Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 36/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Juli 1998 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 36/97 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgende und dieser inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu empfehlen, soweit es sich nicht um die Empfehlung im Verkehr mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:

XIII. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrags, es sei denn, daß solche Vereinbarungen bei oder nach Vertragsabschluß mit dem Geschäftsführer selbst oder dem bevollmächtigten Angestellten getroffen werden.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000.– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

II. Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der vorstehenden Bestimmung bzw. Änderung des Konditionstextes bei der Kartellbehörde zur Veröffentlichung anzumelden.

III. Der Kläger wird ermächtigt, die vorstehende Urteilsformel mit der Bezeichnung des Beklagten als Empfehlendem auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 5/6, der Beklagte 1/6 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 50.000.– DM festgesetzt.

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreien Berufungen der Parteien sind zwar insgesamt zulässig. In der Sache ist jedoch nur dem Rechtsmittel des Beklagten uneingeschränkt Erfolg beschieden (A.), wohingegen die Berufung des Klägers erfolglos bleibt (B).

A.

I. Die unter Ziffer I. 1. in die Konditionenempfehlung des Beklagten eingestellte Bestimmung, wonach der Käufer drei Wochen an seine Bestellung gebunden ist, hält den Anforderungen an die sich aus den §§ 10 Nr. 1, 9 AGB-Gesetz ergebenden Maßstäbe der Inhaltskontrolle stand.

1. Nach § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam sind AGB-Klauseln, in denen sich der Verwender u.a. unangemessen lange Fristen für die Annahme eines Angebots vorbehält. Eine derartig unangemessen lange Bindung des Kunden an sein in der Bestellung liegendes Vertragsangebot kann hier indessen nicht angenommen werden.

Ob eine Frist im Sinne des § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz unangemessen lang ist, hängt von dem Inhalt und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien und der Verkehrsanschauung ab (Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage, Rdn. 4 zu § 10 AGB-Gesetz). Die Bindung des Antragenden an sein Angebot darf danach nicht länger dauern, als die Sachumstände dies erfordern. In die Beurteilung haben dabei namentlich etwa erforderliche Bearbeitungs- und Überlegungsfristen sowie sonstige organisatorische Notwendigkeiten auf Seiten des Verwenders einzufließen, denen wiederum das Interesse des Kunden gegenübersteht, nicht über Gebühr an seine Bestellung gebunden und während dieses Zeitraums an der Möglichkeit des Zugriffs auf etwaige günstigere andere Angebote gehindert zu sein oder dies jedenfalls nicht ohne das Risiko einer wirtschaftlichen Mehrbelastung tun zu können. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Fristbestimmung nur dann als angemessen und wirksam i. S. von § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz, wenn der Verwender an ihr ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldigen Wegfall seiner Bindung bzw. der damit verbundenen Ungewißheit über das Zustandekommen des Vertrages zurückstehen muß (vgl. BGH Z 109, 359/363). Die in der streitigen AGB-Klausel festgelegte dreiwöchige Bindungsfrist stellt sich nach diesen Maßstäben als wirksam dar. Denn sie ist durch eine Reihe organisatorischer Maßnahmen gerechtfertigt, welche die ordnungsgemäße Bearbeitung von Möbelbestellungen, die sich in einer Vielzahl von Fällen auf mehrere Möbelstücke in ganz bestimmten gewünschten Zusammenstellungen und Ausführungen, wie beispielsweise Schrankwände oder sonst zueinander passende Kombinationen, erstrecken, erfahrungsgemäß mit sich bringt. Angesichts des zum Teil nicht unerheblichen Volumens der Möbel kann dabei eine umfassende Lagerhaltung des jeweiligen Verkäufers nicht erwartet werden und bedarf die Frage, ob die in der Bestellung angegebene individuelle Kombination und Ausführung der Möbel – vor allem auch in der gewünschten Zeit – geliefert werden kann, oftmals der genau...

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