Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 26.01.2006; Aktenzeichen 9 O 420/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.01.2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 420/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Missbilligung, die der E. Q. gegenüber der Klägerin wegen eines Artikels in dem von dieser herausgegebenen P.-U.-Magazin unter dem 16.07.2004 aussprach.
In der Ausgabe Nr. 11/2003 der Zeitschrift P.-U. veröffentlichte die Klägerin unter dem Artikel "B. T." einen Bericht über Vaterschaftstests. Wegen des Inhalts dieses Artikels wird auf eine Ausgabe des vorbezeichneten Magazins (Anlage K1 zur Klageschrift, dort Seiten 69 ff., Anlagenheft zu Bl. 1 ff. GA) Bezug genommen. Getestet wurden 11 Labore, denen jeweils zwei verschiedene anonyme Testproben von jeweils zwei Personen zugesandt wurden. Hierbei handelte es sich zum einen um Testmaterial von Vater und Sohn, zum anderen von zwei Brüdern. Getestet werden sollte u. a., ob die beteiligten Labore in der Lage wären zu erkennen, dass es sich bei dem übersandten Testmaterial teilweise nicht um Proben von Vater und Sohn handeln konnte. Die Untersuchungsergebnisse wurden durch den Betreiber und Laborleiter des nicht am Test beteiligten Instituts für Blutgruppenforschung in L., Herrn Dr. K. I., ausgewertet. Herr Dr. I. war zugleich Vorsitzender der Interessengemeinschaft der Sachverständigen für Abstammungsgutachten e.V.. Mitglieder dieses Vereins wurden nicht zwecks Beteiligung an dem Test angeschrieben. Eines der getesteten Institute erhielt die Note "befriedigend" und neun von ihnen erhielten die Note "ungenügend". Eines der Labore, nämlich die J.-Labor GmbH in X., wurde nicht bewertet, weil es die Ergebnisse nicht zurückgesandt hatte.
Mit Schreiben vom 15.02.2004 wandte sich die Firma J.-Labor GmbH an den Beklagten und rügte einen Verstoß gegen Ziffer 7. der von dem E. Q. am 12.12.1973 in C. in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossenen Publizistischen Grundsätze in der Fassung vom 20.06.2001 (im Folgenden: Pressekodex). Ziffer 7. des Pressekodexes verhält sich zur Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Zur Begründung ihres Vorwurfs wies die Firma J.-Labor GmbH u. a. darauf hin, Herrn Dr. I. sei mit dem Artikel ein Forum gegeben worden, um seine Mitbewerber herabzusetzen und sich sowie den Mitgliedern der von ihm vertretenen Interessengemeinschaft so Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Mit Schreiben vom 30.04.2004 gewährte der Beschwerdeausschuss des E. Q.es der Klägerin unter Bezugnahme der dem Schreiben beigefügten Beschwerdeordnung Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin beanstandete die Besetzung der Beschwerdekammer mit Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. T1, weil er wegen des betroffenen Artikels ein anderes Labor in einem Prozess gegen die Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt vertrete, und wies die gegen sie erhobenen Vorwürfe mit Schreiben vom 17.05.2004 zurück. Mit Schreiben vom 16.07.2004 teilte der Beschwerdeausschuss des E. Q.es der Klägerin mit, dass die zur Entscheidung berufene Beschwerdekammer 1 des Beschwerdeausschusses des E. Q.es zwar einen Verstoß gegen Ziffer 7. des Pressekodexes nicht zu erkennen vermocht habe, dieser die Beschwerde aber wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 2. des Pressekodexes als begründet erachtet und der Ausspruch einer Missbilligung angemessen erscheine. Als Grund für die Missbilligung wurde mitgeteilt, die Berichterstattung der Klägerin in dem betroffenen Artikel verletze die journalistische Sorgfaltspflicht, da aus ihr nicht hervorgehe, warum ausschließlich Labore getestet wurden, die nicht der Interessengemeinschaft angehören, der Herr Dr. I. vorsteht. Es wäre notwendig gewesen, den Leser darüber zu informieren, nach welchen Kriterien die getesteten Institute ausgewählt wurden (vgl. Anlage K7 zur Klageschrift). Anschließende Bemühungen der Klägerin um die Erreichung der Wiederaufnahme des Verfahrens blieben erfolglos. Die Firma J.-Labor GmbH unterhält eine Web-Site, in der sie unter der Überschrift "PU verstößt gegen Pressekodex - Dt. Presserat spricht Missbilligung aus" Pressestimmen u. a. über den Test veröffentlicht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Missbilligung sei zu Unrecht ausgesprochen worden. Wegen des inkriminierten Artikels könne ihr ein Verstoß gegen Ziffer 2. des Pressekodexes nicht zur Last gelegt werden. Die Missbilligung ste...