Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 16 O 91/19) |
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen wird das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.11.2019, Az: 16 O 91/19, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.255,34 EUR Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW A mit der FIN B.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen zu zahlen auf 48 monatliche Raten in Höhe von jeweils 360,00 EUR aus dem Darlehen C bei der VW Bank GmbH, gezahlt jeweils am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem 15.05.2012, sowie auf eine am 15.04.2016 gezahlte Schlussrate aus demselben Darlehen i.H.v. 17.114,83 EUR, wobei die Verzinsung jeweils mit dem Tag der Zahlung beginnt und am 08.12.2018 endet.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW A mit der FIN B seit dem 09.12.2018 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 597,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz im übrigen tragen die Beklagte zu 88 % und der Kläger zu 12 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000 EUR festgesetzt.
Die Revision wird für die Beklagte in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin des von ihm am 21.03.2012 als Gebrauchtfahrzeug beim Autohaus D GmbH & Co. KG in E zum Kaufpreis von 33.480,00 EUR erworbenen VW A deliktische Schadensersatzansprüche, gerichtet auf Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Finanzierungsaufwandes geltend und stützt sich maßgeblich darauf, dass in dem Fahrzeug ein Motor des Fabrikats EA189 verbaut ist, der von dem so genannten "Abgasskandal" betroffen ist.
Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger mit der VW Bank GmbH einen Darlehensvertrag über eine Gesamtsumme von 34.394,83 EUR ab, in dem eine Rückzahlung von 48 Monatsraten à 360,00 EUR und eine Schlussrate in Höhe von 17.114,83 EUR vorgesehen waren. Die Finanzierung ist abgeschlossen.
Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine Fahrleistung von 7.950 km, am Tag vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Kilometerstand von 121.520 km auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum erstinstanzlichen Urteil sowie der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Köln Bezug genommen (Bl. 253 ff. GA).
Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des vollständigen Finanzierungsaufwandes Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gerichteten Klage teilweise, nämlich in Höhe von 20.471,98 EUR stattgegeben sowie den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. U.a. bezüglich der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung deliktischer Zinsen in Höhe von 4% auf die Zahlungen auf das Finanzierungsdarlehen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Parteien.
Der Kläger verfolgt weiterhin die Zuerkennung von Deliktszinsen auf die von ihm gezahlten Darlehensraten und Schlussrate.
Die Beklagte erstrebt mit der Berufung die vollständige Klageabweisung.
Der Kläger verteidigt im Umfang der Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens und ist zudem der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung deliktischer Zinsen gem. § 849 BGB aus dem Finanzierungsaufwand zu.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4 % Zinsen zu zahlen auf 48 monatliche Raten in Höhe von jeweils 360,00 EUR, gezahlt jeweils am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem 15.05.2012, sowie auf eine am 15.04.2016 gezahlte Schlussrate i.H.v. 17.114,83 EUR, wobei die Verzinsung jeweils mit dem Tag der Zahlung beginnt und am 08.12.2018 endet sowie
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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