Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschlagsfestes Altenteilrecht nur bei vereinbarten Versorgungsleistungen

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 27.05.2009; Aktenzeichen 11 O 424/08)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 27.5.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Aachen - 11 O 424/08 wird zurückgewiesen.

Den Klägern wird eine Räumungsfrist von 6 Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils gewährt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger zu 1), geboren 21.7.1927, und seine Ehefrau, geboren 30.12.1928, schlossen mit ihrem Sohn, Herrn Q W, geboren 25.2.1954, und dessen Ehefrau E W, geboren 5.12.1960, am 16.7.1987 einen Vertrag vor Notar Dr. C in Aachen (UR. Nr. 571 für 1987).

Darin übertrug die Klägerin zu 2) ihrem Sohn das Hausgrundstück Flur ... Nr ..., eingetragen im Grundbuch des AG Aachen von Eilendorf, Blatt ..., ..., zu Alleineigentum sowie ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter das Hausgrundstück Flur ... Nr ..., ..., zu je ½.

In dem notariellen Vertrag heißt es auszugsweise wie folgt:

"II Übertragung, Gegenleistung

...

(2) Als Gegenleistung wird folgendes vereinbart:

a) Die Veräußerin und deren Ehemann, G W, behalten sich ein lebenslängliches Wohnrecht an folgenden Räumen in dem Haus ... und ..., und zwar an der gesamten Parterrewohnung vor.

Miteingeräumt wird das Recht auf freien Umgang im Haus, Hof und Garten. Das Recht steht den Eheleuten G und F W als Gesamtgläubigern gem. § 428 BGB zu.

Schuldrechtlich und nicht zur Eintragung in das Grundbuch bestimmt, vereinbaren die Beteiligten zu dem Wohnrecht, dass es unentgeltlich ist. Jedoch trägt der Wohnungsberechtigte alle getrennt abrechenbaren Nebenkosten, z.B. für Heizung, Strom, Wasser, Kanal, Gas und Müllabfuhr, soweit sie auf die vom Wohnrecht betroffenen Räume entfallen. ...

V Auflassung, Grundbuchanträge

...

(2) Die Beteiligten bewilligen und beantragen im Grundbuch einzutragen zu Lasten des übertragenen Grundbesitzes:

... Das Wohnrecht gem. Abschnitt II (2) a) der Urkunde für den Veräußerer und deren Ehemann als Gesamtgläubiger nach § 428 ..."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 12 ff.).

In das Grundbuch wurde unter Abteilung II Nr. 2 eingetragen:

"Wohnungsrecht für Eheleute G W, geb. am 21.7.1927, und F geborene D, geb. am ..., Aachen, als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB, eingetragen gemäß Bewilligung vom 16.7.1987 am 13.8.1987."

In der Folgezeit geriet der Sohn der Kläger, der Pharmareferent ist, in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Es kam zur Zwangsversteigerung des mit dem Wohnrecht belasteten Hausgrundstücks. Mit Beschluss vom 10.9.2007 ordnete das AG Aachen die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Im Versteigerungstermin wurde dem Beklagten der Zuschlag erteilt. Der Zuschlagbeschluss vom 28.5.2008 wurde den Klägern am 30.5.2008 zugestellt.

Am 2.9.2008 wurde das zugunsten der Kläger in Abteilung II Nr. 2 eingetragene Wohnrecht aufgrund des Zuschlagbeschlusses gelöscht.

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Erteilung des Zuschlages wies das LG Aachen durch Beschl. v. 11.7.2008 - 3 T 218/08 - zurück.

Auf den Inhalt der beigezogenen Akte des AG Aachen - 18 K 256/07 (LG Aachen - 3 T 218/08) wird Bezug genommen.

Der Beklagte, der inzwischen arbeitslos ist, erwarb das Objekt mit den Mitteln seiner Familie, um dort in zwei Wohnungen einzuziehen und aus den Mieteinnahmen der dritten Wohnung die Finanzierungsraten zu tragen. Aufgrund einer Insolvenz seines damaligen Arbeitgebers verlor der Beklagte seinen Arbeitsplatz. Er bewohnt die beiden freien Wohnungen in dem Dreifamilienhaus.

Der Sohn der Kläger bewohnt das Nachbarhaus.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, das eingetragene Wohnrecht sei ein Altenteilsrecht i.S.v. § 9 EGZVG und habe nicht gelöscht werden dürfen. Demgemäß sei das Grundbuch nunmehr unrichtig. Die Kläger haben vorgetragen, die ursprünglich landwirtschaftliche Grundlage des Altenteils sei im Laufe der Jahre immer mehr ausgeweitet worden. Bei städtischen Grundstücken sei die Gewährung der Wohnung für sich alleine die Leistung, die der Übernehmer dem Übergeber als Unterhaltsbeitrag aus dem Grundstück leisten könne. Die Einräumung eines Wohnrechts allein werde als ausreichend für ein Altenteil angesehen, wenn neben der sozialen Nähe des Berechtigten zum versorgenden Grundstück die auf Versorgung ausgerichtet persönliche Bindung der Grund für die Einräumung des Wohnrechts sei. Die soziale Motivation für die Einräumung des Altenteils werde durch die familiäre Bindung indiziert. Das Altenteilsrecht brauche dem Berechtigten nicht den ganzen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Daneben hätten die Kläger den Zwec...

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