Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 320/16) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.04.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.709,99 EUR nebst Zinsen aus 1.822,96 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist ein deutschlandweit bekannter deutscher Rapper palästinensischer Abstammung. Die Parteien streiten vorliegend um eine Geldentschädigung sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten für eine Abmahnung hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs sowie für das Verlangen der eingeklagten Geldentschädigung im Nachgang an die in Anlage K 3 (AH I) wiedergegebene Berichterstattung der Beklagten vom 17.01.2016 ("A"). Diese Berichterstattung betraf vermeintliche Hass-Tweets gegen Deutsche. Für diese Tweets hatte ein unbekannter Dritter zwei in anderem Kontext im Internet verwendete Fotos des Klägers ohne dessen Kenntnis und Zustimmung für einen sog. Fake-Account verwendet und mit neuen, gegen Deutsche und Deutschland gerichteten Textpassagen versehen. Ein den Kläger vor dem Disneyschloss im Disneypark zeigendes Lichtbild (sog. Selfie) wurde mit "B heute C in Disneyland schlachten D"; ein anderes Bild des Klägers aus einem Interview neben einer blonden Frau mit "Gleich vergewaltigen und dann Köpfen D" betitelt. Diese beiden falschen Tweets mit den Bildern des Klägers waren dann Gegenstand der kritischen Berichterstattung der Beklagten - wobei das Bild neben der Frau nur teilweise (abgeschnitten) verwendet worden ist. Die Beklagte wusste bei der Erstveröffentlichung nicht, dass Bilder des Klägers missbraucht worden waren. Die Beklagte ergänzte am 23.01.2016 nach einer entsprechenden Abmahnung des Klägers vom 21.01.2016 ihre Berichterstattung und wies dabei auf eine etwaige Verwechslung nach den Angaben des Anwalts des Klägers hin, wobei wegen der Einzelheiten der Korrekturen auf Anlage B 1 (B. 5 f. AH II) Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird im Übrigen auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Köln vom 26.04.2017 (Bl. 75 ff. d.A.) Bezug genommen.
Zu ergänzen ist, dass es bereits am Tag der Erstveröffentlichung (18.06.2016) die aus Anlagenkonvolut K 10 (AH II) ersichtlichen Berichte anderer Presseorgane gab, wonach die Beklagte offenbar auf einen sog. "Troll" hereingefallen sei und wonach der Kläger auf den Lichtbildern zu erkennen sei. Berichtet wurde u.a. auch, dass der Kläger per Twitter seinen Unmut zum Ausdruck gebracht und u.a. gepostet hatte, dass "E" und die Beklagte "zwei Teufelsblätter" seien (Bl. 19 f. AH II). Das Bild des Klägers, das in der streitgegenständlichen Berichterstattung nur teilweise abgedruckt ist, ist über den Fake-Account vollständig veröffentlicht worden (Anlage K 4, AH I).
Das Landgericht hat dem Kläger unter Klageabweisung im Übrigen eine Geldentschädigung von 20.000 EUR nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 2.994,63 EUR für die Abmahnung mit einem Gegenstandswert von 50.000 EUR und für die Einforderung der Geldentschädigung mit einem Gegenstandswert von 20.000 EUR zugesprochen. Es ist von einer schweren Persönlichkeitsverletzung ausgegangen. Aus dem Kontext der streitgegenständlichen Berichterstattung entstehe der falsche Eindruck, dass der Kläger mit dem gewaltakzeptierenden bzw. -verherrlichenden Twitteruser "FG" in Verbindung stehe und/oder mit den Inhalten von dessen Twitternachrichten sympathisiere und es entstehe so ein falsches Bild vom Kläger. Dies sei - ungeachtet der Tatsache, dass die Fotos isoliert betrachtet kontextneutral seien und ungeachtet der Frage, ob die Beklagte deutlich gemacht habe, dass die auf dem Foto ersichtliche Person nicht identisch sei mit dem Twitter-User - bereits bei der Abwägung im Rahmen des § 23 Nr. 1 KUG zu berücksichtigen, zumal nicht über einen Missbrauch der Fotos berichtet werde, sondern der Durchschnittsleser oder zumindest ein beträchtlicher Teil der Leser zu dem Schluss gelangen würden, dass der User "F" entweder die abgebildete Person sei oder diese Person zumindest ein Bekannter des "F" sei, der mit den Nachrichten und deren Inhalt einverstanden sei. Der Kläger habe aber ein Interesse daran, nicht mit dem falschen Tweet und den zumindest mit Gewaltdrohungen spielenden Hasskommentaren in Verbindung gebracht zu werden. Die Sc...