rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

UWG-Recht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei Konkurrenz der §§ 823 BGB und 3 UWG gilt die kurze Verjährungsfrist des § 21 UWG.

2. Eine Irreführende Werbung löst in aller Regel keine Anspruch aus § 826 ZPO aus.

3. Zur Frage der Wirksamkeit der Übertragung von Markenrechten von einer GmbH auf ihren Geschäftsführer.

 

Normenkette

UWG §§ 21, 1, 3; ZPO § 139; BGB §§ 823, 826; MarkenG §§ 14, 20

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 33 O 46/00)

 

Tenor

1.) Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 11.4. 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 33 O 46/00 – abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln – 33 O 46/00 – vom 14.1.2000 wird auf den Widerspruch des Antragsgegners unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.

2.) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Von der Darstellung desTatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die geltendgemachten Ansprüche sind inzwischen weitgehend verjährt und soweit sie nicht verjährt sind, sind sie unbegründet.

A

Der Antrag ist allerdings (weiterhin) zulässig.

Die Antragstellerin ist trotz ihrer insolventen Vermögenssituation noch aktiv parteifähig. Das Insolvenzverfahren ist zwar mangels Masse nicht eröffnet worden, die Antragstellerin existiert aber gleichwohl noch, da sie noch Vermögensgegenstände hat. Die Antragstellerin verfügt nämlich nach dem erstinstanzlichen Urteil über einen – in diesem Zusammenhang zu unterstellenden – Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten aus dem vorliegenden Verfahren.

Es liegt auch die notwendige Dringlichkeit vor. Die Vermutung des § 25 UWG ist nicht widerlegt, was der Antragsgegner im Berufungsverfahren auch nicht mehr behauptet. Insbesondere ergibt sein Vortrag nicht, dass die Antragstellerin entgegen ihrem Vortrag schon vor dem 16.12.1999 Kenntnis von der beanstandeten Internet-Präsentation erlangt hat. Vor diesem Hintergrund ist der am 13.1.2000 eingereichte Antrag auch dann in vollem Umfange dringlich, wenn man für die markenrechtlichen Ansprüche § 25 UWG nicht für anwendbar halten will.

B

Die Ansprüche sind sämtlich zumindest verjährt, soweit sie auf Wettbewerbsrecht gestützt sind. Der Senat lässt daher dahinstehen, ob die Ansprüche überhaupt bestehen.

Die kurze Verjährungsfrist des § 21 UWG ist am 16.6.2000 abgelaufen, nachdem die Antragstellerin am 16.12.1999 Kenntnis von dem Antragsgegner als angeblichem Störer erlangt hat. Die Verjährung ist nicht durch Klageerhebung unterbrochen worden, weil die Klage nicht erhoben, nämlich mangels Einzahlung des Kostenvorschusses nicht zugestellt worden ist (§ 253 Abs. 1 ZPO).

Der Antragsgegner hat die Einrede der Verjährung auch nicht etwa treuwidrig erhoben. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ihre finanzielle Situation verschuldet habe. Hierzu hätte es ihr oblegen, im einzelnen ihre Geschäftszahlen aus der Zeit vor der Veröffentlichung der beanstandeten Internetpräsenz des Antragsgegners vorzutragen und substantiiert auszuführen, dass sie gerade durch die angeblich irreführenden Aussagen – oder etwa andere im einzelnen darzulegende Aktivitäten des Antragsgegners – am weiteren erfolgreichen Wirtschaften gehindert worden sei. Diese Behauptungen wären überdies angesichts des Vortrags des Antragsgegners, wonach die Marken auf ihn übertragen worden sind, glaubhaft zu machen gewesen. Diesen Anforderungen genügt der Vortag der Antragstellerin noch nicht einmal ansatzweise. Vor diesem Hintergrund hatte der Senat keinen Anlass, entsprechend der Bitte der Antragstellerin vor der Verhandlung auf diese Anforderungen hinzuweisen, weil es – zumal in einem Verfügungsverfahren – auch im Rahmen des § 139 ZPO nicht Sache des Gerichts ist, der Antragstellerin im einzelnen vorzugeben, mit welchem Sachvortrag ihr Antrag möglicherweise erfolgreich sein könnte. Der Senat lässt im übrigen ausdrücklich dahinstehen, ob und unter welchen engen Voraussetzungen überhaupt die Erhebung der Verjährungseinrede treuwidrig und damit unbeachtlich sein könnte.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, dass bei dem Zusammentreffen von § 823 BGB mit § 1 UWG die kurzen Verjährungsfristen des spezielleren § 21 UWG vorgehen (vgl. BGH GRUR 64,218, ff – „Düngekalkhandel”; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 21 RZ 5 m.w.N.). Das muss auch im Falle des § 3 UWG gelten, sofern insoweit eine Konkurrenz überhaupt in Frage kommt. Der Vorrang besteht allerdings nicht im Verhältnis zu § 826 (a.a.O. und BGH GRUR 77,539,541 – „Prozessrechner”). Gleichwohl sind die Ansprüche verjährt. Die Antragstellerin beruft sich zwar auch auf § 826 BGB, diese Norm ist aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht erfüllt. Denn der Antrag ist auf

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