Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 16 O 27/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 06.11.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (16 O 27/18) insoweit teilweise abgeändert, als die am 02.07.2018 erlassene einstweilige Verfügung bezüglich des Unterlassungsgebot zu lit. b) bestätigt worden ist; das Unterlassungsgebot unter lit. b) der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Bonn vom 02.07.2018 (16 O 27/18) wird aufgehoben und der entsprechende Unterlassungsantrag vom 26.06.2018 zu Ziff. 1 b) wird zurückgewiesen.
Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.02.2019 gestellten Hilfsantrag wird der Antragsgegnerin aufgegeben,
es ab sofort bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Antragsgegnerin, zu unterlassen, im Wettbewerb geschäftlich handelnd
gegenüber der Antragstellerin für einen Kunden der Antragstellerin die Kündigung eines zwischen dem Kunden und der Antragstellerin bestehenden Strom- und/oder Gaslieferungsvertrages im Rahmen des A- bzw. B Gas- Wechselprozesses zu erklären, wenn der Kunde für eine solche Mitteilung keinen Auftrag zumindest in Textform erteilt hat und die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin keine zusätzliche Erklärung zu der Kündigung abgibt.
Insoweit wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Wettbewerber auf dem Markt für Strom- und Gaslieferungen an Haushalte. Eine Kundin der Antragstellerin, Frau C, erhielt am 29.05.2018 von einem Vertriebspartner der Antragsgegnerin einen Anruf, dessen konkreter Verlauf zwischen den Beteiligten streitig ist. Nachfolgend übermittelte die Antragsgegnerin der Antragstellerin über entsprechende Schnittstellen am 31.05.2018 und 01.06.2018 Kündigungen der Anschlüsse der Kundin C betreffend zweier Stromzähler und eines Gaszählers. Am 02.06.2018 erhielt Frau C zwei auf den 01.06.2018 datierende Auftragsbestätigungen der Antragsgegnerin betreffend die beiden Stromzähler.
Die Antragstellerin hat darin ein unter mehreren Gesichtspunkten wettbewerbswidriges Verhalten der Antragsgegnerin gesehen. Sie hat die Antragsgegnerin nach erfolgloser Abmahnung im vorliegenden Eilverfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen und u.a. gemeint, dass ein etwaig von Frau C im Telefonat vom 29.05.2018 erteilter Kündigungsauftrag wegen Verstoßes gegen § 312h BGB ohnehin formunwirksam sei.
Mit Beschluss vom 02.07.2018 hat das Landgericht - soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch von Interesse - der Antragsgegnerin unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel einstweilen untersagt, gegenüber der Antragstellerin für einen Kunden der Antragstellerin die Kündigung eines zwischen dem Kunden und der Antragstellerin bestehenden Strom- und/oder Gaslieferungsvertrages zu erklären, wenn der Kunde für eine solche Mitteilung keinen Auftrag zumindest in Textform erteilt hat.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Antragsgegnerin eingewandt, dass § 312h BGB auf Energieversorgerwechsel keine Anwendung finde, weil er durch die Wechselvorschriften der Bundesnetzagentur überlagert sei. Außerdem solle § 312h BGB zum Zwecke der Verbesserung des Verbraucherschutzes nicht obligatorisch angewandt werden, da die Vorschrift den Verbraucher nicht vor der Zwangssituation schütze, die nach einer wirksamen Kündigung des Altvertrages durch den Widerruf des Neuvertrages entstehen könne.
Mit Urteil vom 06.11.2016, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, § 540 Abs. 1 ZPO, hat das Landgericht die Beschlussverfügung bestätigt. Der Antragstellerin stehe bezüglich der Mitteilung der Kündigungserklärung ohne Auftrag in Textform ein Unterlassungsanspruch aus § 5 UWG i.V.m. § 312h BGB zu.
Mit ihrer Berufung rügt die Antragsgegnerin die Verletzung materiellen Rechts. Ein Verstoß gegen § 5 UWG setze eine Täuschung oder Irreführung voraus, die vom Landgericht nicht dargelegt sei. Es sei auch kein anderer Unlauterkeitstatbestand erfüllt, weder der einer gezielten Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG noch der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG i.V.m. § 412h BGB. Sie habe § 312h BGB nicht verletzt, der im Übrigen keine Marktverhaltensregelung sei und auch keine Grundlage im Unionsrecht habe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 02.07.2018, bestätigt durch das Verfügungsurteil vom 06.11.2018 (Az.: 16 O 27/18) aufzuheben, soweit es das Untersagungsverbot zu Ziff. b) der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Bonn betrifft, und den auf Erlass des Untersagungsverbotes zu Ziff. b) gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
mit der Maßgabe, dass der Verf...