rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
UWG-Recht und Verbraucherrecht. Mon Chérie/MA CHÉRIE
Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung kann die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache (hier infolge Rücknahme einer Markenanmeldung) auch dann festgestellt werden, wenn das erledigende Ereignis vor Zustellung der Beschlussverfügung eingetreten ist.
2. Der sich bei Feststellung der Erledigung eines Verfügungsverfahrens ergebenden Kostenfolge zu Ungunsten des Antragsgegners kann dieser sich grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Berufung auf § 93 ZPO entziehen.
3. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG bezieht sich auch auf die Sicherung markenrechtlicher Unterlassungsansprüche.
4. Zur Frage der Widerlegung der Dringlichkeit.
5. Die Marke „MA CHÉRIE”, beansprucht namentlich für Seifen, Düfte und Kosmetika verletzt die prioritätsältere, außerordentlich bekannte Marke „Mon Chérie”, unter der alkoholgefüllte Kirschpralinen angeboten werden.
Normenkette
ZPO § 91 ff., § 307; MarkenG § 14; UWG § 25
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 84 O 18/00) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin zu 1) gegen das am 11.05.2000 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 4. Kammer für Handelsachen des Landgerichts Köln (84 O 18/00) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 1) zu tragen.
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).
Gründe
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Antragsgegnerin zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren in bezug auf die Antragsgegnerin zu 1) der Hauptsache nach erledigt hat.
1. Diese Feststellung ist zulässig. Soweit die Antragsgegnerin zu 1) einwendet, mangels Bestehens eines Prozessrechtsverhältnisses im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses bleibe für die Feststellung, dass sich die Hauptsache erledigt habe, kein Raum, überzeugt das nicht. Allerdings trifft es zu, dass die Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden kann, wenn die Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Die Feststellung, dass sich die Hauptsache erledigt hat, kann daher nur dann getroffen werden, wenn das erledigende Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem die Klage bereits rechtshängig und daher einer Beurteilung als zulässig und begründet zugänglich ist. Aus diesem Grund scheidet die Feststellung der Erledigung aus, wenn das erledigende Ereignis vor der Rechtshängigkeit der Klage eintritt. Im Streitfall ist zwar das erledigende Ereignis, nämlich die infolge der Rücknahme der Markenanmeldung am 03.12.1999 (Bl. 104 d.A.) herbeigeführte Beseitigung der Erstbegehungsgefahr, noch vor der erst am 09.12.1999 vorgenommenen Zustellung der Beschlussverfügung an die Antragsgegnerin zu 1) eingetreten. Gleichwohl steht das der Feststellung der Erledigung nicht entgegen. Denn im Verfahren der einstweiligen Verfügung treten alle Wirkungen der Rechtshängigkeit – also auch die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses – bereits mit der Einreichung der Antragsschrift ein (ganz h.M.; vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 55. Kap. Rdn. 1; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 6 zu § 91 a ZPO – jeweils m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin zu 1) mit Blick auf die Kostenregelung des § 93 ZPO u.a. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Anerkennung der Wirkungen der Rechtshängigkeit bereits mit Anbringung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung benachteilige sie im Streitfall, in dem die Antragstellerin die Beschlussverfügung ohne vorherige Abmahnung erwirkte, unangemessen und sei daher nicht hinnehmbar, rechtfertigt das keine abweichende Wertung. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsgegnerin die prozessuale Möglichkeit offenstand, sich der Erledigungserklärung der Antragstellerin anzuschließen, wobei im Rahmen der sodann gemäß § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung die Maßstäbe des § 93 ZPO Berücksichtigung hätten finden müssen, hat der Schuldner eines Verbotsanspruchs, der sich mit dem Argument, bei vorheriger, vom Gläubiger jedoch unterlassener Abmahnung hätte er seine Verpflichtung sogleich anerkannt, (nur) gegen die Übernahme der Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wehren will, die Möglichkeit der Einlegung eines auf den Kostenpunkt beschränkten Widerspruchs, was in der dargestellten Situation in aller Regel zur Auferlegung der Kosten auf den Gläubiger führt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 55. Kapitel Rdn. 9 m.w.N.). Die von der Antragsgegnerin zu 1) angeführte Benachteiligung besteht vor diesem Hintergrund nicht und vermag daher eine Abweichung von der herrschenden Meinung nicht zu rechtfertigen, die im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Wirkungen der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt des Einreichens der Antragsschrift vorverlegt. Soweit die ...