Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.01.2013; Aktenzeichen 230 O 84/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9.1.2013 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln - 23 O 84/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu. Denn die Beklagte hat keine Pflicht aus der Ergänzungskrankenversicherung verletzt.

Die Beklagte war nicht nach Ziff. 1.2 der AVB-G zur Organisation und Durchführung eines Krankenrücktransports des Klägers sowie der Übernahme der hiermit verbundenen Kosten verpflichtet. Eine Rückführung des Versicherungsnehmers aus dem Ausland auf Kosten der Beklagten kommt nach Ziff. 1.22 der AVB-G nur dann in Betracht, wenn der Rücktransport medizinisch notwendig ist. Die medizinische Notwendigkeit eines Rücktransports ist gegeben, wenn die an Ort und Stelle oder in zumutbarer Entfernung vorhandenen medizinischen Einrichtungen zur Versorgung des Patienten nicht ausreichend sind und dadurch eine Gesundheitsschädigung bzw. wesentliche gesundheitliche Nachteile des Patienten zu befürchten sind (OLG Saarbrücken NVersZ 2002, 263; Nies, NVersZ 2000, 305, 307; Nies in: van Bühren/Nies, Reiseversicherung, 3. Aufl., Rz. 3/43). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

aa Bis zum 23.8.2011 konnte ein Rücktransport des Klägers, der nur dann durchgeführt werden kann, wenn der Versicherungsnehmer transportfähig ist, bereits deshalb nicht erfolgen, weil der Kläger nach seinem eigenen Sachvortrag nicht flugtauglich war. Der Kläger, der zunächst allgemein vorgetragen hat, die Ärzte im städtischen Krankenhaus B. hätten ihm Flugtauglichkeit bescheinigt, hat sein Vorbringen nachfolgend dahingehend konkretisiert, dass sich das Vorliegen von Flugtauglichkeit ab dem 22.8.2011 aus dem Entlassungsbericht des städtischen Krankenhauses B. ergeben habe. Darin wird jedoch lediglich bestätigt, dass der Kläger eine Flugreise zwei Tage nach seiner Entlassung aus der dortigen Behandlung, mithin am 24.8.2011, antreten könne. Soweit der Kläger sich ferner darauf stützt, dass die am 23.8.2011 ermittelten Hämoglobinwerte den Antritt einer Flugreise erlaubt hätten, kann auch hieraus nur geschlossen werden, dass Flugtauglichkeit ab der Feststellung dieser Werte bestanden hat, so dass ein Rückflug frühestens am folgenden Tag hätte stattfinden können.

bb Dass nach dem Eintritt von Flugtauglichkeit die medizinische Notwendigkeit eines Rücktransports bestanden hat, hat der Kläger nicht schlüssig dargetan.

Seinen diesbezüglichen Rechtsstandpunkt begründet er zunächst im Wesentlichen damit, dass der Standard des privaten Krankenhauses E., in welches er sich nach der Entlassung aus dem städtischen Krankenhaus B. begeben hat, dem mitteleuropäischen nicht entsprochen habe. Insoweit kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die tatsächlichen Verhältnisse in dem privaten Krankenhaus E. so beschaffen waren, wie von ihm behauptet. Auch in diesem Fall ist nicht ersichtlich, dass die dortige medizinische Versorgung nicht ausreichend und gesundheitsgefährdend war. Zu angeblichen Hygienemängeln hat der Kläger nur pauschal behauptet, dass die in Mitteleuropa gültigen Maßstäbe "nicht annähernd eingehalten" worden seien; dies erlaubt den Rückschluss auf eine Gesundheitsgefährdung nicht. Die Tatsache, dass dem Kläger auch nachts Blut abgenommen worden ist, mag seinem Krankheitsbild geschuldet gewesen sein. Im Übrigen lässt dieses Vorgehen, das zwar unangenehm gewesen sein mag, aber gleichfalls nicht darauf schließen, dass die Gesundheit des Klägers in Gefahr war. Soweit eine Blutabnahme einmal von einem Praktikanten durchgeführt worden sein soll, der die Blutabnahmetechnik nur unzureichend beherrschte, handelt es sich hierbei nicht um einen gesundheitsgefährdenden und außergewöhnlichen Umstand; vielmehr kann dies im Inland ebenfalls vorkommen. Auch aus dem Umstand, dass Desinfektionen nach dem Sachvortrag des Klägers lediglich mittels eines mit wenig Alkohol getränkten Wattebauschs durchgeführt worden seien, vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine Vorgehensweise handelte, die nicht lege artis war; denn auch in der Bundesrepublik Deutschland wird medizinischer Alkohol zu Desinfektionszwecken benutzt. Die weitere Behauptung des Klägers, ihm sei einmal eine Infusion mit unzulässiger Mischung gegeben worden, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, es habe sich um einen groben Behandlungsfehler gehandelt, mit dem eine erhebliche Gesundheitsgefährdung verbunden war. Bei der Tatsache, dass Roller für Infusionen und Urinflaschen...

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