Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anhörung des VN bei persönlicher Unzuverlässigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Kann ein VN den Nachweis der Entwendung eines Fahrzeugs durch den von ihm benannten Zeugen nicht führen, kann auf seine Angaben nur zurückgegriffen werden, wenn er uneingeschränkt glaubwürdig ist. Das ist nicht der Fall, wenn er in der Schadensanzeige zwei Fragen vorsätzlich falsch beantwortet hat.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 02.09.2002; Aktenzeichen 9 O 161/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2.9.2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Bonn – 9 O 161/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt als Versicherungsnehmer die Beklagte auf Grund einer Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Diebstahls eines Pkw N. (amtliches Kennzeichen: …) vom 3.9.2000 auf Feststellung der Entschädigungsverpflichtung sowie auf Zahlung in Anspruch.

Mit der Widerklage verlangt die Beklagte Rückzahlung eines anlässlich des Schadenfalles dem Kläger gewährten Darlehens. Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs war die EDV-Unternehmensberatung und Dienstleistung – K. GmbH. Am 3.9.2000 meldete der Kläger das Fahrzeug bei der Polizeiwache in L.-E. als gestohlen. Als Tatort gab er „S,-weg L,-E,” an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte 390 UJs 2744/00 der Staatsanwaltschaft Köln verwiesen. Unter dem Datum des 8.9.2000 füllte der Kläger ein Schadenanzeigeformular der Beklagten aus (Bl. 49 GA). Darin kreuzte der Kläger auf die Frage „Sind Sie Eigentümer des versicherten Fahrzeugs? handschriftlich „ja” an. Auf die weiteren Fragen „Sind Sie vorsteuerabzugberechtigter Unternehmer? Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen? „ kreuzte er handschriftlich „nein” an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Formular verwiesen.

Unter dem 14.11.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger ein unverzinsliches Darlehen i.H.v. 32.000 DM mit einer Laufzeit von 12 Monaten ab Auszahlung (15.11.2000). Es war vereinbart, dass das Darlehen auf Aufforderung der Beklagten zurückzuzahlen sei, ohne dass sie Gründe für die Rückzahlung angeben müsse. Das Darlehen sollte sofort zur Rückzahlung fällig sein, wenn die abschließende Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch die Beklagte ergeben sollte, dass dem Kläger ein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte nicht zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung Bezug genommen (Bl. 138 GA)

Am 24.12.2000 wurde der Wagen unweit von dem vom Kläger angegebenen Diebstahlort auf dem Messeparkplatz in L.-E. ohne jegliche Beschädigung verschlossen aufgefunden.

Mit Schreiben vom 29.1.2001 (Bl. 137 GA) lehnte die Beklagte Versicherungsschutz ab, weil davon ausgegangen werden müsse, dass eine Entwendung nicht vorgelegen habe. Gleichzeitig verlangte sie das Darlehen zurück.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei am 3.9.2000 mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin W., nach L. gefahren und habe gegen 20 Uhr den Wagen auf dem Parkplatz „R./T.” abgestellt. Zunächst sei beabsichtigt gewesen, eine Veranstaltung am T zu besuchen. Dann habe man davon Abstand genommen und sei über die Rheinbrücke in die der Altstadt gegangen. Bei der Rückkehr gegen 21.30 Uhr hätten beide das Fahrzeug nicht mehr vorgefunden. Außerdem hat der Kläger behauptet, der Wagen sei zum Zeitpunkt des Diebstahls mit einem CD-Wechsler, einem Navigationssystem, einem Autotelefon sowie Klimaanlage ausgestattet gewesen und habe einen Restwert von 34.500 DM gehabt. Im Kofferraum habe sich auch noch ein Computer befunden, den er noch habe ausliefern wollen.

Die Beklagte hat das Vorliegen einer Entwendung bestritten. Sie hat vorgetragen, aus dem von ihr eingeholten Schlüsselgutachten ergebe sich, dass der Schließzylinder nur mit einem passenden Schlüssel betätigt worden sei. Im Übrigen habe der Kläger im Fragenkatalog Fragen nach Unfallschäden falsch beantwortet und unrichtige Angaben zum Wert des Fahrzeugs, insb. der Ausstattung, gemacht. Schließlich könne allenfalls von einem Wiederbeschaffungswert von etwa 22.000 DM ausgegangen werden.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.7.2002 Bezug genommen (Bl. 240 ff GA).

Durch Urteil vom 2.9.2002 hat das LG die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 16.361,34 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 30.3.2001 zu zahlen. Es hat u.a. ausgeführt, der Kläger habe das äußere Bild des Diebstahls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darlegen und beweisen können. Er habe nicht plausibel nachvollziehbar das äußere Bild der Entwendung dargelegt. So habe er unterschiedliche Abstellorte in Schadenanzeige, Zusatzfrageb...

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