nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

UWG-Recht und Verbraucherrecht. Geburtstagswerbung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Löst die Werbung eines Einrichtungshauses anlässlich seines 30jährigen Bestehens bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung aus, dass die darin herausgestellten günstigen Preise generell und nur aus Anlass des Geburtstages zeitlich begrenzt herabgesetzt seien, wir hierdurch die Durchführung einer unzulässigen Sonderveranstaltung angekündigt.

2. Zur Frage der Prozessführungsbefugnis eines Verbandes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

 

Normenkette

UWG §§ 13, 7

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 8/00)

 

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.7.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 84 O 8/00 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptausspruch der angefochtenen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie auf den nachfolgenden Seiten 3-10 dieses Urteils wiedergegeben zu werben und/oder eine so beworbene Veranstaltung durchzuführen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung

100.000,00 DM;

b) Kostenerstattung

15.000,00 DM.

4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

KANZLEI:

BITTE ABLICHTUNGEN ALLER 8 SEITEN DES GESAMTEN ALS ANLAGE 6 LOSE IN DER AKTE BEFINDLICHEN PROSPEKTES („nur noch 7 Tage”) – VERKLEINERT AUF DIN A 4 FORMAT – FERTIGEN, ALS SEITEN 3-10 BEZEICHNEN UND IN DEN AUSFERTIGUNGEN ANSTELLE DIESER SEITE HIER EINFÜGEN.

ACHTUNG: NICHT VERWECHSELN MIT DEM PROSPEKT ANLAGE 3 („Guten Morgen Rheinland”)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, deren Mitglieder Verbände und Vereinigungen zur Förderung des lauteren Wettbewerbs sind.

Die Beklagte betreibt in R. ein großes Einrichtungshaus.

Im Herbst des Jahres 1999, in dem die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 Ziff.2 UWG für einen Jubiläumsverkauf nicht vorlagen, warb die Beklagte zunächst u.a. mit den Aussagen„Über 30 Jahre Rabatte beim Größten” und„Das größte Geburtstagsfest Deutschlands vom 22.9. bis 6.10.1999”, die Gegenstand eines vorangegangenen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung waren.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dem das Verfügungsverfahren 84 O 71/99 LG Köln vorangegangen ist, ist ein am 20. 9. 1999 in diversen Anzeigenblättern verteilter mehrseitiger Farbprospekt, der sich im Original als lose Anlage 6 bei den Akten befindet und in schwarz/weiß Kopie Bestandteil des Klageantrags ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich bei der Prospektwerbung um die Ankündigung einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs.1 UWG, und hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, wie nachstehend wiedergegeben eine Sonderveranstaltung anlässlich eines Jubiläums des Geschäftes, dessen Jahreszahl nicht durch 25 teilbar ist, anzukündigen und/oder ankündigungsgemäß eine derartige Verkaufsveranstaltung durchzuführen:

Es folgte eine verkleinerte ausschnittweise schwarz-weiß Kopie des erwähnten Prospektes.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Prozessführungsbefugnis abgesprochen und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen einer unzulässigen Sonderveranstaltung lägen nicht vor.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG erfülle, sei teilweise gerichtsbekannt und im übrigen zu vermuten. In der Sache stelle sich die Werbung aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs so dar, dass aus Anlass des Geburtstages bei einer Fülle von Artikeln zeitlich befristete Sonderpreise gelten würden, weswegen es sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung handele.

Zur Begründung ihrer Berufung gegen dieses Urteil trägt die Beklagte vor:

Der Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG reiche nicht aus, insbesondere sei nicht vorgetragen, dass sie im Sinne der Vorschrift personell, sachlich und finanziell hinreichend ausgestattet sei. In der Sache wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Auffassung, eine Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs.1 UWG sei nicht beworben worden. Soweit Preise herabgesetzt worden seien, handele es sich um Sonderangebote. Die beworbenen Sonderangebote stellten angesichts einer Anzahl von 379 verschiedenen von ihr vertriebenen Waren einen ganz geringen Bruchteil des Sortiments dar.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts ...

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