Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 28.07.2010; Aktenzeichen 23 O 289/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.7.2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln - 23 O 289/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinsichtlich der Feststellung der weiteren Ersatzpflicht die Beklagten die weiteren Behandlungskosten, Schäden und Aufwendungen aus der Verletzung der Zeugin X aus dem Verkehrsunfall vom 1.8.2003, die ab dem 1.7.2011 entstanden sind und noch entstehen werden, an die C vor Ort, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Vstraße 43, C2, zu ersetzen haben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 27.581,07 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein gesetzlicher Krankenversicherungsträger. Sie wurde nach Rechtshängigkeit mit Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4.5.2011 mit Wirkung zum 1.7.2011 geschlossen. Die Klägerin macht als Krankenversicherer bzw. Rechtsnachfolgerin der C3 aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X Ansprüche der Zeugin X aus einem Verkehrsunfall vom 1.8.2003 auf der BAB 0 in L geltend. Der Beklagte zu 1) stieß mit dem bei der Beklagten zu 3) versicherten Pkw der Beklagten zu 2) beim Spurwechsel gegen das Fahrzeug der Zeugin X, welches hierdurch ins Schleudern geriet und schwer verunfallte. Die alleinige Haftung der Beklagten für den Unfall ist nicht im Streit. Die Zeugin X erlitt jedenfalls eine Unterkieferfraktur, eine Risswunde am Ohr, multiple Gesichtsverletzungen, ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Verletzung am rechten Unterschenkel. Ob die Zeugin X auch eine unfallbedingte HWS-Verletzung und eine reaktive Depression erlitt, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten in der Berufung noch Erstattung behaupteter Aufwendungen für Krankengeld einschließlich Sozialversicherungsbeiträge aus dem Zeitraum 28.4.2004 bis 27.1.2005 i.H.v. 20.184,26 EUR abzgl. vorgerichtlich gezahlter 5.385,55 EUR sowie aus Heilgymnastik und Heilmitteln aus dem Zeitraum November 2003 bis Oktober 2005 i.H.v. 2.850,56 EUR. Ferner verlangt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für eventuelle zukünftige Schäden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und Verfahrens einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil des LG Bezug genommen, durch welches es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage überwiegend (d.h. mit Ausnahme der Heilmittelverordnung vom 28.10.2005, der Kosten für Akteneinsicht und Begutachtungskosten) stattgegeben und die Beklagte zur gesamtschuldnerischen Zahlung von 17.581,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.12.2007 und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und ihre Ersatzpflicht für sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen festgestellt hat, die der Klägerin aus der Verletzung der Zeugin X aus dem Unfall vom 1.8.2003 entstanden sind und noch entstehen werden.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie bestreiten, dass die HWS-Beschwerden der Zeugin X auf den Unfall zurückzuführen sind, sie beruhten vielmehr auf einer Vorschädigung. Ferner bestreiten sie, dass der Unfall zu einer Depression der Zeugin geführt habe. Die Beklagten bestreiten darüber hinaus die behaupteten Aufwendungen.

Sie halten das vom LG eingeholte Sachverständigengutachten für nicht verwertbar, weil es nicht von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellt worden sei. Darüber hinaus erheben sie inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachten.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des LG Köln vom 28.7.2010 - 23 O 289/08 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hinsichtlich des Feststellungsantrags mit der Maßgabe, dass die weiteren Behandlungskosten ab dem 1.7.2011 an die C, Vstraße 43, C2, zu zahlen sind.

Mit Schriftsatz vom 22.1.2014 macht sie geltend, dass es der Umstellung des Feststellungsantrags eigentlich nicht bedürfe, da der Wechsel der Kasse erst nach Rechtshängigkeit erfolgt sei. In der Sache verteidigt sie das angefochtene Urteil und erläutert die geltend gemachte Forderung näher.

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 21.12.2011 (GA 605) durch Vernehmung der Zeugin X, Einholung amtlicher Auskünfte und Einholung eines schriftlichen fachorthopädisch-/unfallchirugischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. L2 sowie mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnis...

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