Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brühl zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:
"Das Amtsgericht - Strafrichter - Brühl hat den Angeklagten am 12. Dezember 2000 wegen fahrlässiger Tötung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und die Entziehung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet. Die hiergegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte Sprungrevision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, ist - vorerst - begründet. Bereits die in allgemeiner Form, mithin ordnungsgemäß erhobene Sachrüge greift durch. Die Prüfung des Revisionsgerichts auf die Sachrüge beschränkt sich nicht darauf, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist. Es prüft vielmehr auch, ob die Urteilsfeststellungen eine tragfähige Grundlage für diese Prüfung bieten, insbesondere, ob sie frei von Lücken, Widersprüchen und Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze sind (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 337 Rdn. 21). Ein sachlich-rechtlicher Mangel ist gegeben, wenn das Urteil keine hinreichende Beweiswürdigung enthält, obwohl eine solche Würdigung nach Lage des Falles für die Bewertung der Tragfähigkeit des tatrichterlichen Urteils notwendig erscheint (zu vgl. LR-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 337 Rdn. 149 f.). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der Würdigung eines Sachverständigengutachtens entscheidende Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zukommt. Bei der Würdigung eines Sachverständigengutachtens, dem sich das Tatgericht anschließt, müssen die Anknüpfungstatsachen, die Ausführungen des Sachverständigen und die eigenen nachvollziehbaren Erwägungen des Gerichts, warum es dem Gutachten folgt, in den Urteilsgründen dargelegt werden. Nur dann ist das Revisionsgericht in der Lage nachzuprüfen, ob das Gutachten auf eine rechtlich einwandfreie Basis gegründet ist und die Vorinstanz ihm mit rechtsfehlerfreien Erwägungen zugestimmt hat (BGH, NStZ 1991, 596). Das Urteil teilt allerdings weder in einem für die revisionsrechtliche Überprüfung noch ausreichenden Maße die Befund- bzw. Anknüpfungstatsachen für das Sachverständigengutachten, hier insbesondere die konkreten Wahrnehmungen des Sachverständigen bei der Besichtigung der Unfallstelle, mit noch enthält es eine eigene nachvollziehbare Begründung des Gerichts, warum es dem Sachverständigengutachten folgt. Auf Grund dessen ist daher für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar, ob das Urteil auf einer tragfähigen Beweisgrundlage beruht. Auch im Rechtsfolgenausspruch hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar trägt in erster Linie der Tatrichter, dessen Wertung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren ist, die Verantwortung für die Festsetzung der Rechtsfolgen (SenE StV 1996, S. 326 f.), jedoch darf das Revisionsgericht u.a. dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Urteils in sich rechtsfehlerhaft sind, d.h. der Tatrichter von unvollständigen oder unrichtigen Erwägungen ausgegangen ist oder sonst von seinem Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat. So liegt es hier schon bei der Bemessung der von dem Tatgericht festgesetzten Einsatzstrafen von 4 Monaten und 1 Jahr. Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 24, 40, 42 f.; OLG Hamm VRS 97, 410 (411)). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich auf Grund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (OLG Hamm, aa0 411 m.w.N.; BGH StV 1994, 370). Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung (SenE NJW 1981, 411; vgl. auch Dahs/Dahs, Die Revision im Strafrecht, 5. Aufl., Rdn. 394). Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene, die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten, warum eine kurzfristige Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Formelhafte Wendungen genügen nicht (LR-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 337 Rdn. 225). Der Tatrichter hat vielmehr für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung der kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich gemacht haben. In der Regel sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe zu stelle...