Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 351/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.5.2000 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln – 23 O 351/97 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 DM abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Bezugsberechtigte Ansprüche aus einem Risiko-Lebensversicherungsvertrag geltend, den ihr verstorbener Ehemann, Herr R.G., im Jahre 1995 unter der Versicherungs-Nummer … bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Die Versicherungssumme beläuft sich auf 150.000 DM.
Der Ehemann der Klägerin wurde am 15.6.1996 gegen 21.15 Uhr im Keller des von der Familie gemeinsam bewohnten Hauses von seiner Tochter, der Zeugin C.G., am Türrahmen erhängt aufgefunden.
Die Klägerin hat vorgetragen, sofern es sich überhaupt um eine Selbsttötung ihres Ehemannes gehandelt habe – denkbar sei auch ein Unfall im Rahmen der Simulation einer Selbsttötung –, so gebe es für die Annahme eines Suizids keine schlüssige Erklärung. Ihr Mann habe noch wenige Tage vor seinem Tod drei Freizeithosen bestellt, da er vorgehabt habe, eine in London lebende Tochter zu besuchen. Auch habe er gewusst, dass am 1.7.1996 seine lang erwartete Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 wirksam geworden wäre.
Jedenfalls müsse sich ihr Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden haben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine von ihr veranlasste Blutuntersuchung etwa 2 Wochen nach dem Tod eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille ergeben habe. Hinzu komme, dass ihr Mann über lange Zeit hinweg das Medikament Tranxilium eingenommen habe. Im Blut seien außerdem Spuren von Concor, einem Beta-Blocker, festgestellt worden, durch welchen eine sogenannte pharmakologische Depression habe ausgelöst werden können. Schließlich habe ihr Ehemann vor seinem Tod an einer besonders schweren Form einer Depression, einer sogenannten „Major-Depression” gelitten. Die gemeinsame Tochter, die Zeugin C.G., habe als Medizinstudentin die entsprechenden Symptome beim Vater bemerkt.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 150.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf § 169 VVG berufen, wonach der Versicherer bei einer Versicherung für den Todesfall von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Versicherte Selbstmord begangen hat. Vom Vorliegen eines Suizids sei zweifelsfrei auszugehen.
Die Beklagte hat bestritten, dass der versicherte Ehemann der Klägerin sich zum Zeitpunkt seines Todes in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit befunden habe.
Daneben hat sie mit Schriftsatz vom 16.3.1998 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt mit der Begründung, der Ehemann der Klägerin habe offenbar im Versicherungsantrag einen schon damals bestehenden chronischen Alkoholabusus verschwiegen.
Das LG hat nach Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. S., Vernehmung der Zeugin C.G. sowie Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. P. die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses gem. § 169 S. 1 VVG lägen vor. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis, dass ihr Ehemann den Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen habe, nicht zu führen vermocht.
Gegen dieses ihr am 21.6.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.7.2000 eingelegte und – nach auf entsprechende Anträge hin erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tage – am 19.10.2000 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren aufrechterhält.
Die Klägerin weist erneut auf die ihres Erachtens gegebene Möglichkeit eines Unfalls anlässlich der Simulation eines Selbstmordes als Todesursache hin und hält ihre Behauptung aufrecht, ihr Ehemann habe – soweit doch von einer Selbsttötung ausgegangen werden müsse – diese jedenfalls in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen.
Sie greift insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Prof. P. an. Dieses habe die von der Zeugin G. geschilderten Symptome und Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten nicht hinreichend gewürdigt und die tatsächlich vorhandenen äußerst starken voluntativen Beeinträchtigungen ihres Ehemannes verkannt.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils n...