Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 30.07.2015; Aktenzeichen 22 O 582/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.7.2015 verkündete Urteil des LG Köln (22 O 582/14) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Vertrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, ein u.a. im Bauträgergeschäft tätiges Unternehmen, ließ sich von der Beklagten im Zeitraum von 2007 bis 2009 vier Firmenkredite (Anlagen CBH 1 - 4, GA 6 ff.) zur Finanzierung von Bauvorhaben gewähren. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten in Anspruch, die sie - aufgrund entsprechender Vereinbarungen in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen - in der im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Höhe an die Beklagte gezahlt hat. Sie hält die jeweiligen Vereinbarungen für allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach ihrer Auffassung vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH vom 13.5.2014 (XI ZR 405/12) gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam seien.
Das LG hat die Beklagte mit Urteil vom 30.7.2015, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dem erstinstanzlichen Antrag der Klägerin entsprechend verurteilt. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den jeweiligen Regelungen in den Kreditverträgen (dort jeweils S. 2; GA 7, 21, 37, 50) nicht um ausgehandelte, sondern um seitens der Beklagten gestellte Vertragsbedingungen, die demzufolge und deshalb, weil es sich um Preisnebenabreden handele, kontrollfähig seien. Der Bundesgerichtshof habe für Verbraucherdarlehen angenommen, dass sich aus der Bezeichnung der Vergütung als "Bearbeitungsentgelt" (bzw. - was inhaltlich gleichbedeutend sei -als "Bearbeitungspreis" wie im vorliegenden Fall) ergebe, dass das Entgelt den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung verbundenen Verwaltungsaufwand abdecke. Daraus wiederum folge, dass es sich bei den abgegoltenen Leistungen um solche handelt, die lediglich im eigenen Interesse der darlehensgewährenden Bank bzw. im Hinblick auf ihre eigenen Pflichten erbracht würden. Nichts anderes gelte - zumindest im gegebenen Fall - für die der Beklagten obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Klägerin als Bauträgerin tätig sei und die Darlehensgewährung der Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit diene. Der gesamte von der Beklagten vorgetragene Mehraufwand im Zusammenhang mit der Kosten- und Zahlungskontrolle hänge mit ihrem eigenen Sicherungsinteresse zusammen. Nur darauf, nicht aber auf den Umfang des Aufwandes, komme es entscheidend an.
Die damit kontrollfähige Abrede benachteilige die Klägerin in unangemessener Weise, weil mit ihr Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender der AGB gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehöre es, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Anders sei dies nur bei Bestehen einer gesetzlichen Erlaubnis, die es aber für die Erhebung von Bearbeitungsentgelten nicht gebe. Auch aus der gebotenen umfassenden Interessenabwägung folge kein anderes Ergebnis. In Fällen der vorliegenden Art werde zum einen das Bearbeitungsentgelt in der Regel mitkreditiert und dadurch eine weitere Zinsbelastung des Kunden ausgelöst. Darlehensverträge der vorliegenden Art seien zudem dadurch gekennzeichnet, dass bei Abschluss des Vertrages nicht klar sei, ob und in welchem Umfang der Kunde den Kredit überhaupt in Anspruch nehme. Das führe vor allem in den Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu einer besonderen Unangemessenheit des Bearbeitungsentgeltes. Dass es sich bei der Klägerin nicht um einen Verbraucher, sondern um einen Unternehmer handele, sei unerheblich. Die Entscheidung des BGH vom 13.5.2014 sei zwar zu einem Verbraucherdarlehen ergangen, die in diesem Zusammenhang tragende Argumentation sei aber nicht verbraucherspezifisch und auch auf die Fälle übertragbar, in denen es sich bei dem Darlehensnehmer um einen Unternehmer handele. Auch das Bestehen eines - von der Beklagten behaupteten - Handelsbrauchs führe zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich sei die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht begründet, weil eine Klageerhebung in Ansehung der früheren, gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erst ab dem Jahr 2011 zumutbar gewesen sei, wie der BGH für Rückforderungen aus Verbraucherdarlehen bereits entschieden habe. Für Darlehensverträge mit Unternehme...