Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebungsgründe
Leitsatz (amtlich)
Zu Bedenken der Berücksichtigungsfähigkeit von Aufhebungsgründen, wenn vornehmlich die zu Lasten der Partei ergangene Kostenfestsetzung in Rede steht, nicht indes die Abweisung der Schiedsklage und die Hauptsacheentscheidung des Schiedsgerichts akzeptiert wird.
Auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung kann sich derjenige grundsätzlich nicht (mehr) berufen, nachdem er selbst die Schiedsklage erhoben, mithin nicht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts (rechtzeitig) gerügt und sich im Schiedsverfahren rügelos auf die schiedsgerichtliche Verhandlung eingelassen hat. Ob vorliegend eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, weil sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Schiedsabrede selbst gegen den ordre public verstoße, kann dahinstehen, weil dies nicht der Fall ist.
Zum Verbot und zur Reichweite des Verbots der "révision au fond" bezogen auf die geltend gemachte Verletzung von § 33 Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte).
Kein Verbot des Richtens in eigener Sache, wenn das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber entscheidet, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben, und hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes.
Normenkette
ZPO §§ 99, 1029, 1031, 1040, 1057, 1059-1060; Ärzte-ZV § 33
Tenor
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter RA Dr. K C als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern RA Dr. N I und RA N2 I2, ergangene Schiedsspruch vom 10.5.2014 und der Ergänzungsschiedsspruch vom 29.5.2014 werden mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des auf sie entfallenden Teils des Schiedsverfahrens in Höhe von 28.124,57 EUR zzgl. der noch nachzuweisenden Kosten der Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs.
Die Parteien sind Radiologen. Der Antragsgegner hat keine Kassenzulassung und ist ausschließlich als Privatarzt tätig. Die Antragsteller behandeln sowohl Privat- als auch Kassenpatienten. Durch Gemeinschaftspraxisvertrag vom 16.8.2006, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 74 ff. d. BA 19 Sch 12/14 verwiesen wird, schlossen sich zunächst der Antragsgegner und die Antragsteller zu 1) und 2) zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen und trafen u.a. Regelungen zur Gewinnverteilung. Als Anlage 6 zu dieser Vereinbarung wurde ein Schiedsvertrag geschlossen. Der Antragsteller zu 3) schloss sich der Praxis durch Beitrittsvertrag vom 25.5.2007 an, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 107 ff. d. BA 19 Sch 12/14 verwiesen wird. Darin wurden u.a. die Regelungen zur Gewinnverteilung modifiziert.
Nachdem der Antragsgegner am 18.10.2010 den Gemeinschaftspraxisvertrag fristlos gekündigt hatte, erhob er Schiedsklage u.a. auf Verpflichtung der Antragsteller zur Mitwirkung an der Erstellung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2006 bis 2010 mit der Begründung, dass die bisherigen Abschlüsse nicht entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen erstellt worden seien, so dass ihm im Ergebnis höhere Beträge zustünden. Wegen der Einzelheiten der (wechselnden) Antragstellung sowie der Klagebegründung und der -erwiderung der Antragsteller wird auf die Darstellung im Schiedsspruch vom 10.5.2014 (Bl. 29 ff. d. BA 19 Sch 12/14) verwiesen.
Dadurch ist die Schiedsklage abgewiesen worden und dem Antragsgegner sind die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt worden, wobei die den Antragstellern zu erstattenden Kosten durch Berichtigungsbeschluss vom 28.5.2014 (Bl. 47d. BA 19 Sch 12/14) auf 28.124,57 EUR zzgl. der noch nachzuweisenden Kosten der Rechtsverteidigung festgesetzt worden sind. Der Streitwert des Schiedsverfahrens ist auf 1.382.453,21 EUR festgesetzt worden. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 11.9.2014 wurden die den Antragstellern von dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 21.036,34 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Schiedsgericht u.a. ausgeführt, dass der vom Antragsgegner geltend gemachte Anspruch sich nicht aus den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergebe, jedenfalls in der Vergangenheit einvernehmlich eine nicht dem Antrag entsprechende Handhabung erfolgt sei.
Die Antragsteller forderten den Antragsgegner mit Schreiben vom 13.6.2014 erfolglos zur Kostenerstattung auf und begehren nunmehr die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Parallelverfahren 19 Sch 12/14 mit umgekehrtem Rubrum, in dem der Antragsgegner die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt, sind die Antragsteller der Auffassung, dass hierzu führende Gründe nicht vorlägen, insbesondere die Entscheidung...