Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 14 O 107/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Aufhebungsklägers wird das am 23.03.2017 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 107/15 -abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die durch das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.06.2015 (14 O 107/15) verkündete einstweilige Verfügung wird bezüglich der Person der dortigen Verfügungsbeklagten zu 1) und hiesigen Aufhebungsklägers aufgehoben; die Kostenentscheidung wird wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin tragen der Verfügungsbeklagte zu 2) zu 25 % und die Verfügungsklägerin zu 75 %. Die außergerichtlchen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 1) trägt die Verfügungsklägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 2) tragen die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 2) jeweils zu 50 %.

Die Kosten des Aufhebungsverfahrens werden der Aufhebungsbeklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Anschluss an eine Untersagungsverfügung - anknüpfend an die Frage ihres fristgerechten Vollzugs - im vorliegenden Aufhebungsverfahren nach § 927 Abs. 1 ZPO letztlich darum, wer die Kosten des Eilverfahrens zu tragen hat.

Dem Aufhebungskläger ist durch Urteil des Landgerichts Köln vom 11.06.2015 unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel und Zurückweisung des weitergehenden Antrags untersagt worden, auf Tonband aufgezeichnete Erzählungen des Rockmusikers Q, dem verstorbenen Ehemann der Aufhebungsbeklagten, in hörbarer Form sowie in gedruckter Form in einem bestimmten Buchtitel ohne Genehmigung der Erben zu veröffentlichen, zu vervielfältigen und/oder über das Internet öffentlich zugänglich zu machen sowie bezüglich der gedruckten Form auch veröffentlichen, vervielfältigen und zugänglich machen zu lassen; der Aufhebungskläger ist ferner verpflichtet worden, 40 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Aufhebungsbeklagten sowie 80 % der eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. An dem Eilverfahren war außerdem als Verfügungsbeklagte zu 2) der Verlag beteiligt, in dem das Buch erscheinen war; die Verfügungsbeklagte zu 2) ist ebenfalls teilweise zur Unterlassung verpflichtet worden; ihr sind die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Aufhebungsbeklagten zu 25 % sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten zu 50 % auferlegt worden.

Das Verfügungsurteil vom 11.06.2015 wurde dem Aufhebungskläger in Form einer beglaubigten und einer einfachen Abschrift von Amts wegen am 19.06.2015 zugestellt. Unmittelbar danach nahm der Aufhebungskläger die Erzählungen des Künstlers Q aus dem Angebot seiner Internetseite.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.06.2015 teilte die Aufhebungsbeklagte dem Aufhebungskläger mit, dass ihr das Originalurteil wegen des Poststreiks bislang noch nicht zugestellt worden sei; sie kündigte an, dass unmittelbar nach Erhalt des Originalurteils dem Aufhebungskläger die vorformulierte Abschlusserklärung zugehen werde, und wies darauf hin, dass das Hauptsacheverfahren ausbleiben könne, wenn der Aufhebungskläger die Unterlassung rechtsverbindlich erkläre und alle entstandenen Kosten trage. Der Prozessbevollmächtigte der Aufhebungsbeklagten erhielt das Urteil per Telefax am 02.07.2015 sowie per Post in Form einer beglaubigten und einer einfachen Abschrift am 21.07.2015.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2015 wies der Aufhebungskläger auf die nicht erfolgte Vollziehung der Untersagungsverfügung hin und forderte die Aufhebungsbeklagten zur Vermeidung eines Aufhebungsverfahrens auf, rechtsverbindlich auf die Rechte aus dem Titel zu verzichten, die entstandenen Kosten zu übernehmen und den entwerteten Titel herauszugebe. Ferner erklärte er, kein Interesse mehr an dem Buch zu haben und auch kein Hauptsacheverfahren führen zu wollen. Insoweit gab er eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, inhaltlich entsprechend dem Untersagungstitel.

Die Aufhebungsbeklagte erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 31.07.2015, dass eine erneute Übersendung des Urteils im Parteibetrieb nicht notwendig gewesen sei, da im vorliegenden Falle die Zustellung im Amtsweg für eine wirksame Vollziehung als völlig ausreichend gelte. Weil der Aufhebungskläger sich aber nun offensichtlich voll der Unterlassungsverpflichtung rechtlich bindend beuge, werde eine Vollstreckung der Verfügung nicht erforderlich. Die Aufhebungsklagte erklärte deswegen den gerichtlich verfolgten Unterlassungsanspruch für erledigt und übersandte dem Aufhebungskläger eine mit "entwertet" bezeichnete beglaubigte Abschrift des Verfügungsurteils vom 11.07.2015.

Daraufhin hat der Aufhebungskläger das vorliegende Verfahren eingeleitet, zunächst beschränkt auf die Kostenentscheidung im Eilverfahren, nach Hinweis des Landgerichts mit dem Antrag,

die durch das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.06.2015 verkündete einstweilige Verfügung bezüglich seiner Person aufzuheben und die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die ...

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