Leitsatz (amtlich)
Soll ein Versicherungsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Bestimmungen des Vertretervertrages Provision erhalten für bei seinem Ausscheiden eingereichte Verträge, für die er seine Provision noch nicht erhalten hat, so fallen darunter auch solche Provisionen, die nach den vereinbarten Provisionsbestimmungen für Erhöhungen bei dynamischen Lebensversicherungen anfallen. Denn bereits der ursprüngliche Versicherungsvertrag umfasst die jährlichen Summen- und Beitragserhöhungen, die lediglich auflösend bedingt sind durch einen nach Erhalt der Erhöhungsmitteilung fristgerecht ausgesprochenen Widerspruch des Kunden oder durch die Nichtzahlung des erhöhten Beitrages. Die Dynamikprovision ist mithin eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die – wenn auch widerruflich – schon „mit dem Versicherungsvertrag eingereicht” wurde.
Normenkette
HGB §§ 87, 92
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 24.09.2002; Aktenzeichen 85 O 121/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.9.2002 verkündete Urteil des LG Köln – 85 O 121/02 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78.638,78 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins auf die nachstehenden Teilbeträge ab den jeweils angegebenen Zeitpunkten zu zahlen:
996,41 Euro seit 15.8.2000
1.195,68 Euro seit 15.9.2000
8.369,81 Euro seit 15.10.2000
4.982,03 Euro seit 15.11.2000
9.366,21 Euro seit 15.12.2000
6.227,54 Euro seit 15.1.2001
7.971,69 Euro seit 15.3.2001
20.775,07 Euro seit 15.4.2001
10.962,45 Euro seit 15.5.2001
1.195,68 Euro seit 15.6.2001
5.745,94 Euro seit 15.7.2001
6.476,64 Euro seit 15.8.2001
6.775,56 Euro seit 15.9.2001
2.789,94 Euro seit 15.10.2001
1.076,12 Euro seit 15.11.2001
4.184,90 Euro seit 15.6.2002
Wegen des weiter gehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu den in der Anlage Bl. (Bl. 68 – 70 GA) aufgelisteten Kundenaufträgen für das 4. und 5. Vertragsjahr zu den im Handelsvertretervertrag zwischen der Beklagten und dem Zeugen H.-H. L. vom 23.3.1995 in § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 6 geregelten Bedingungen, d.h. nach Erstellung der Rechnung für das 4. Vertragsjahr, Provisionen zu einem Provisionssatz von 28 % des jeweiligen Umsatzes je Vertragsjahr, somit 56 % des Jahresumsatzes mit Fälligkeit zum 15. des der Rechnungsstellung folgenden Monats zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Zahlung von Provisionen sowie Feststellung einer künftigen Provisionsverpflichtung. Der Zedent hatte die Beklagte, die insb. auf Golfplätzen Werbetafeln vermarktet, die an so genannten „Marker-Boards” (Abschlagtafeln) angebracht werden, aufgebaut und war aufgrund des Handelsvertretervertrages vom 23.3.1995 (Bl. 2 ff. AH) für die Beklagte tätig gewesen. Mit Schreiben vom 16.6.2000 kündigte die Beklagte den Vertrag mit dem Zedenten zum 31.12.2000, wobei sich die Vertragsparteien darüber einig waren, dass der Zedent seine Vermittlungstätigkeit sofort einstellte.
Mit der Klage macht die Klägerin aufgrund einer Abtretung vom 11.1.2001 Provisionsansprüche für solche Geschäfte geltend, die im 2. Halbjahr 2000 abgeschlossen worden sind, als der Zedent aufgrund der zum 31.12.2000 ausgesprochenen Kündigung nicht mehr selbst für die Beklagte tätig war.
Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 24.9.2002 Bezug genommen, mit dem die auf (weitere) Provisionszahlung und Erteilung eines Buchauszuges gerichtete Klage als unschlüssig abgewiesen worden ist, nachdem durch Teilanerkenntnisurteil vom 30.7.2002 eine Zahlungsverpflichtung i.H.v. 20.452,89 Euro ausgesprochen worden war.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in teilweise modifizierter Form weiter. Sie ist insb. der Ansicht, der Provisionssatz bemesse sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen des Zedenten mit der Beklagten auf 28 %; die Höhe der Ansprüche ergebe sich aus der von ihr erstellten Anlage K 10. Sie beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 78.638,78 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins auf die nachstehenden Teilbeträge ab den jeweils angegebenen Zeitpunkten zu zahlen:
996,41 Euro seit 15.8.2000
1.195,68 Euro seit 15.9.2000
8.369,81 Euro seit 15.10.2000
4.982,03 Euro seit 15.11.2000
9.366,21 Euro seit 15.12.2000
6.426,82 Euro seit 15.1.2001
7.971,69 Euro seit 15.3.2001
20.775,07 Euro seit 15.4.2001
10.962,45 Euro...