Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 17.06.2009; Aktenzeichen 28 O 662/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.6.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 662/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, stellvertretender Ressortleiter "Magazin" beim L T, nimmt die Beklagte zu 1), die unter der Internetadresse ... eine Personensuchmaschine betreibt, wegen der Wiedergabe seines Bildnisses, das unter der Webseite des L Ts ... eingestellt war, jedenfalls noch im August 2008 auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Den Beklagten zu 2), der vom 16.6.bis zum 26.8.2008 Inhaber der Domain ... war, hat er zunächst ebenfalls auf Unterlassung der Wiedergabe des Bildnisses über die genannte Suchmaschine sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. In diesem Streitverhältnis haben die Parteien den Rechtsstreit bezogen auf den verfolgten Unterlassungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.
Im Verlaufe des Rechtsstreits haben die Beklagten ggü. dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 3.3.2009 (Bl. 90 f. GA) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, jedoch im Verhältnis zu dem mit Abmahnschreiben vom 13.8.2008 geforderten (Anlage K 4 = Bl. 14 - 16, 16 GA) mit modifiziertem Text, dessen Empfang die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter demselben Datum bestätigten (Bl. 92 GA). Mit einem an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 11.3.2009 (Bl. 125 - 127 GA) forderte der Kläger unter Inbezugnahme der Unterlassungserklärung vom 3.3.2009 eine Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 EUR mit der Begründung, am Tag der Verfassung dieses Schreibens habe festgestellt werden müssen, dass auf der von den Beklagten betriebenen Internetseite ausweislich des beigefügten Screenshots erneut ein Bildnis von ihm, das bei ... eingestellt war, abrufbar sei, und forderte zwecks Vermeidung der Weiterführung der gerichtlichen Auseinandersetzung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer höheren als der abgegebenen Vertragsstrafe auf. Unter dem 14.4.2009 war über die Suchmaschine der Beklagten zu 1) erneut ein Bildnis des Klägers abrufbar, das der Kläger bei der Internet-Plattform "G" eingegeben hatte.
Mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil hat das LG die Beklagten zu 1) und 2) jeweils unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, auf die in jeweiliger Höhe von 899,40 EUR geltend gemachten Abmahnkosten jeweils 661,16 EUR zu zahlen. Soweit es die Klage abgewiesen hat, hat es im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt:
Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehle es an der obligatorischen Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung, da diese mit der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 3.3.2009 entfallen sei. Die Wiederholungsgefahr sei auch nicht infolge der Darstellung des bei G noch am 14.4.2009 veröffentlichten Bildnisses über die Suchmaschine der Beklagten wieder aufgelebt. Dabei könne letztlich dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage infolge der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 3.3.2009 entfallen sei. Jedenfalls könne hierin kein Verstoß gegen § 22 KUG gesehen werden, weil der Kläger mit der Einstellung seines Bildnisses in sein eigenes Nutzerprofil konkludent in die Veröffentlichung bei G eingewilligt habe.
Die festzustellen gewünschte Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 1) bestehe nicht, weil dem Kläger ein immaterieller Schaden nicht entstanden sei und der Kläger auch nicht die Möglichkeit der Entstehung eines materiellen Schadens dargetan habe; die Einwilligung zur Verwertung des Bildnisses sei gerade nicht von der Zahlung eines Entgeltes abhängig gemacht worden, womit beim sog. "Normalbürger" ein Schadenersatzanspruch nicht in Betracht komme.
Mangels Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 1) scheide auch die Zuerkennung eines Anspruchs auf Auskunft über den Umfang/die Aufrufzahl der Veröffentlichung aus.
Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einem Gegenstandswert von 15.000 EUR, sondern von lediglich 7.500 EUR auszugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der verhandelten Anträge und der Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil des LG vom 17.6.2009 (Bl. 165 ff. GA) verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt. Mit seiner Berufungsbegründung hat er die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Berufung konkludent zurückgenommen. Gegenüber der Beklagten zu 1) verfolgt er sein erstinstanzliches Rechtsschutzbegehren weiter, soweit das LG die Klage abgewiesen hat, wobei er den Unterlassungsanspruch nunmehr in erster Linie auf einen vertraglichen Anspruch auf Grund der Unterl...