Verfahrensgang
AG Aachen (Entscheidung vom 12.12.1996; Aktenzeichen 26 F 183/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.12.1996 - 26 F 183/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
a)
Ehegattenunterhalt für Frau B. C. wie folgt zu zahlen: für die Monate März 1996 und Mai bis Juli 1996 insgesamt 667,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1996 sowie ab 1.8.1996 über freiwillig gezahlte 353,25 DM monatlich hinaus weitere 166,75 DM monatlich abzüglich ab 1.1.1997 zusätzlich monatlich gezahlter 40,75 DM;
b)
Kindesunterhalt für K. C., für die Monate März 1996 und Mai bis Juli 1996 insgesamt 313,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1996 sowie ab 1.8.1996 über freiwillig gezahlte 117,75 DM monatlich hinaus weitere 78,75 DM monatlich abzüglich ab 1.1.1997 zusätzlich monatlich gezahlter 10,25 DM. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Unterhalt für dessen getrenntlebende Ehefrau B. C. und auf Kindesunterhalt für den am 16.3.1989 geborenen ehelichen Sohn K. C. für März 1996 sowie für die Zeit ab 1.5.1996 in Anspruch. Dabei geht die Klägerin von einem monatlichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe von 520,00 DM und des Kindes von 196,00 DM, insgesamt somit 716,00 DM, aus. Hierauf rechnet sie freiwillige Unterhaltszahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 471,00 DM monatlich im Verhältnis von 3:1 auf die Ansprüche der Ehefrau und des Kindes an, somit in Höhe von 353,25 DM für die Ehefrau und 117,75 DM für das Kind, sodaß sich für die Ehefrau ein monatlicher Restbetrag von 166,75 DM (520,00 DM abzgl. 353,25 DM) und für das Kind von 78,75 DM (196,00 DM abzgl. 117,75 DM), insgesamt somit von 245,00 DM, ergibt. Dabei versteht der Senat das Klagebegehren dahin, daß die Klägerin entsprechend § 91 BSHG lediglich die Titulierung der an die Ehefrau und das Kind in der Vergangenheit erbrachten bzw. künftigen staatlichen Hilfeleistungen begehrt.
Das Amtsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen und zusätzlichen Unterhalt lediglich in Höhe von 40,75 DM für die Ehefrau und 10,25 DM für das Kind, insgesamt somit 51,00 DM, zugesprochen. Seit Januar 1997 zahlt der Beklagte regelmäßig diesen zugesprochenen Erhöhungsbetrag. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet; denn der Beklagte ist verpflichtet, den geltend gemachten zusätzlichen Unterhalt in vollem Umfange an die Klägerin zu zahlen.
Die Parteien streiten nicht darüber, daß der Beklagte grundsätzlich gegenüber der Ehefrau und dem Kind unterhaltspflichtig ist. Der Beklagte wendet in erster Linie gegen den mit der Berufung geltend gemachten zusätzlichen Unterhalt fehlende Leistungsfähigkeit ein. Hiermit kann er jedoch nicht durchdringen.
Soweit es den Anspruchszeitraum im Jahr 1996 betrifft, hat der Beklagte ein tägliches Krankengeld von 75,71 DM bezogen, was einem monatlichen Einkommen von 2.271,00 DM (30 x 75,71 DM) entspricht. Selbst wenn man hiervon monatliche Raten in Höhe von 250,00 DM für den bei der S. A. aufgenommenen Kredit des Beklagten abzöge, verblieben dem Beklagten mit 2.021,00 DM monatlich noch ausreichende Einkünfte, um den von der Klägerin zugrundegelegten Gesamtunterhalt von 716,00 DM aufbringen zu können. Anders als das Amtsgericht geht der Senat nämlich davon aus, daß dem Beklagten nicht ein Selbstbehalt von 1.500,00 DM, sondern lediglich 1.300,00 DM zuzubilligen ist. Das Krankengeld mag eine Lohnersatzleistung darstellen; maßgebend für die Zubilligung des höheren Selbstbehaltes für Erwerbstätige von 1500,-- DM ist jedoch, daß hiermit ein Arbeitsanreiz geschaffen, das heißt die Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners durch einen ihm verbleibenden höheren Einkommensanteil honoriert und ein Ausgleich für mit der Berufstätigkeit verbundene, im einzelnen nicht belegbare Aufwendungen gewährt werden soll (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rdnr. 53). Geht der Unterhaltsschuldner infolge Krankheit keiner Berufstätigkeit nach, kommt der mit der Begünstigung verfolgte Zweck nicht zum Tragen. Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Unterhaltsschuldner nur für einen kurzen Zeitraum berufsunfähig ist, etwa für die Zeit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, kann vorliegend dahinstehen, da der Beklagte bereits seit dem 25.7.1995, somit über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Krankengeld bezogen hat. Bei einem Selbstbehalt von 1.300,00 DM verbleibt ein für Unterhaltszwecke heranzuziehendes Einkommen von 721,00 DM (2.021,-- DM ./. 1.300,-- DM), also ein Betrag, der den von der Klägerin zugrundegelegten Unterhaltsanpruch von 716,00 DM abdeckt.
Hieran ändert sich im Ergebnis auch nichts für den Anspruchszeitraum ab 1.1.1997. Der Beklagte nimmt seit Anfang 1997 an einer Umschulung zum Bauzeichner teil ...