Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 37/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt als ehemalige Bundesvorsitzende der Partei B (B) den Beklagten als Betreiber der Ler Journalistenschule auf Unterlassung von Äußerungen und Bewertungen in Anspruch, die dieser vom 14.6.2016 bis Dezember 2016 auf der von ihm verantworteten Internetseite www.G.de eingestellt hatte. Weiter macht sie Ansprüche auf Veröffentlichung des erstinstanzlichen Urteils, auf Auskunftserteilung über die Verbreitung der betreffenden Internetseite sowie auf Hinwirken des Beklagten darauf geltend, dass Drittmedien in einem Nachtrag auf das erstinstanzliche Urteil hinweisen.
Die Klägerin wurde gemeinsam mit sechs weiteren Politikern von Studenten des Beklagten für ein Projekt mit dem Titel "G" ausgewählt, in dessen Rahmen Äußerungen von Politikern in Talkshows auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht werden sollten. Die dafür vom Beklagten errichtete Internetseite www.G.de gliederte sich in eine Startseite, eine Unterseite mit Informationen zu dem Projekt ("Das Projekt") und in weitere Unterseiten zu den einzelnen Politikern, deren Äußerungen Gegenstand der Untersuchung waren. Auf den die Klägerin betreffenden Unterseiten wurden nach einem einleitenden Text ("G2 Q Sie steht an der Spitze der B und führt unsere Rangliste im negativen Sinne an...") jeweils ein Beispiel für eine "falsche", eine "überwiegend falsche", eine "überwiegend wahre" und eine "wahre" Aussage der Klägerin wiedergegeben und eine Grafik mit Bewertungen der gesamten Aussagen auf ihre Prüfbarkeit sowie der geprüften Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt dargestellt.
Auf der die Klägerin betreffenden Unterseite wurden des Weiteren elf ihrer Äußerungen, von denen zwei Gegenstand der Unterlassungsanträge im vorliegenden Verfahren sind, in einer sog. Slideshow wiedergegeben, die mit dem folgenden Text eingeleitete wurde: "Für G2 Q gilt wie für alle Politiker in unserer Stichprobe, dass die meisten geprüften Aussagen wahr waren. Wir möchten Ihnen aber auch hier nicht vorenthalten, welche wir als falsch oder überwiegend falsch bewertet haben - daher gibt es diese Slideshow:" Auf den dann folgenden einzelnen Seiten der Slideshow war jeweils zu Beginn eine Aussage in Anführungszeichen enthalten, die mit Name und Datum der betreffenden Talkshow untertitelt war und sodann vom Beklagten einer jeweils mit Fließtext erläuterten Bewertung in "falsch", "überwiegend falsch", "überwiegend wahr" oder "wahr" zugeführt wurde. Auf der die Klägerin betreffenden Unterseite war über den Verweis "Zu einer Google-Tabelle mit allen dokumentierten Aussagen von G2 Q geht es hier entlang" eine tabellarische Aufstellung aller vom Beklagten untersuchten Äußerungen der Klägerin abrufbar. In dieser Tabelle wurde jeweils der Wortlaut der betreffenden Aussage derjenigen Textpassage gegenübergestellt, mit der Beklagte die Wortlautaussage zusammengefasst hatte.
Mit E-Mail vom 16.4.2016 wandte sich der Beklagte an die Klägerin, teilte ihr den Inhalt der im Internet auf der Seite www.G.de beabsichtigten Veröffentlichung mit und fügte eine Aufstellung ihrer analysierten Äußerungen, dem daraus gezogenen Tatsachenkern sowie dessen Bewertung durch die Studenten bei. In dieser E-Mail heißt es:
"86 Tatsachenbehauptungen haben wir aus Ihren Auftritten ... dokumentiert. Auf der Basis der uns vorliegenden Informationen sind einige dieser Tatsachenbehauptungen als falsch oder überwiegend falsch zu bewerten. Bei einigen Aussagen fanden wir keine Belege. Wir möchten Ihnen gerne Gelegenheit geben, zu unseren Wertungen Stellung zu nehmen und eigene Informationsquellen darzulegen. Die entsprechenden Aussagen finden Sie im Anhang".
Mit E-Mail vom 20.4.2016 antwortete der damalige persönliche Referent der Klägerin auf das Schreiben des Beklagten und führte unter anderem aus:
"... Von diesen Umständen unabhängig ist Ihr Projekt jedoch grundsätzlich sinnvoll und zu begrüßen. Es kann für mehr Transparenz und dafür sorgen, dass Politiker aller Couleur mehr darauf achten, welche Inhalte sie verbreiten. Dies wird jedoch nur dann gelingen, wenn Sie die aus der Wortaussage abgeleitete Tatsachenbehauptung und vor allem die dazugehörige Begründung der Bewertung, ob die Aussage falsch oder richtig ist, genau überdenken. Bei dem Punkt der Obergrenze beispielsweise wollte Frau Q deutlich machen, dass mittlerweile keine Partei mehr der Meinung ist, dass Deutschland unbegrenzt Flüchtlinge aufnehmen kann (...) In diesem Sinne bitten wir Sie, Ihre Bearbeitung noch einmal zu überdenken, auch wenn von unserer Seite inhaltlich nicht Stellung bezogen wird. Wir werden das Proj...