Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 21 O 265/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.01.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln - 21 O 265/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger im Juni 2020 erklärten Widerrufs seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung aus Oktober 2018. Das Darlehen finanzierte zweckgebunden den Kauf eines privat genutzten Fahrzeugs Audi A4 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 36.173,18 EUR. Eine Anzahlung leistete der Kläger nicht. Der Darlehensantrag des Klägers vom 25.10.2018, auf dessen Inhalt wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, enthält eine Widerrufsinformation (Anl. K1, B1, AH). Am 20.04.2020 führte der Kläger das Darlehen zurück. Die Beklagte übertrug das Eigentum an dem vorübergehend an sie sicherungsübereigneten Fahrzeug an den Kläger zurück. Mit Schreiben vom 09.06.2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung. Am 18.02.2021 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an einen Händler zu einem Preis von 22.500 EUR (Anl. K1, Bl. 361 GA).
Mit dem angefochtenen Urteil vom 19.01.2021 (Bl. 144 ff. GA), auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat das Landgericht - Einzelrichter - die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass einem etwaigen Widerrufsrecht der Einwand der Verwirkung entgegenstehe. Das Zeitmoment sehe die Kammer in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger, nachdem ihm die Widerrufsbelehrung im Oktober/November 2018 vorgelegen habe, rund eineinhalb Jahre habe verstreichen lassen, bevor er den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt habe, als erfüllt an. Auch das erforderliche Umstandsmoment sei angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu bejahen, wie das Landgericht im Einzelnen ausführt. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 03.12.2019 - XI ZR 100/19 - auch im Hinblick auf die Kfz-Finanzierung klargestellt, dass Verwirkung eintreten könne, wenn das Sicherungseigentum auf den Darlehensnehmer zurückübertragen werde. Dem schließe sich die Kammer an. Vorliegend habe die Beklagte die Sicherheiten nach Ablösung des Darlehens freigegeben. Selbst wenn man eine Verwirkung nicht annehme, wäre der Widerruf gleichwohl nicht mehr rechtzeitig erklärt worden. Die Widerrufsfrist sei bei Abgabe der Willenserklärung bereits verstrichen gewesen. Die der Klagepartei erteilten Informationen seien inhaltlich nicht zu beanstanden und hätten die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Vertragsschluss in Gang gesetzt. Mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung sei über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden gewesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er fehlerhafte Rechtsanwendung rügt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Köln sei das Widerrufsrecht des Klägers noch nicht verwirkt gewesen. Die Ablösung des Darlehens beruhe allein auf einem vertragsgemäßen Verhalten des Klägers. Die anschließende Sicherheitenfreigabe sei aufgrund der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten untrennbar mit der Beendigung des Darlehensvertrages verbunden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts genüge die hier verwendete Widerrufsinformation auch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der enthaltene Kaskadenverweis sei nach der Rechtsprechung des EuGH unklar und intransparent. Diese Fehlerhaftigkeit werde auch nicht durch ein Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil der Tageszins in der Widerrufsinformation dem Grunde nach, weil beim Verbundgeschäft keine Zinszahlungspflicht bestehe, und der Höhe nach wegen unzutreffender Bezifferung fehlerhaft angegeben sei. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens erhebt der Kläger Einwendungen gegen die Erteilung der Pflichtangaben. Insbesondere rügt er fehlende oder fehlerhafte Angaben zur Fälligkeit der Teilzahlungen sowie - unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20, C-187/20) - die Angaben zur Art des Darlehens, zum Verzugszinssatz, zur Vorfälligkeitsentschädigung sowie zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren. Der Kläger vertieft seine Rechtsauffassung, dass Wertersatz nur bis zum Eintritt des Annahmeverzug...