Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Darlehensvertrag, dem das KfW-Wohneigentumsprogramm Nr. 124 zugrunde liegt, handelt es sich um einen nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossenen Vertrag im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF. Die gesetzlich vorgegebene Eingrenzung des Personenkreises ergibt sich daraus, dass dieses Förderprogramm sich nur an natürliche Personen richtet, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben wollen.

2. Zum Streitwert einer negativen Feststellungsklage des Verbrauchers, der wegen Widerrufs vertragliche Erfüllungsansprüche leugnet, derer sich der Darlehensgeber weiterhin berühmt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 -, juris).

 

Normenkette

BGB § 355 Fassung: 2009-07-29, § 491 Fassung: 2009-07-29, § 495 Fassung: 2010-07-24; EGBGB § 6 Fassung: 2010-07-24, § 9 Fassung: 2009-07-29; EGBGB Art. 247 § 3 Fassung: 2009-07-29

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 16.05.2017; Aktenzeichen 1710 O 203/16)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Mai 2017 - 10 O 203/16 - in der Hauptsache abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nur hinsichtlich des Darlehensvertrages (Nr. 64xxx35xxx) vom 11. Mai 2011 zugelassen.

V. Der Streitwert wird

I. für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2017 (Az.: 10 O 203/16) - auf 345.130,57 EUR und

II. für das Berufungsverfahren

bis zum 11. September 2017 auf 343.710,57 EUR und

ab dem 12. September 2017 auf 345.130,57 EUR

festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Widerruf auf Rückabwicklung von zwei Darlehensverträgen in Anspruch.

a) Die Klägerin schloss als Darlehensnehmerin mit der Beklagten unter dem 11. Mai 2011 zwei Darlehensverträge, die durch eine Buchgrundschuld in Höhe von 142.000 EUR und durch die Abtretung eines Bausparvertrages über 84.000 EUR zugunsten der Darlehensgeberin gesichert wurden. Im Zuge des Vertragsschlusses wurde die Klägerin hinsichtlich eines Darlehensvertrages (Nr. 64xxx15xxx; im Folgenden: Darlehen 1 - Anlage K 1, GA 14 ff.) über ihr Widerrufsrecht belehrt. Hinsichtlich des anderen Darlehens (Nr. 64xxx35xxx), dem das KfW-Wohneigentumsprogramm Nr. 124 zugrunde lag (im Folgenden: Darlehen 2 - Anlage K 2, GA 18 ff.), erfolgte keine Belehrung.

Wegen der getroffenen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin, die der Auffassung ist, dass die im Darlehensvertrag 1 enthaltene Widerrufsbelehrung (Anlage K 1 - GA 16 f.) in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und hinsichtlich des Darlehensvertrages 2 eine Widerrufsbelehrung zu Unrecht unterblieben sei, begehrt vornehmlich die Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensbeträge, Nutzungsersatz sowie die Freigabe von Sicherheiten. Sie hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 34.816,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2016 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.901,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2016 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Zahlungen zurückzugewähren, die nach dem 7. Juni 2016 auf die Darlehen bei der Beklagten (Nr. 64xxx15xxx und Nr. 64xxx35xxx) geleistet wurden zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach dem Zahlungseingang bei der Beklagten;

4. die Beklagte zu verurteilen, einer Löschung der Grundschuld über insgesamt 142.000,00 EUR auf das Grundstück I 6, O zuzustimmen;

5. festzustellen, dass die Ansprüche Ziffer 1 und 3-4 nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehenssummen in Höhe von 84.000 EUR und 58.000,00 EUR zu gewähren sind;

6. festzustellen, dass sich die Beklagte mit den Verpflichtungen aus den Anträgen Ziffer 1-4 in Annahmeverzug befindet;

7. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 64xxx15xxx über nominal 84.000 EUR und dem Darlehensvertrag Nr. 64xxx35xxx über nominal 58.000 EUR keine weiteren Ansprüche mehr zustehen.

b) Das Landgericht hat der Klägerin eine im Zusammenhang mit dem Darlehen 1 erhobene und - bei Auszahlung des Darlehens im Wege der Verrechnung Ende Mai 2011 entrichtete - Bearbeitungsgebühr (1.420 EUR) wegen der Unwirksamkeit der zu...

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