Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 13.06.1996; Aktenzeichen 24 O 355/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juni 1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 355/95 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der Rechtsschutzversicherung Nr. X Versicherungsdeckung zu gewähren für das Verfahren des Klägers gegen die E., S. B. und U. M. wegen Schadenersatz in Höhe von bis zu 150.000,00 DM infolge der Täuschungsanfechtung des Grundstückskaufvertrages über das Apartment Nr. Y. im Haus A. in F.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat in der Sache nur zum geringeren Teil Erfolg.
1.
Zu Unrecht hat das Landgericht allerdings dem Zahlungsbegehren des Klägers entsprochen. Zwar hat der Rechtsschutzversicherer die ihm obliegenden Leistungen zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Die Regelung des § 5 Abs. 2 a) der von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB/G 94) trägt dem Rechnung. Danach kann der Kläger als Mitglied der Gewerkschaft der E. (X.) im Rahmen des zwischen der X. und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, daß er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. Solange aber der Versicherungsnehmer oder – wie hier – das Gewerkschaftsmitglied als Teilnehmer am Gruppenversicherungsvertrag den Kostengläubiger noch nicht berechtigterweise befriedigt hat, hat er nach allgemeiner Meinung gegen den Rechtsschutzversicherer lediglich einen Befreiungsanspruch (vgl. nur: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, Y.. Aufl. 1992, § 2 ARB mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dieser Anspruch wandelt sich unter bestimmten Voraussetzungen und erst dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Versicherungsnehmer in Vorlage getreten ist und den Kostengläubiger befriedigt hat. Dies ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers jedoch nicht der Fall. Deshalb kann das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben, soweit die Beklagte darin zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten an den Kläger verurteilt worden ist.
2.
Zutreffend ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung jedoch davon ausgegangen, daß die Beklagte dem Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Deckungsschutz zu gewähren hat. Auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat an. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil unter Ziffer 1. a) in Bezug und sieht insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.
Richtig ist allerdings, daß im Streitfall die ARB/G 94 gelten. Versicherungsnehmerin des Versicherungsvertrages, aus dem der Kläger seine Ansprüche ableitet, ist die E. X.. Nach dem zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag sind rechtsschutzversicherte Personen die Mitglieder der X., soweit sie dem Gruppenvertrag beigetreten sind. Unstreitig ist der Kläger Mitglied der X. und nimmt seit dem 01.01.1981 an dem Gruppenversicherungsvertrag teil. Vertragspartner sind aber lediglich die X. auf der einen und die Beklagte auf der anderen Seite. Die zwischen der X. und der Beklagten im Januar getroffene Vereinbarung, daß für alle ab dem 01.05.1995 gemeldeten Versicherungsfälle die ARB/G 94 gelten sollen, berechtigt und verpflichtet damit automatisch auch den Kläger als an dem Gruppenversicherungsvertrag teilnehmendes Gewerkschaftsmitglied.
Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß im Streitfall der Risikoausschluß „Baurisiko” nicht greift. Nach § 3 Abs. 1 d) bb) besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Gewerkschaftsmitgliedes befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt. § 3 Abs. 1 d) bb) ARB/G 94 entspricht damit inhaltlich der Bestimmung des § 4 Abs. 1 k ARB 75, allerdings mit der Maßgabe, daß nunmehr nicht mehr von einem „unmittelbaren”, sondern lediglich von einem „ursächlichen” Zusammenhang der Interessenwahrnehmung mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles die Rede ist.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehme...