Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 89 O 80/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 16.09.2016 - 89 O 80/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außerdem festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin etwaige weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die Ausführung des Deckenputzes (Mangel Nr. 98 gemäß Gesamtmängelliste vom 02.06.2009 - Anlage K 8-1) - mit Ausnahme der Deckenputzablösung im August 2012 im Treppenhaus 8.1 - am Bauvorhaben "Erweiterung der A-Hauptverwaltung", B 10-20, C mangelhaft ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die vormals unter D Beraten und Planen GmbH firmierende Beklagte, ein Planungs- und Beratungsunternehmen im Bereich des Bauwesens, auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung, unzureichender Planungsleistungen und fehlerhafter Projektsteuerung in Anspruch.
Die ursprünglich als A GmbH & Co. KG, 12. Immobilienbeteiligungs KG firmierende Klägerin beauftragte die Beklagte mit Architektenvertrag vom 20.12.2002 mit den Leistungsphasen 6 bis 9 des § 15 HOAI 2002, also auch der Objektüberwachung (Bauüberwachung), bezüglich der Erweiterung der A-Konzernzentrale in C-E. Dieses Bauvorhaben umfasste den Neubau von fünf mehrgeschossigen Bürohäusern (Häuser 6 bis 11) und eines Konferenz- und Schulungszentrums (Haus 12) mit einer Nettogeschossfläche von ca. 59.120 m2. Mit Vertragsergänzung vom 20./27.05.2003 übertrug die Klägerin der Beklagten ferner die Leistungsphasen 8 und 9 der technischen Ausrüstung gemäß § 73 HOAI 2002 u.a. für die Anlagengruppe Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik. Mit weiterer Vertragsergänzung vom 22.04./11.05.2004 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Prüfung der Montagepläne Haustechnik als zusätzliche Leistung zu der Leistungsphase 8 nach § 73 HOAI 2002. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrags vom 20.12.2002 nebst den beiden Ergänzungen wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
Mit weiterem Vertrag vom 20.12.2002 beauftragte die Klägerin die Beklagte zudem mit Projektsteuerungsleistungen bezüglich des Neubauvorhabens. Die von der Beklagten hierbei zu erbringenden Leistungen wurden in § 3 des Projektsteuerungsvertrags und der zugehörigen Anlage 1 näher bezeichnet. Bezüglich dieser Regelungen und des sonstigen Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 3 verwiesen.
Neben der Beklagten waren an dem Bauprojekt zahlreiche weitere Unternehmen beteiligt. Bauausführende Generalunternehmerin war die F & G AG, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Wegen der Einzelheiten des Generalunternehmervertrags wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Mit Architektenvertrag vom 18.12.2002 (Anlage K 6) beauftragte die Klägerin die H+I J, K und Partner GbR - nunmehr H+I Architekten L M GbR (im Folgenden: klägerische Streitverkündete) - mit den Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI 2002, wobei in der Leistungsphase 8 lediglich die künstlerische Oberleitung zu erbringen war, während die Grundleistung der Objektüberwachung bei der Beklagten lag. Die Tragwerksplanung gemäß § 64 HOAI oblag gemäß Vertrag vom 20.12.2002 (Anlage K 5) der N und Partner Baukonstruktionen Ingenieurgesellschaft mbH. Laut einem als Anlage B 1 vorgelegten - nicht unterzeichneten - Vertrag beauftragte die Klägerin ferner die O energie + haustechnik Ingenieurgesellschaft mbH (im Folgenden: O GmbH) mit den Leistungsphasen 1 bis 9 der technischen Ausrüstung gemäß § 73 HOAI 2002 u.a. für die Anlagengruppe Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik. Ob die Klägerin der O GmbH diese Leistungen tatsächlich übertragen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Eine von der O GmbH für das Bauvorhaben erstellte "Entwurfsbeschreibung Raumlufttechnik" (Anlage B 2) sah für die Häuser 6 bis 11 eine Betonkernaktivierung vor. Diese thermische Bauteilaktivierung basiert darauf, dass Außenluft durch Rohrleitungen in das Gebäudeinnere geführt und in den Betonkernen der Geschossdecken zur Kühlung verwendet wird. Die von der O GmbH vorgeschlagene Betonkernaktivierung wurde in den Häusern 6 bis 11 eingebaut, wobei das System "R-Luft Concretcool" der Maschinenfabrik Gg. P GmbH zur Anwendung kam. Die zuletzt als Q - Gesellschaft für Consulting, Montage und Bauzubehörleistungen mbH firmierende O GmbH wurde zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Die A Versicherung AG...