhe von 300.000,– DM zugunsten der Beklagten nebst 18 % Jahreszinsen und unterwarf sich wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. Wegen der Einzelheiten der Grundschuldbestellung wird auf die notarielle Urkunde der Notarin Dr. K.-F. vom 23.9.1994 Bezug genommen (Bl. 83-88 d.A.). Zugunsten der am 29.9.1994 unter der laufenden Nummer 12 in Abteilung III des Grundbuchs für die Beklagte eingetragenen Grundschuld wurde ein Rangrücktritt der unter den laufenden Nummern 8,9, 10 und 11 jeweils für die Klägerin eingetragenen Grundschulden vermerkt (Grundbuchauszug vom 14.3.1995, Bl. 9-14 d.A.).
In der Zeit zwischen dem 27. September 1994 und dem 21. Februar 1995 nahm die Beklagte entsprechend der ebenfalls am 23.9.1994 von der Klägerin und ihrem Ehemann erteilten Anweisung (Bl. 171 d.A.) die Auszahlungen des Darlehensbetrages vor. Von dem nach Umschuldungen und Ablösung sonstiger Verbindlichkeiten verbleibenden Darlehensbetrag zahlte die Beklagte am 17.10.1994 130.0000,– und am 21.2.1995 rest...