Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. September 1986 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 547/85 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 8.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erfolgen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung höherer betrieblicher Altersversorgung für die Zeit ab 1. Juli 1983 in Anspruch und begehrt insoweit auch Feststellung einer zukünftigen höheren Leistungspflicht des Beklagten.
Der Kläger war in der Zeit vom 1.1.1966 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31.5.1980 in der Firma R. Lederfabrik R. & F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: R. als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der R. & F. GmbH, beschäftigt. Die R. sagte ihm eine betriebliche Altersrente zu.
An der R. war der Kläger mit einem Kapital von 300.000,– DM beteiligt, was 19,74 % des Gesamtkapitals entsprach. Die Komplementär-GmbH hielt eine Beteiligung an der R. in Höhe von 1,31 %. Der Gesellschaftsanteil des Klägers an der GmbH betrug 20 %.
Mitgeschäftsführer des Klägers in der Komplementär-GmbH war in der Zeit vom 1.1.1966 bis 24.1.1976 Herr M. F. Herr M. F. war am Kapital der R. nicht unmittelbar beteiligt, jedoch hielt er Anteile der Beteiligungsgesellschaft M. F. & Co., die ihrerseits mit 600,000,– DM am Kapital der R. mithin mit 39,47 % des Gesamtkapitals der R. beteiligt war. Außerdem war die Beteiligungsgesellschaft M. F. & Co. mit 40 % der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH der R. beteiligt.
In der Beteiligungsgesellschaft M. F. & Co., einer Kommanditgesellschaft, waren Herr M. F. und sein Bruder G. F. persönlich haftende Gesellschafter bis 4.11.1975, Am 4.11.1975 änderte die Beteiligungsgesellschaft ihre Rechtsform. An die Stelle der persönlich haftenden Bruder M. und G. F. trat die F. Beteiligungsgesellschaft mbH. Beide Brüder hielten in der nunmehr als M. F. GmbH & Co. firmierenden Kommanditgesellschaft je 50 % des Gesamtkapitals der KG und der GmbH. Die Beteiligungsverhältnisse an der R. änderten sich durch die Firmenumwandlung nicht.
Am 5.7.1983 wurde über das Vermögen der R. das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger meldete beim Beklagten Rentenansprüche von monatlich 1.548,95 DM an. In dieser Höhe hatte ihm die R. bis zur Konkurseröffnung die Betriebsrente gezahlt. Der Beklagte erkannte als insolvenzgeschützt nur die Betriebszugehörigkeit des Klägers in der R. in der Zeit vom 25.1.1978 bis 31.5.1980 an. Hinsichtlich der Zeitspanne vom 1.1.1966 bis 24.1.1978 vertrat der Beklagte die Auffassung, der Kläger habe eine Unternehmerstellung eingenommen, weil er als Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen mit dem weiteren Geschäftsführer M. F. über die Mehrheit der Kapitalanteile an der R. nämlich über 60 % verfügt habe.
Der Kläger ist der Auffassung, dem Mitgeschäftsführer F. könne nur die eigene Kapitalbeteiligung an der M. F. & Co., bzw. der späteren M. F. GmbH & Co. zugerechnet werden, nicht aber die Gesamtbeteiligung der Beteiligungsgesellschaft an der R. Da Herr M. F. als Komplementär nur eine geringe Beteiligung und später an der M. F. GmbH & Co. eine in Unterbeteiligungen aufgesplitterte 50%ige Beteiligung gehalten habe, habe seine Beteiligung am Gesamtkapital der insolventen R. allenfalls 20% betragen. Zusammen mit seiner eigenen, des Klägers, Beteiligung von rund 20% hätten die beiden Geschäftsführer der R. & F. GmbH nur eine Beteiligung von 40 % gehalten. Damit hätten sie aber keine beherrschende Stellung in der … eingenommen.
Mit seiner Klage beansprucht der Kläger die Differenz zwischen der Rente, die ihm der Beklagte derzeit zahlt, und demjenigen Rentenbetrag, der ihm bei Berücksichtigung der gesamten Betriebszugehörigkeit zustehen würde. Den Differenzbetrag hat er bei Einbeziehung des Zeitraums vom 1.1.1966 bis 24.1.1978 mit monatlich 1.368,60 DM errechnet.
Der Kläger hat beantragt,
- – den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine zusätzliche monatliche Betriebsrente von 1.368,60 DM, fällig am Letzten eines jeden Monats, für die Zeit vom Juli 1983 bis November 1985 nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag jeweils ab dem Monatsersten des auf die Fälligkeit folgenden Monats zu zahlen;
- – festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm zukünftig monatlich weitere 1.368,60 DM, fällig jeweils am Letzten eines Monats, zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß der Kläger im Zeitraum vom 1.1.1966 bis 24.1.1978 die Geschäfte der R. als Mitunternehmer geführt habe, da seinem Mitgeschäftsführer sämtliche Anteile der M. F. & Co., bzw. M. F. GmbH & Co. an der R. zuzurechnen seien.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. September 1986 abgewiesen. Es hat sich de...