Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 18.02.2015; Aktenzeichen 26 O 406/14) |
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln vom 18.2.2015 (26 O 406/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Verfügungskläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen.
Die beklagte Bank führt in ihrem "Preis- und Leistungsverzeichnis" unter anderem folgendes aus:
auf Seite 5, Kapitel 4.4 "Kartengestützter Zahlungsverkehr", bei 4.4.3. "Kreditkarte":
Ersatzkarte (18)..... 20 EUR
18 Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist
Der Verfügungskläger - der im ersten Rechtszug noch die Unwirksamkeit weiterer Klauseln behauptet hat - ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 5 BGB nicht standhalte. Er nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung darauf in Anspruch, die Verwendung der Klauseln gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.
Das LG, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat den Antrag, was die den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende Klausel angeht, mit Urteil vom 18.2.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren hinsichtlich der dargestellten Klausel von Interesse - ausgeführt, dass es sich bei der Vereinbarung gemäß Klausel Nr. 5 um eine nicht kontrollfähige Vergütungsbestimmung für eine Sonderleistung handele.
Dagegen hat der Verfügungskläger mit seiner zulässigen Berufung geltend gemacht, dass diese Bewertung der Klausel unzutreffend sei. Tatsächlich handele es sich bei der bepreisten Handlung um eine Nebenpflicht des Bankinstitutes aus dem Bankvertrag. Entscheidend sei nicht die Karte selbst, sondern die mit ihr verbundenen Nutzungsmöglichkeiten, etwa die Nutzung der Karte als Zahlungsauthentifizierungsinstrument. Die Auffassung der Kammer, das Entgelt für die Ersatzkarte sei der Preiskontrolle entzogen, sei deshalb nicht haltbar. Die Stellung einer Ersatzkarte könne auch nicht nach § 675f Abs. 4 BGB bepreist werden. Eine solche Bepreisung sei immer dann unzulässig, wenn es um Tätigkeiten der Bank gehe, die auch in ihrem Interesse lägen, wie das hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausel der Fall sei. Dabei sei es unerheblich, dass die Ersatzkarte auch eine Kreditkartenfunktion habe. § 309 Nr. 5 BGB sei auf die Klausel zwingend anwendbar. Es handele sich - bei der maßgeblichen, kundenfeindlichsten Auslegung - um eine Schadenspauschale für die Beschädigung der Karte oder den Verlust des Eigentums der Beklagten und wäre nach dieser Vorschrift nur dann nicht zu beanstanden, wenn dem Kunden die Möglichkeit eröffnet würde, einen geringeren oder gar keinen Schaden geltend zu machen. Im Übrigen ergebe sich die Unwirksamkeit der Klausel auch unter dem Gesichtspunkt des § 309 Nr. 5a BGB, da die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Köln vom 18.2.2015 (26 O 420/14) abzuändern und die Verfügungsbeklagte wie folgt zu verurteilen:
Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern bei Bankgeschäften zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis auf Seite 5, Kapitel 4.4 "Kartengestützter Zahlungsverkehr", bei 4.4.3. "Kreditkarte":
Ersatzkarte (18).... 20 EUR
18 Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist
und/oder inhaltsgleiche Klauseln in ihrem Preis-und Leistungsverzeichnis und/oder an anderer Stelle in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klauseln und/oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern zu verlangen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung der Verfügungsklägerin zurückzuweisen
Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die von der Beklagten dagegen geführten Angriffe unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen rechtlichen Ausführungen. Die Entscheidung des BGH vom 20.10.2015 (XI ZR 166/14) sei auf die vorliegende Fallgestaltung im Hinblick auf maßgebliche Abweichungen in der Gestaltung der Klausel nicht übertragbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
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