Entscheidungsstichwort (Thema)
HOAI-Mindestsätze bei überhöhter Stundensatzvereinbarung durch Baubetreuer
Normenkette
HOAI §§ 6, 10; BGB § 812
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen 14 O 575/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.4.2008 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Köln - 14 O 575/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Bereicherungsausgleich nach § 812 BGB.
Wie das LG mit Recht angenommen hat, ist die seinerzeitige Honorarzahlung der Klägerin teilweise ohne rechtlichen Grund erfolgt. Denn auf den im Jahre 2000 geschlossenen Vertrag ist die HOAI anwendbar und die Beklagte hat sich seinerzeit ein höheres Honorar versprechen und bezahlen lassen, als dies nach den preisrechtlichen Vorgaben dieser Verordnung zulässig war. Eine Honorarvereinbarung ist aber unwirksam, soweit das vereinbarte Honorar über dasjenige hinausgeht, was nach HOAI zulässig ist (BGH VII ZR 25/06 Rz. 14-15, zitiert nach Juris).
1. Die Frage, ob im Streitfall die HOAI anwendbar ist, beurteilt sich nach dem Inhalt der Vertragsurkunde Bl. 7 f. d.A. (ohne dass es hier schon auf die zwischen den Parteien streitige Frage ankäme, zu welchem Zeitpunkt dieser Vertrag zustande gekommen ist.).
Die HOAI gilt nicht personen-, sondern objektbezogen. Es kommt also entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob der jeweilige Auftragnehmer Architekt ist oder - wie hier - Dachdecker bzw. Sachverständiger (vgl. BGH NJW 1998, 1228, 1229; anderer Meinung Locher/Koeble/Frik § 1 HOAI, Rz. 11; m. N.). Der Senat schließt sich der Auffassung des BGH an. Danach ist die HOAI nur dann nicht anwendbar, wenn die vereinbarte Leistung erheblich vom Gewerk eines Architekten abweicht (BGH, a.a.O.; ebenso Landgerichtsurteil Bl. 634 d.A.).
Wie das LG zutreffend festgestellt hat, lassen sich die im Vertrag vereinbarten Leistungen der Beklagten überwiegend den Leistungsphasen nach § 15 HOAI zuordnen (Bl. 634, 635 d.A.). Diese Feststellung greift die Beklagte als solche nicht an (Bl. 638 d.A.); deshalb kann darauf Bezug genommen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass der Geschäftsführer der Beklagten nicht als "Sachverständiger" eingeschaltet worden ist. Zwar war er der Klägerin aus früherer Sachverständigentätigkeit bekannt. Die an ihn herangetragene neue Aufgabe war indessen "klassische" Baubetreuungstätigkeit, die üblicherweise von einem Architekten oder Bauingenieur wahrgenommen wird. Würde man der Beklagten gestatten, auf Stundenbasis abzurechnen, ohne an die Beschränkungen der HOAI gebunden zu sein, wäre sie gegenüber diesen Berufsgruppen ohne sachliche Rechtfertigung im Vorteil.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Zahlung des seinerzeitigen Honorars also nicht schon deshalb mit rechtlichem Grund erfolgt, weil die Honorarvereinbarung mangels Anwendbarkeit der HOAI rechtlich unbedenklich wäre.
2. Das LG ist ferner mit Recht davon ausgegangen, die Honorarvereinbarung sei teilweise unwirksam (mit der Folge einer rechtsgrundlosen Überzahlung der Beklagten), weil die Sätze der HOAI überschritten seien.
a) Allerdings geht das LG davon aus, anwendbar seien nur die Mindestsätze der HOAI, weil es an einer schriftlichen Honorarvereinbarung fehle (Bl. 636 mit Bezugnahme auf Bl. 633 f. d.A.). Ein Vertrag sei nämlich schon dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 20.3.2000 (Bl. 150 d.A.) Arbeiten aufgenommen habe, in dem sie die Akten des früheren Verfahrens studiert habe (Bl. 633 f. und 151 d.A.).
Mit Recht macht die Beklagte geltend, dass dies rechtlichen Bedenken begegnet.
Das genannte Schreiben der Klägerin vom 20.3.2000 enthielt kein Vertragsangebot, sondern nur eine Anfrage. Dort heißt es zunächst, es stünden dringende Sanierungsarbeiten an Dach und Terrasse an. Dann heißt es weiter:
"Wir bitten Sie bereits jetzt um Mitteilung, ob Sie daran interessiert sind, diese Arbeiten als Gutachter bzw. Bauleiter zu begleiten und welche Kosten von Ihnen angesetzt werden."
Dies ist eindeutig kein Vertragsangebot, sondern allenfalls eine bloße "invitatio", eher noch: eine bloße, gänzlich unverbindliche Anfrage. Ein Rechtsbindungswille der Klägerin ist ersichtlich noch nicht vorhanden: Weder kommt in dem Schreiben zum Ausdruck, dass sich die Klägerin bereits jetzt dafür entschieden habe, den Auftrag der Beklagten zu erteilen, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin etwa bereit wäre, jedwedes von der Beklagten geforderte Entgelt zu akzeptieren. Die Frage nach den Kosten macht im Gegenteil deutlich, dass die endgültige Auftragsvergabe auch hiervon abhängen würde.
Richtigerweise hat die Beklagte das Schreiben der Klägerin auch nicht als Angebot aufgefasst, sondern ihrerseits ...