Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juli 2011 (82 O 28/11) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Das Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin war Aktionärin der A AG (im Folgenden: A). Sie nimmt die Beklagte auf Differenzzahlung gemäß § 31 WpÜG bzw. auf Schadensersatz wegen eines unterlassenen Pflichtangebots gemäß § 35 WpÜG in Anspruch.
Die Beklagte veröffentlichte am 7. Oktober 2010 ein freiwilliges Übernahmeangebot in Bezug auf die Aktien der A AG zum Preis von 25 EUR je Aktie. Die Klägerin nahm das Angebot an. Sie ist der Auffassung, ihr stehe die Differenz zwischen dem aufgrund des Pflichtangebotes gezahlten Preis und einem Preis von 57,25 EUR je Aktie als Schadensersatz zu, weil die Beklagte bereits im Jahr 2008 verpflichtet gewesen sei, ein Übernahmeangebot zu einem Preis von 57,25 EUR je Aktie zu veröffentlichen.
In dem von der damaligen Muttergesellschaft der A, der B AG (im Folgenden: B), am 12. September 2008 mit der Beklagten geschlossenen Vertrag (Ursprungsvereinbarung) war vorgesehen, dass die Beklagte im ersten Quartal 2009 von der B 29,75 % der Aktien der A zum Preis von je 57,25 EUR erwerben sollte. Ihr wurde ferner die Option eingeräumt, im Zeitraum zwischen 12 und 36 Monaten nach dem Abschluss des Erwerbs der Minderheitsbeteiligung weitere 18 % der A-Aktien für 55 EUR je Aktie zu erwerben. Die B AG wiederum erhielt die Option, im Zeitraum zwischen 21 und 36 Monaten nach dem Abschluss des Erwerbs der Minderheitsbeteiligung 20,25 % der A-Aktien plus einer Aktie für 42,80 EUR je Aktie an die Beklagte zu veräußern. In der Folgezeit, nämlich im vierten Quartal 2008, führte die A eine Kapitalerhöhung über 54,8 Mio. EUR durch. Die Anteile wurden überwiegend von der B gezeichnet. Deren Anteil an den A-Aktien erhöhte sich dadurch von 50 % auf 62,35 %.
Am 22.12.2008 vereinbarten die Beklagte und die B, den Vollzug (closing) der Ursprungsvereinbarung zu verschieben. Am 14. Januar 2009 schlossen die Beklagte und die B ein "Amendment Agreement regarding the Acquisition of Shares in A AG" (im Folgenden: Nachtragsvereinbarung). In Abänderung der vorherigen Vereinbarung sollte die Beklagte die Beteiligung an der A dergestalt erwerben, dass zunächst 50 Mio. A-Aktien (= 22,9 % des Grundkapitals) zu je 23,92 EUR erworben werden sollten. 60 Mio. A-Aktien (= 27,4 % des Grundkapitals) sollte die Beklagte für je 45,45 EUR über eine Pflichtwandelanleihe mit Fälligkeit zum 25. Februar 2012 erwerben. In einem dritten Schritt sollte die Beklagte weitere 26.417.432 A-Aktien (= 12,1 % des Grundkapitals) über Call- und Put-Optionen zum Preis von je 48,85 EUR für die Call-Option und je 49,42 EUR für die Put-Option erwerben. Die Optionen sollten nach der Vereinbarung im Zeitraum zwischen dem 28. Februar 2012 und dem 25. Februar 2013 ausgeübt werden können. In der Folgezeit erwarb die Beklagte - über eine Tochtergesellschaft - 22,9 % der A-Aktien und zeichnete die Wandelanleihe.
Die Klägerin verlangt die Zahlung der Differenz zwischen der Gegenleistung aus dem freiwilligen Übernahmeangebot und der ihrer Meinung nach geschuldeten Gegenleistung aus einem Pflichtangebot, das bereits aufgrund der Ursprungsvereinbarung aus September 2008 zu veröffentlichen gewesen sei. Hilfsweise macht sie geltend, dass die Beklagte jedenfalls zu späteren Anknüpfungszeitpunkten zur Veröffentlichung eines Pflichtangebots verpflichtet gewesen sei. Auch zu diesen Zeitpunkten würde sich ein höherer Preis als der des freiwilligen Übernahmeangebots ergeben
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; der Senat hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Auf die Entscheidungen nimmt der Senat ergänzend Bezug (§ 540 Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.7.2014, II ZR 353/12), auf dessen Entscheidung ebenfalls ergänzend Bezug genommen wird, hat das Urteil des Senats auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Der Senat habe zu Recht Ansprüche aus § 35 Abs. 2 WpÜG oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 WpÜG verneint. Er habe auch zu Recht angenommen, dass die bei dem freiwilligen Übernahmeangebot der Beklagten vom 7. Oktober 2010 angebotene Gegenleistung bezogen auf die gesetzlichen Referenzzeiträume gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 3, 4 und 5 WpÜG-AngVO angemessen gewesen sei. Ein Kontrollerwerb nach § 29 Abs. 2 WpÜG komme mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin zu Recht nicht geltend mache, dass die Beklagte vor dem Übernahmeangeb...