Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 15.07.1999; Aktenzeichen 83 O 23/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.07.1999 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 23/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen dürfen auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin, die einen Handel mit Sanitärtechnikbedarf betreibt, nimmt die Beklagte auf Grund einer Warenkreditversicherung in Anspruch.
Mit Vertrag vom 23.01.1995 schloss die Klägerin mit der Beklagten eine Warenkreditversicherung gegen Verluste durch Zahlungsunfähigkeit mit Versicherungsbeginn 01.01.1995 ab. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung (GKS AVB WKV 84.1) zugrunde.
Darin heißt es unter anderem:
... § 2 Umfang des Versicherungsschutzes
1.
Versicherungsschutz wird gewährt für fakturierte, rechtlich begründete Forderungen des Versicherungsnehmers aus
a
) Warenlieferungen und Dienstleistungen, welche im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen und auf seine Rechnung ausgeführt und von dem Kunden endgültig abgenommen wurden...
4.
Forderungen aus Warenlieferungen sind nur versichert, wenn und soweit die zugrunde liegende Warenlieferung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt ist. ..."
In § 8 der Bedingungen sind unter anderem Anzeige- und Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers geregelt.
§ 10 betrifft die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, Sicherheiten zu verwerten.
In § 14 Nr. 1 ist bestimmt, dass der Versicherer im Einzelfall von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Versicherungsnehmer eine ihm nach Gesetz oder Versicherungsvetrag auferlegte Verpflichtung (Obliegenheit) nicht erfüllt, es sei denn dass die Verletzung als unverschuldet anzusehen ist.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der AVB wird auf die Anlage 2 zur Klageschrift verwiesen.
In dem Versicherungsvertrag vom 23.01.1995 ist unter anderem folgendes vereinbart:
" ... 8.1 Eigentumsvorbehalt
1.
Forderungen aus Warenlieferungen sind gemäß § 2 Nr. 4 AVB nur versichert, wenn und soweit der Versicherungsnehmer den einfachen Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungsformen (Verarbeitungs-, Kontokorrent- / Salden- und Vorausabtretungsklausel) wirksam vereinbart hat.
2.
Abweichungen oder Einschränkungen zu Lasten des Versicherungsnehmers - insbesondere durch entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden - schließen den Versicherungsschutz nur dann nicht aus, wenn sie dem Versicherer bekannt gemacht worden sind und dieser den Versicherungsschutz schriftlich bestätigt hat...
8.3. Scheck-Wechsel-Finanzierung
Wird für eine versicherte Forderung - aus Warenlieferung und Dienstleistung - gegen Erhalt eines Kundenschecks vom Versicherungsnehmer ein Finanzierungswechsel ausgestellt, den der Kunde akzeptiert, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die dem Aussteller gegen den Akzeptanten zustehende Wechselforderung, sofern der Scheck eingelöst wird.
Liegt dieser Finanzierung eine Warenlieferung zugrunde, ist für den Versicherungsschutz weitere Voraussetzung, daß die
für die Warenlieferung geltenden Eigentumsvorbehaltsrechte nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Kunden erlöschen... "
Die Klägerin stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der D. D. ##blob##amp; B. - F. J. V. GmbH ##blob##amp; Co. KG in H. - K. (im folgenden Firma D.), der sie Sanitärprodukte unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Lieferbedingungen lieferte.
Darin ist in § 6 unter anderem vereinbart:
" Eigentumsvorbehaltssicherung
1.
Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentumsrecht an gelieferten Waren vor. Das Eigentum geht jeweils erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentumsrecht vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind...."
Unter dem 01.08./21.08.1995 schloss die Klägerin mit der G. G. für S.- und H. mbH ##blob##amp; Co. KG, Einkaufs- und Beratungsgesellschaft, in R./E. (im folgenden G.) einen Vertrag über die Zentralregulierung einschließlich der Delkredere-Übernahme.
Abschnitt IV dieser Vereinbarung lautet wie folgt:
" Abtretung der Forderungen und sonstigen Rechte
1. Der Vertragslieferant tritt hiermit im voraus an die G. seine zukünftigen Forderungen und deren Nebenrechte aus Warenlieferungen und Leistungen gegen die Anschlußhäuser unter der aufschiebenden Bedingung der Regulierung durch die G. an diese ab.
Die Anschlußhäuser können im Rahmen der Zentralreguliereung Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur...