Leitsatz (amtlich)
Eine Vielzahl von Unterlagen zu überreichen, ersetzt nicht das von der ZPO (§ 130) geforderte nachvollziehbare schriftsätzliche Vorbringen. Das Gericht ist nicht gehalten, sich mit viel Phantasie aus einer Vielzahl von Summen-, Leistungsblätter und sonstige Unterlagen, die eine Partei anstelle eines substantiierten Klagevorbringens einreicht, das möglicherweise Passende herauszusuchen. Durch eine solche Verfahrensweise im Urteil würde zudem dem Gegner das rechtliche Gehör verwehrt, weil dieser aus denselben Unterlagen möglicherweise gegenteilige – ebenso vertretbare – Folgerungen ziehen könnte.
Normenkette
ZPO § 130; GG Art. 103
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 16 O 18/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das am 17.8.2001 verkündete Urteil des LG Köln – 16 O 18/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine Lebensversicherungsgesellschaft die jedoch über ihren Außendienst auch Produkte der mit ihr verbundenen Unternehmen vertreibt. Der Beklagte war für die Klägerin in der Zeit vom 1.6.1997 bis zum 28.2.1999 im Vertrieb tätig. Die Parteien unterzeichneten am 28.5.1997 einen sog. „Vertretungsvertrag für hauptberufliche Partner”. Danach wurden dem Beklagten die Vertretung der Klägerin in den Sparten „Leben, Sach, Kranken, Bausparen und Investmentprdukte” übertragen (Ziffer 1 des Vertrages) und er wurde beauftragt, ihm unterstellte nebenberufliche Vermittler zu schulen und zu unterstützen (Ziffer 3.3. des Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die vorgelegten Kopien (GA 6ff, 25f) Bezug genommen. Am 5./20.9.1997 unterzeichneten die Parteien eine Änderungsvereinbarung zu diesem Vertrag (GA 392). Hiernach sollte der Beklagte ab dem 1.6.1997 eine Leitungsprovision auf das monatlich abgerechnete Nettogeschäft der von ihm betreuten Vertriebspartner erhalten. Gem. Ziffer 5 des Vertrages vom 28.5.1997 sollten anfallende Provisionen mit erhaltenen Garantie- und Provisionsvorschussbeträgen verrechnet werden und zwar wie folgt (GA 25):
„Die anfallenden Provisionen werden solange dem Provisionsgarantiekonto gutgebracht, bis dieses Konto ausgeglichen ist. Danach erfolgen Gutschriften auf dem Provisionsvorschusskonto.”
Das Garantiekonto und das Provisionsvorschusskonto sollten nach Beendigung des Vertrages oder Wegfall der Garantie- bzw. Provisionsvorschusszahlungen abgerechnet werden (GA 25). Ein etwa dann noch vorhandener Debet-Saldo auf dem Garantiekonto sollte von der Klägerin „übernommen” werden und ein sich bei der Abrechnung auf dem Provisionsvorschusskonto ergebender Minusbetrag sollte von dem Beklagten unverzüglich zurückgezahlt werden (GA 25).
Die Klägerin hat an den Beklagten ab Juni 1997 bis einschließlich Dezember 1998 monatlich eine Garantieprovision von anfangs 2.500 DM und zuletzt 3.500 DM, einen Provisionsvorschuss i.H.v. 2.500 DM und einen Aufbauzuschuss i.H.v. 1.790 DM gezahlt.
Mit Schreiben vom 30.11.1998 kündigte die Klägerin das Vertragverhältnis mit dem Beklagten ordentlich zum 28.2.1999. Hiergegen hat der Beklagte erfolglos Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Köln erhoben, die auch in zweiter Instanz durch das Landesarbeitsgericht Köln abgewiesen worden ist. Entgegen seiner Ansicht sahen ihn das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht als selbstständigen Handelsvertreter, nicht aber als abhängigen Arbeitnehmer an.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Rückzahlung der an den Beklagten gezahlten Provisionsvorschüsse i.H.v. insgesamt 47.500 DN.
Die Klägerin hat behauptet, die von dem Beklagte insgesamt erwirtschafteten Provisionen seien geringer als die erhaltenen Zahlungen aufgrund der Provisionsgarantien, so dass nach Verrechnung mit diesen keine Provisionsansprüche mehr vorhanden gewesen seien, so dass ihr ein Anspruch auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse zustehe. Sie hat die Meinung vertreten, der Beklagte sei selbstständiger Handelsvertreter gewesen, so dass die Rückzahlungsforderung gem. §§ 352, 353 HGB mit 5 % seit dem 1.3.1999 zu verzinsen sei.
Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, er sei als sog. „Maklerbetreuer” Arbeitnehmer gewesen und hat hierzu vorgebracht, der Handelsvertretervertrag sei auf Wunsch des Bezirksdirektors L. der Klägerin nur zum Schein abgeschlossen worden, weil seinerzeit in der Bezirksdirektion keine Planstelle frei gewesen sei. Er hat ferner behauptet, entgegen der schriftlichen Regelung im Vertrag habe er mit dem Bezirksdirektor L. der Klägerin vereinbart, dass erzielte Provisionen nicht auf die Gar...