Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 05.04.2001; Aktenzeichen 8 O 368/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 5. April 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 368/99 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen eines von den Klägern zu beauftragenden Notars 63.911,49 EUR sowie an die H.-C.-Rechtsschutzversicherung AG weitere 1.016.45 EUR zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung der im Hause D.straße ... gelegenen und im Grundbuch von C.-R., Wohnungsgrundblatt ... im Aufteilungsplan verzeichneten Eigentumswohnung Nr. ..., und zwar frei von der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der B. Hypotheken- und Wechselbank, München, über 125.000,00 DM (= 63.911,49 EUR).
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und die Kläger 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist die durch Umwandlung entstandene Rechtsnachfolgerin der Beklagten des ersten Rechtszuges, der O. A. GmbH & Co. KG. Die Beklagte ist und die Rechtsvorgängerin war auf dem Gebiet der Anlageberatung (Strukturvertrieb von Kapitalanlagen) tätig, wobei sie sich eines Netzes von selbständigen Handelsvertretern bedient(e), die ihrerseits wieder Handelsvertreter beschäftigen. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie beim Erwerb einer Immobilie durch die früheren Außendienstmitarbeiter der Beklagten, die Zeugen R. und J., falsch beraten worden seien.
Die Kläger erwarben gemäss notariellem Kaufvertrag vom 14.03.1995 (UR-Nr. .../95 des Notars W. in E. (Kopie Blatt 19 ff.)) von einem Herrn G. eine Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss des Hauses D.straße ... in C.-R., und zwar zu einem Kaufpreis von 112.500,00 DM. Dem Kauf vorangegangen waren Gespräche der Kläger mit dem für die Beklagte seinerzeit als Handelsvertreter tätigen Zeugen R., in denen u.a. die Wirtschaftlichkeit des von den Klägern voll zu finanzierenden Erwerbs der Wohnung erörtert wurden. Der Klägerin wurde hierbei ein "Berechnungsbeispiel" (Kopie Blatt 46 ff. d.A.) vorgelegt, aus dem sich ergab, dass im ersten Jahr (1995) nach Steuern DM 6,-- pro Monat mehr übrig blieben als eingesetzt wurden und in den Folgejahren ab 1996 waren es DM 177,-- pro Monat mehr. Als Mieteinnahme war in dieser Berechnung ein Betrag von DM 450,-- pro Monat angesetzt, was bei einer Größe der Wohnung von 45 qm (genau: 44,61 qm, vgl. Blatt 59 d.A.) einer monatlichen Nettomiete von 10,--- DM/qm entsprach. Der Verkäufer G. übernahm gegenüber den Klägern gemäss Vertrag vom 07.06.1995 (Kopie Blatt 58) eine Mietgarantie von DM 10,-- pro qm kalt und zwar ab 01.04.1995 für die Dauer von 4 Jahren. Die von den Klägern erworbene Wohnung war gemäss Vertrag vom 28.04.1982 (Kopie Blatt 59 f. d.A.) zu einer Miete von damals 188,67 DM pro Monat vermietet.
Um den Kaufpreis aufzubringen, nahmen die Kläger 2 Darlehen bei der B. Hypotheken- und Wechselbank über insgesamt DM 125.000,00 auf. Es handelt sich zum einen ein Festgelddarlehen in Höhe von DM 100.000,00 gemäss Vertrag vom 08.03./03.04.1995 (Kopie Blatt 50 ff.) sowie ein Annuitätendarlehen über DM 25.000,00 gemäss weiterem Vertrag vom selben Tage (Kopie Blatt 54 ff.). Der Auszahlungskurs betrug jeweils 95%, der Zinssatz ist in beiden Verträgen mit 7% angegeben. Beim Vertrag über 25.000,00 kam eine Tilgung von 1% jährlich hinzu. Die Tilgung des größeren Darlehens sollte über eine Lebensversicherung erfolgen, für die DM 1.761,96 p.a. Prämie zu entrichten waren.
Die Kläger haben behauptet, bei der von ihnen erworbene Wohnung handele es sich um ein Vertriebsobjekt der Beklagten. Die Zeugen R. und J. hätten sie insbesondere über den tatsächlichen Verkehrs- und Mietwert des Objekts falsch informiert und keine ordnungsgemäße Rentabilitätsberechnung erstellt. Der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung betrage nur DM 51.840,00. Die übliche Miete betrage nicht 10 DM je qm, sondern nur 6 DM je qm. Den von ihnen - im Wege der Teilklage - geltend gemachten Schaden haben sie auf den Bruttodarlehensbetrag in Höhe von DM 125.000,00 sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von 1.988,01 DM beziffert, die die Rechtsschutzversicherung des Klägers verauslagt habe.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 126.988,01 DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notariell beurkundeter Willenserklärung:
"Wir sind eingetragene Eigentümer der im Hause D.straße ... gelegenen und im Grundbuch von C.-R., Wohnungsgrundbuchblatt ... im Aufteilungsplan verzeichneter Eigentumswohnung Nr. ...
Wir verpflichten uns hiermit, dass vorbezeichnete Wohnun...