Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 344/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Juni 2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 344/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 53.967,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 69.000,00 EUR für die Zeit vom 31. März 2017 bis zum 5. Juli 2018 und aus einem Betrag von 61.134,00 EUR für die Zeit vom 6. Juli bis zum 6. November 2018 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 61.134,00 EUR für die Zeit vom 7. November 2018 bis zum 18. April 2019 und aus einem Betrag von 53.967,43 EUR für die Zeit seit dem 19. April 2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs vom Typ Audi A 7 Sportsback 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer A.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.085,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 1 zu 60 %. Die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 1 zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Vertrag vom 13. Februar 2017 erwarb der Kläger von der Beklagten zu 1 einen von der Beklagten zu 2 hergestellten Neuwagen vom Typ Audi A7 3.0 TDI zu einem "Gesamtbetrag" von 90.131,00 EUR, der sich ausweislich besonderer Vereinbarungen zusammensetzte aus einem Nachlass in Höhe von 21.131,00 EUR, einem Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR für die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens und einer Zuzahlung in Höhe von 19.000,00 EUR. Für Fahrzeuge des fraglichen Typs ordnete das Kraftfahrtbundesamt Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung an, wonach die Fahrzeuge mit einem Softwareupdate nachgerüstet werden mussten. Unter Verweis auf den Rückruf trat der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2018 vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom 26. November 2018 gab das Kraftfahrtbundesamt das von der Beklagten zu 2 entwickelte Softwareupdate frei.
In erster Instanz hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 90.131 EUR nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen, da der Kläger eine Mangel des Fahrzeugs nicht schlüssig dargelegt habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der die Klage im Berufungsverfahren auf die Beklagte zu 2 erweitert hat. Er wendet sich gegen die Verneinung eines Sachmangels und meint, die Beklagte zu 2 hafte ihm aus § 826 BGB. Er behauptet unter Vorlage eines Anhörungsschreibens des Kraftfahrtbundesamtes vom 9. November 2017 (Anlage BK 2 zum Schriftsatz vom 28. Juni 2021), das Emissionskontrollsystem seines Fahrzeugs verfüge über eine Aufheizstrategie, die nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 der Verordnung (EG) 715/2007 genutzt werde, um die Überschreitung des Stickoxid-Grenzwertes von 80 mg/km sicher zu vermeiden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 90.131,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 31. März 2017 bis zum 1. August 2018 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs vom Typ Audi A 7 Sportsback 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer A zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.217,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behaupten unter Vorlage eines Schreibens des Kraftfahrtbundesamtes vom 17. November 2020 (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 28. Juni 2021), im Fahrzeug des Klägers werde eine Strategie zur Erhöhung der Raten der Abgasrückfü...