rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreicher: ROLG Zoll. Bankverbindung: SPK Bonn, BLZ 38050000, Konto 149017014. Miet- und Raumrecht. Gelegentliche Besucher eines Mieters fallen nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages
Leitsatz (amtlich)
1. Gelegentliche Besucher eines Mieters sind nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen dem besuchten Mieter und dessen Vermieter einbezogen.
2. Der Hauseigentümer haftet nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für Schäden, die ein Besucher seines Hauses dadurch erleidet, dass er auf einer Treppenanlage im Eingangsbereich des Hauses zu Fall kommt, weil er das Haus bei völliger Dunkelheit verlassen hat, ohne die Beleuchtung des Außenbereichs einzuschalten. Der Besucher darf nicht darauf vertrauen, dass die Außenbeleuchtung beim Verlassen des Hauses ebenso wie beim Betreten des Grundstücks durch Bewegungsmelder eingeschaltet wird.
Normenkette
BGB §§ 254, 823
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 04.02.2000; Aktenzeichen 9 O 404/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.02.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 404/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat wegen der Verletzungen, die er beim Sturz auf der Hauseingangstreppe des Hauses der Beklagten in M.-I. erlitten hat, gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine Haftung der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Nach überwiegender Ansicht (z.B. BGHZ 2, 94, 97; Staudinger/Jagmann, 13. Auflage, § 328 Rn. 145 mit weiteren Nachweisen), der der Senat folgt, sind gelegentliche Besucher eines Mieters – wie es der Kläger im Streitfall war – nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages des besuchten Mieters einbezogen. Hinsichtlich des verlangten Schmerzensgeldes kann sich ein Anspruch ohnehin nur aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB ergeben.
2. Den Beklagten ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen.
Dabei ist von folgendem unstreitigen Sachverhalt auszugehen: Beim Verlassen des Hauses ist nach Durchschreiten der Haustür zunächst ein 1,22 m tiefes Podest zu begehen. Sodann ist eine Stufe zu beschreiten, wonach ein 1,3 m tiefes Podest folgt. Danach gelangt man über eine weitere Stufe zu dem Weg, der das Haus mit der Straße verbindet. Die Beleuchtungssituation stellt sich wie folgt dar: Die Hautür und der darüber gelegene Bereich des Treppenhauses bestehen weitgehend aus Glas. Bei eingeschalteter Treppenhausbeleuchtung ist der Eingangsbereich einschließlich der Treppenanlage derart ausgeleuchtet, dass ein gefahrloses Gehen möglich ist. Schalter für die Treppenhausbeleuchtung befinden sich sowohl neben der Eingangstür der Erdgeschosswohnung, die der Kläger unmittelbar vor dem Unfall verließ, als auch innerhalb des Hauses neben der Hauseingangstür. Unter dem dort vorhandenen Schalter für die Treppenhausbeleuchtung befindet sich ein weiterer Schalter für die vorhandene Außenbeleuchtung. Die Außenbeleuchtung, zu der zwei Außenleuchten unmittelbar neben der Hautür und Strahler im Außenbereich gehören, wird ferner durch Bewegungsmelder eingeschaltet.
Die Kläger hebt ausdrücklich hervor, dass die Bewegungsmelder beim Zugang zu dem Haus ausgezeichnet funktionieren. Er rügt allerdings, dass sie die Außenbeleuchtung nicht unmittelbar in Betrieb setzen, wenn eine Person aus der Haustür und auf die Treppenanlage tritt. Er meint, er habe sich darauf verlassen dürfen, dass sich die Außenbeleuchtung über die Bewegungsmelder, von deren Vorhandensein und Funktionieren er beim Betreten des Hauses Kenntnis genommen habe, beim Verlassen des Hauses alsbald einschaltete und die Treppe beleuchtete. Er habe deshalb keine Bedenken haben müssen, das Haus ohne Einschalten des Treppenhauslichtes und der Außenbeleuchtung im Dunkeln zu verlassen. Die Beleuchtungsanlage weise eine Sicherungslücke auf, die zu dem Unfall geführt habe und die Haftung der Beklagten begründe.
Dem kann der Senat nicht folgen. Richtig ist zwar, dass der Eigentümer eines Hauses für eine ausreichende Beleuchtung der Zugänge zu sorgen hat und dass an die Sicherung dort vorhandener Treppenanlagen besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, weil in solchen Bereichen die Gefahr von Stürzen erfahrungsgemäß hoch ist (vgl. etwa OLG Hamm OLGR 1996, 235, 236). Da eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht indes nur auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwen...