Leitsatz (amtlich)
1. Ein Rechtsanwalt, der eine Mandantin erstinstanzlich in einem Zivilprozess vertreten hat, kann dieser im Berufungsrechtszug als Streithelfer beitreten und das Berufungsverfahren für sie weiterführen, auch wenn die Mandantin selber die Durchführung der
Berufung nicht beauftragt hat. Als Interesse für die Nebenintervention i.S.v. § 66 ZPO reicht aus, dass die Mandantin den Rechtsanwalt zumindest hypothetisch mit Regressvorwürfen wegen der Mandatsführung in 1. Instanz konfrontiere könnte.
2. In Fällen sog. gemischter Kostenentscheidungen nach einer Teilerledigung gem. § 91a ZPO kann anerkanntermaßen auch die Kostenentscheidung einheitlich mit der Berufung in der Hauptsache zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt werden.
3. Soweit das Ausgangsgericht den Umfang eines (Datenauskunfts-)Anspruchs missverstanden hat, ist es prozessual unschädlich, dass klägerseits dagegen nicht fristgerecht mit Anträgen gem. § 321 ZPO vorgegangen worden ist, wenn das Urteil auch aus anderen Gründen angefochten wurde. In diesem Fall kann eine Partei auch nach Ablauf der Fristen aus § 321 Abs. 2 ZPO und der dadurch bewirkten Beendigung der Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruches einen in der Berufungsinstanz durch eine Klageänderung oder Erweiterung des Klageantrages (§§ 263, 264 Nr. 2, 533 ZPO) wieder gelten machen.
4. Auch wenn die Klägerin als Hauptpartei formal selbst Partei des Rechtsmittelverfahrens geworden ist, trägt bei fehlender Rechtsmitteleinlegung durch sie selber bei ihrem Unterliegen allein und ausschließlich der Streithelfer als Veranlasser auf ihrer Seite das Kostenrisiko.
5. Ein auf Art. 15 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO gestützter Klageantrag auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft über eine teilweise bereits gewährte Datenauskunft hinaus genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine Spezifizierung der noch nicht beauskunfteten Daten im Klageantrag ist ebenso wenig erforderlich, wie umgekehrt die Bezeichnung der bereits erteilten Auskünfte im Einzelnen in den Klageantrag, um einen exakten "Restbestand" an offenen Positionen konkret zu benennen.
6. In den Fällen einer nur "scheibchenweisen" Erfüllung von Auskunftsansprüchen muss es möglich sein, den noch nicht erfüllten Teil mehr oder weniger pauschal weiter einzuklagen bzw. zu tenorieren. Wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich noch keine vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB feststellbar ist, kann der Urteilstenor entsprechend offen abgefast werden.
7. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 79 Abs. 1 DS-GVO) dürfen an die Abfassung von (Datenauskunfts-)Klageänträgen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Wenn der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst diejenigen Informationen erlangen möchte, die ihm eine genaue Bezeichnung seiner vom Anspruchsgegner verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglichen, kann die Angabe solcher Informationen nicht Voraussetzung für die prozessuale Durchsetzung des Anspruchs sein.
8. Der hinreichenden Bestimmtheit eines (Datenauskunfts-)Klageantrags steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihn zunächst auf eine Datenauskunft über die bereits beauskunftete Behandlungsdokumentation hinaus beschränkt oder später Teilerledigungserklärungen unter Verweis auf bestimmte Schriftsätze abgegeben hat.
9. Sowohl der Erfüllungseinwand gem. § 362 Abs. 1 BGB wie auch Gegenrechte oder Versagungsrechte können noch im Vollstreckungsverfahren gem. § 888 ZPO geltend gemacht werden.
10. Art. 15 DSGVO gewährt einen einheitlichen Auskunftsanspruch und kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er in seinem Absatz 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in Absatz 1 vorgesehene gewährt. Dieser einheitliche Anspruch muss grundsätzlich ohne eine Spezifizierung der personenbezogenen Daten - wie hier - einheitlich geltend gemacht werden können. Hiernach ist insbesondere auch kein Raum mehr für die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, ein auf Überlassung einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichteter Antrag müsse erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde, und ein Anspruchsteller, der zu einer genaueren Bezeichnung außerstande sei, deswegen gehalten wäre, im Wege der Stufenklage zunächst eine Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten der Anspruchsgegner verarbeite, um auf dieser Grundlage sodann einen Antrag auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten stellen zu können.
11. Erteilt ein zur Auskunftserteilung verurteilter Schuldner (weitere) Auskünfte und stellt dem Gläubiger Datenkopien zur Verfügung, muss gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren geprüft werden, ob der titulierte Auskunftsanspruch dadurch dann
endgültig erfüllt worden ist. Daraus möglicherweise resultierende Schwierigkeiten sind keine datenschutzrechtliche Besonderheit, sondern können in ähnlicher Form auch bei anderen Auskunftsansprüchen auftreten.
12. Der Datenauskunftsanspruc...