nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

UWG-Recht und Verbraucherrecht. Geburtstagswerbung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Löst die Werbung eines Einrichtungshauses anlässlich seines 30jährigen Bestehens bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung aus, dass die darin herausgestellten günstigen Preise generell und nur aus Anlass des Geburtstages zeitlich begrenzt herabgesetzt seien, wir hierdurch die Durchführung einer unzulässigen Sonderveranstaltung angekündigt.

2. Zur Frage der Prozessführungsbefugnis eines Verbandes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

 

Normenkette

UWG §§ 13, 7

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 33 O 139/00)

 

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.5.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 33 O 139/00 – wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung

100.000,00 DM;

b) Kostenerstattung

15.000,00 DM.

4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein seit dem Jahre 1913 in dem Vereinsregister eingetragener Verein, dessen Mitglieder Gewerbetreibende und Verbände von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen u.a. gegen das UWG sind. Seine Prozessführungsbefugnis ist in der Vergangenheit, und zwar auch nach der Neufassung des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG im Jahre 1994, mehrfach höchstrichterlich bestätigt worden.

Die Beklagte betreibt in R. ein großes Einrichtungshaus. Im Herbst des Jahres 1999, in dem die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 Ziff.2 UWG für einen Jubiläumsverkauf nicht vorlagen, warb sie zunächst u.a. mit den Aussagen„Über 30 Jahre Rabatte beim Größten” und„Das größte Geburtstagsfest Deutschlands vom 22.9. bis 6.10.1999”, die Gegenstand eines vorangegangenen, nicht von dem Kläger betriebenen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung waren.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dem das Verfügungsverfahren 31 O 938/99 LG Köln vorangegangen ist, ist ein am 20. 9.1999 in diversen Anzeigenblättern verteilter mehrseitiger Farbprospekt, der sich im Original als Anlage 6 in den Akten des Parallelverfahrens 6 U 139/00 OLG Köln = 84 O 8/00 LG Köln befindet und in schwarz/weiß Kopie Bestandteil des Klageantrags im vorliegenden Verfahren ist.

Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich bei der Prospektwerbung um die Ankündigung einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs.1 UWG und hat sinngemäß beantrag t,

  • die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
  • im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie auf den nachfolgenden Seiten 4-11 dieses Urteils wiedergegeben anzukündigen:

    „Die große Geburtstagsfeier in Deutschland nur noch…”

  • in Verbindung mit dem Angebot von Artikeln unter Gegenüberstellung eines höheren, durchgestrichenen Preises mit einem niedrigeren Preis, der als „Sonderpreis nur gültig bis…” bezeichnet ist,

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

KANZLEI:

BITTE ABLICHTUNG VON BLATT 3-10 FERTIGEN, ALS SEITEN 4-11 BEZEICHNEN UND IN DEN AUSFERTIGUNGEN ANSTELLE DIESER SEITE HIER EINFÜGEN.

ACHTUNG: WENN DIE SEITEN NICHT LESBAR KOPIERT WERDEN KÖNNEN; BITTE AUS DER PARALLELSACHE 6 U 139/00 DIE DORT LOSE IN DER AKTE BEFINDLICHE ANLAGE 6 (NICHT K 3) ALS VORLAGE VERWENDEN.

Die Beklagte hat dem Kläger die Prozessführungsbefugnis abgesprochen und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen einer unzulässigen Sonderveranstaltung lägen nicht vor.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG erfülle, sei gerichtsbekannt und die Werbung stelle sich aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs so dar, dass aus Anlass des Geburtstages bei einer Fülle von Artikeln zeitlich befristete Sonderpreise gelten würden, weswegen es sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung handele.

Zur Begründung ihrer Berufung gegen dieses Urteil trägt die Beklagte vor:

Der Vortrag des Klägers zu den Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG reiche nicht aus, zumal Entscheidungen aus der Vergangenheit nicht belegen könnten, dass diese auch jetzt noch erfüllt seien.

In der Sache wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Auffassung, eine Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs.1 UWG sei nicht beworben worden. Soweit Preise herabgesetzt worden seien, handele es sich um Sonderangebote. Die beworbenen Sonderangebote stellten angesichts einer Anzahl von 379 verschiedenen von ihr vertriebenen Waren einen ganz geringen Bruchteil des Sortiments dar.

Die Bekl...

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