Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 29.07.2016; Aktenzeichen 18 O 315/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Bonn vom 29.07.2016 (18 O 315/15) aufgehoben und der Beklagte zur Zahlung von 23.300,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 08.01.2016 verurteilt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten *1) des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 23.300,00 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens nach Kündigung in Höhe von 23.300,00 EUR nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Die Klägerin gewährte dem Beklagten im Jahre 2014 ein Darlehen über insgesamt 23.300,- EUR. Am 21.05.2014 übergab sie dem Beklagten 22.500,- EUR und am 06.11.2014 weitere 800,- EUR, jeweils in bar. Unter dem 07.01.2015 schlossen die Parteien hierüber nachträglich einen schriftlichen Darlehensvertrag. Darin war ausgeführt, dass das Darlehen rückzahlbar und abarbeitbar nach Möglichkeit und persönlicher Absprache sein solle. Unterhalb der Unterschriften der Parteien wurde handschriftlich hinzugesetzt:
"Beide Partner vereinbaren folgende Rückzahlungsmöglichkeiten:
- handwerkliche Arbeitsleistungen
- größtmögliche Rückzahlungssumme nach Hausverkauf"
Im Januar 2015 wandte sich die Klägerin an ihre Prozessbevollmächtigten. Diese forderten unter dem 30.01.2015 den Beklagten u.a. auf, das Darlehen in notarieller Urkunde (mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung) festzuschreiben und der Klägerin eine geeignete Sicherheit (Grundschuld) zu stellen. Mit E-Mail vom 09.02.2015 erklärte der Beklagte, er sei nur mit einer Absicherung einverstanden, jedoch nicht mit Zwangsvollstreckung. Er behalte sich vor, jegliches bis jetzt Besprochenes sowie ein Darlehen zu dementieren.
Mit Schreiben vom 26.02.2015 erklärte die Klägerin die Kündigung des Darlehens. Nach weiteren Verhandlungen schlossen die Parteien unter dem 12.06.2015 eine weitere Vereinbarung über die Rückführung des Darlehens. Als Vorbemerkung war ausgeführt, dass der Schuldner beabsichtige, das Darlehen aus dem Verkaufserlös der Immobilie Xstraße 5 in I zurückzuführen. Unter § 1 "Darlehensrückführung" hieß es unter Ziffer 2):
"Der Schuldner bemüht sich derzeit um die Veräußerung seiner Immobilie Xstraße 5 in I. Aus dem Verkaufserlös ist das (Rest-)Darlehen vollständig zu tilgen. Der Schuldner wird die Gläubigerin insoweit laufend über den Stand der Verkaufsbemühungen unterrichten. Insbesondere wird er Kaufinteressenten unter Angabe von Name und Anschrift sowie Kaufpreisvorstellung jeweils unverzüglich der Gläubigerin benennen [...]."
Unter § 5 Ziff. 1 des Vertrages war weiter ausgeführt:
"Der Schuldner verpflichtet sich, der Gläubigerin ein notarielles Schuldanerkenntnis über die Darlehenssumme von 23.200,00 EUR mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zu bestellen."
Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf Anlage K 7 im Anlagenband verwiesen.
In der Folge legte der Beklagte ein notarielles Schuldanerkenntnis zunächst nicht vor. Auf die wiederholte Aufforderung der Klägerseite zur laufenden Information über Verkaufsbemühungen reagierte der Beklagte eingangs nicht und teilte mit E-Mail vom 02.10.2015 sodann mit:
"Hausverkauf sind zwar immer mal wieder Interessenten da, aber dann scheitert es an der Lage, der fehlenden Garage oder der Raumaufteilung. Ist halt ein Haus für den nicht ganz alltäglichen Menschen und eine Kleinfamilie" (Anlage K 11, Anlagenband).
Mit Schreiben vom 30.09.2015 setzte die Klägerin dem Beklagten für die Stellung des notariellen Schuldanerkenntnisses und eine Unterrichtung über den Stand der Verkaufsbemühungen letztmalig eine Frist bis zum 14.10.2015. Unter dem 13.11.2015 kündigte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten das Darlehen gegenüber dem Beklagten abermals.
Nach Zustellung der Klageschrift am 07.01.2016 erkannte der Beklagte mit notarieller Urkunde vom 19.01.2016 an, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.300,- EUR in der Weise zu schulden, dass die Verbindlichkeit durch dieses Schuldanerkenntnis selbständig begründet wird (§ 781 BGB) und die Forderung zur Zahlung fällig ist. Er übersandte der Klägerin diese Urkunde.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, der Beklagte habe gegen zentrale Vertragspflichten, nämlich die Bestellung eines notariellen Schuldanerkenntnisses und laufende und geeignete Berichte über den Stand der Verkaufsbemühungen vorzulegen, verstoßen, weswegen sie das Darlehen aus wichtigem Grunde habe kündigen können.
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 23.300,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basi...