Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Januar 2023 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 312/21 - wird hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4. als unzulässig verworfen.
II. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird das am 18. Januar 2023 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 312/21 - auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4. unzulässig und im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Die - zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet.
1. Zur Berufung des Klägers:
a) Zur (teilweisen Un-)Zulässigkeit der Berufung des Klägers und damit auch
zugleich zum Berufungsantrag zu 4. [vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten]:
In Bezug auf den mit der Berufung unverändert weiterverfolgten Antrag zu 4. zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Berufung unzulässig, weil insoweit die Berufungsbegründung den gesetzlichen Vorgaben des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt:
Denn das Landgericht hat die - trotz des teilweisen Erfolgs des Klagantrags zu 1. erfolgte - Klageabweisung hinsichtlich des Klagantrags zu 4. darauf gestützt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass sich die Beklagte mit der Erteilung der begehrten Auskunft zum Zeitpunkt der Mandatierung seiner [des Klägers] Prozessbevollmächtigten in Verzug befunden habe.
Trotz dieser Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil finden sich in der Berufungsbegründung des Klägers zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausschließlich Ausführungen zu den Fragen, ob bezüglich der vorgerichtlichen Tätigkeit ein Verstoß gegen das Zweckmäßigkeitsgebot oder die Schadenminderungspflicht vorliegt, ob dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten ein Antizipieren der Position der Beklagten zu den Forderungen des Klägers zugemutet werden kann, und ob es dem Kläger hätte zugemutet werden können, eigenständig vorgerichtlich gegen die Beklagte vorzugehen. Diese Ausführungen beinhalten indes keine gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Auseinandersetzung des Klägers mit dem genannten tragenden Gesichtspunkt des Landgerichts für die Teilklageabweisung in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
b) Zu den Berufungsanträgen zu 1., 2. und 3. [Auskunftsantrag - wie tituliert -
sowie Stufenklageanträge betr. Unwirksamkeitsfeststellung und Zahlung]:
aa) Soweit der Kläger mit der Berufung als Berufungsantrag zu 1. den vom Landgericht zugesprochenen ursprünglichen Klageantrag zu 1. wiederholt, versteht der Senat dies dahingehend, dass der Antrag nur deshalb aufgenommen worden ist, um das Stufenverhältnis zu den Berufungsanträgen zu 2. und 3. zum Ausdruck zu bringen. Denn im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 23. Dezember 2021 ist eine antragsgemäße Verurteilung zur Auskunftserteilung durch das Landgericht bereits erfolgt. Einer Berufung würde es insoweit an der erforderlichen Beschwer fehlen.
bb) Das Landgericht hat die erstinstanzlich vom Kläger unter Ziffer 2. und 3. im Wege der Stufenklage gestellten Anträge betreffend Unwirksamkeitsfeststellung und Zahlung, die der Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgt, zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Entgegen der Rüge der Berufung ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der Stufenklage nicht vorliegen [so in einem vergleichbaren Fall nunmehr auch BGH, Urteil vom 27. September 2023, IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490, Juris-Rz- 22 ff., 24].
Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die ein Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die Stufenklage soll es einer klagenden Partei ermöglichen, sich die "bestimmte Angabe der Leistungen", die beansprucht werden soll, vorzubehalten, bis ihr die begehrte Information im Prozess erteilt wird. Die Besonderheit der Stufenklage besteht damit...