Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.05.2021 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 300/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Sie betreibt in N. in der F. N01 ein Restaurant. Für diese Betriebsstätte unterhält sie seit dem 05.06.2019 bei der Beklagten eine ProfiSMART-Versicherung, die u.a. eine Sachinhaltsversicherung inklusive Ertragsausfallversicherung für eine Haftzeit von 30 Tagen umfasst. Dem Versicherungsvertrag liegen, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, unter anderem die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (im Folgenden: ZBSVSM) zugrunde.

Diese lauten auszugsweise wie folgt:

"(...)

I.2 Versicherte Gefahren

I.2.1 Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe I.2.2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; (...)

(...)

I.2.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

b) Krankheiten:

(...)

c) Krankheitserreger:

(...)

(...)

I.4 Ausschlüsse

(...)

I.4.3 Krankheiten und Krankheitserreger

Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

(...)"

In den in Ziff. I.2.2 der ZBSVSM enthaltenen Aufzählungen sind weder die Krankheit COVID-19 noch der diese verursachende Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den Versicherungsschein vom 06.06.2019 (Anlage K1, AH) sowie auf die ZBSVSM (Anlage K6, AH) Bezug genommen.

Mit Wirkung zum 16.03.2020 erließ das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die Weisung "Erlass zu weiteren kontaktreduzierten Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020". Danach wurden Auflagen für den Betrieb von Restaurants und Gaststätten erteilt, u.a. eine Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände, die Registrierung von Besuchern und Dokumentation ihrer Kontaktdaten. Am 18.03.2020 erließ die Stadt N. eine Allgemeinverfügung, welche weitere Auflagen und Hygienemaßnahmen für den Betrieb von Gaststätten vorsah, etwa eine maximale Besucherzahl von 50 und gekürzte Öffnungszeiten. Schließlich wurde mit der "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO) mit Wirkung vom N02.03.2020 der Gastronomiebetrieb grundsätzlich untersagt. Hiervon ausgenommen war die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf unter Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern; der Verzehr von Speisen in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung war untersagt.

Die Beklagte hat auf die vorprozessuale anwaltliche Aufforderung der Klägerin vom 13.05.2020, ihre Eintrittspflicht aufgrund der pandemiebedingten Schließung anzuerkennen (Anlage K2), mit E-Mail vom 26.05.2020 (Anlage K3) mitgeteilt, nicht leisten zu wollen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, ihr Betrieb sei aufgrund der behördlichen Allgemeinverfügung auf Grundlage des Ministerialerlasses ab dem 16.03.2020 vollständig geschlossen gewesen. Sie hat für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 24.04.2020 einen Ertragsausfallschaden in Höhe laufender Betriebskosten von 14.460,00 EUR und einen geschätzten Betriebsgewinn in Höhe von 4.000,00 EUR - jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten - geltend gemacht sowie Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten sei; die Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus sei kein versichertes Ereignis im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge