Leitsatz (amtlich)
1. Die Klausel in § 8 der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen
"§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers......
(...)
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
(......)
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen"
ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebots unwirksam und benachteiligt den VN auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1, 2 BGB.
2. Die im Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) zwingende Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG kann im Berufungsrechtszug nachgeholt werden.
3. Der Streitwert in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) richtet sich allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 O 216/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 26 O 216/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Obliegenheitsregelung in den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen der Beklagten sowie um die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Verein, der für die Rechte der Versicherten eintritt. Er ist eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 S.1 Nr. 1 UKlaG und gemäß § 4 UKlaG in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, welches unter anderem Hausratsversicherungen anbietet
Die Beklagte verwendete und verwendet beim Abschluss von Hausratsversicherungen die "Allgemeine(n) Hausratsversicherungsbedingungen - VHB 2014 (09.14)" (vgl. Anl. 1 a, Bl. 55 ff. GA) und die VHB 2014 alternativ (09.14). In beiden findet sich in "Abschnitt B - Rechte und Pflichten" in § 8 folgende Klausel (vgl. Bl. 56 GA):
"§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
(...)
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
(...)
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen;"
Die beanstandete Klausel entspricht den Klauselempfehlungen "Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen VHB 2010, Version 01.01.2013" des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), vgl. Anlage B 2, Bl. 61 ff. GA.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.3.2016 (vgl. Bl. 23 ff. GA) ließ der Kläger die Beklagte wegen der hier streitgegenständlichen Klausel zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Fristsetzung bis zum 1.4.2016 auffordern. Dies lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 31.3.2016 (vgl. Bl. 31 f. GA) ab.
Der Kläger wendet sich mit der Unterlassungsklage aus § 1 UKlaG gegen die Verwendung dieser Klausel und rügt einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1. S. 1 i.V.m. S. 2 BGB, wobei er im Wesentlichen geltend macht, dass die Klausel mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam sei.
Mit dem am 7.12.2016 verkündeten Urteil hat das Landgericht Köln die Klage vollumfänglich abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klausel sei wirksam, insbesondere liege kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB vor. Das Interesse der Beklagten an der streitgegenständlichen Klausel liege darin, dass durch die Vorlage einer Stehlgutliste die Wahrscheinlichkeit erhöht werden könne, die gestohlenen Gegenstände wiederzuerlangen. Darüber hinaus habe der Versicherer im Schadensfall ein Interesse daran, eine Schadensauflistung zu erhalten, um die behaupteten Schäden auf Plausibilität überprüfen zu können. Ein Interesse der Vertragspartner am Wegfall sei dagegen nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil entspreche es dem erforderlichen Vorgehen des Geschädigten selbst, die entwendeten Gegenstände dem Versicherer und der Polizei so konkret wie möglich aufzuzeigen, um eine Leistung aus der Versicherung erhalten oder gar die entwendeten Gegenstände zurückerhalten zu können. Entscheidend sei dabei ebenfalls nicht, ob die Klausel als belehrungspflichtige Obliegenheit einzustufen sei. Zudem beständen auch nach dem im Verbandsprozess nach §§ 1, 3 UKlaG geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung keine Zweifel daran, dass die streitgegenständliche Klausel hinreichend klar formuliert sei. Die Formulierung "unverzüglich" mache einem verständigen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass die Einreichung so schnell wie möglic...