Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 22 O 298/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 298/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung des Klägers.
Der Kläger schloss mit der Beklagten im April 2014 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines privat genutzten Pkw Ford A Trend TDCi zu einem Kaufpreis von 32.020,00 EUR. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 28.020,00 EUR. Der Kläger leistete aus eigenen Mitteln eine Anzahlung von 4.000,00 EUR. Er widerrief seine Vertragserklärung mit Schreiben vom 29.01.2018 (Anlage K 3). Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ihr im Falle eines wirksamen Darlehenswiderrufs ein Anspruch auf Wertersatz für den nutzungsbedingten Wertverlust des Fahrzeugs in Höhe von jedenfalls 22.000,00 EUR zustehe; hiermit hat sie hilfsweise die Aufrechnung gegen einen etwaigen Rückzahlungsanspruch des Klägers erklärt. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Widerrufsrecht sei bei seiner Ausübung bereits verfristet gewesen. Die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß und entspreche dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F., sodass der Beklagten der Musterschutz zugutekomme. Die Widerrufsbelehrung enthalte keine durch die Beklagte vorgenommene inhaltliche Bearbeitung, die einer Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion entgegenstehe. Dies ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Abschnitt "Widerrufsfolgen" den Tageszins mit 0,00 EUR angegeben habe. Dies sei zulässig, wenn die Parteien, wie dies hier der Fall sei, entsprechendes vereinbart hätten.
Der Darlehensvertrag enthalte auch die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. vorgeschriebenen Pflichtangaben, insbesondere klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages. Ein Verweis auf die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB sei nicht notwendig gewesen. Auch zum Verfahren zur Ausübung der Kündigungsrechte enthalte der Vertrag ausreichende Angaben. Insoweit genüge es, die Kündigungsrechte aufzuzeigen, während das konkrete Vorgehen nicht erläutert werden müsse. Der Vertrag enthalte zudem die notwendigen Angaben zu den Auszahlungsbedingungen und zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Ferner informiere der Vertrag klar und verständlich über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie über gegebenenfalls anfallende Verzugskosten.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 12.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.03.2019 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.04.2019 begründet.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe in das vom Gesetzgeber gestellte Muster eingegriffen und könne sich deshalb nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen. Sie habe den im Falle des Widerrufs pro Tag zu entrichtenden Zinsbetrag unzutreffend mit 0,00 EUR angegeben. Es sei fälschlich auf eine Pflicht zur Darlehensrückzahlung hingewiesen worden. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht mitgeteilt, welche Methode sie bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anwenden würde. Die Auszahlungsbedingungen seien unvollständig angegeben worden. Auf die Möglichkeit der Anpassung des Verzugszinssatzes sei nicht hingewiesen worden. Auch über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB sei aufzuklären gewesen. Auch werde nicht darüber belehrt, dass eine Kündigung der Beklagten formfrei erfolgen könne. Ein solcher Hinweis sei erforderlich, weil nach Art. 246 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB über das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren zu informieren sei. Schließlich sei auf die Voraussetzungen zum Zugang zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren unzureichend hingewiesen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.599,27 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges Ford A mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befind...