Leitsatz (amtlich)
›1. Zur Identität des Streitgegenstandes im Sinne von Art. 21 EuGVÜ.
2. Zur Rügepflicht nach Art. 39 I CISG bei einer Ware, die von dem Käufer mit anderem gleichartigen Material vermischt wird.‹
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Die Klägerin begehrt den rechnerisch unstreitigen Kaufpreis von 12.900,- DM für 52 Tonnen Aluminiumhydroxid, die in zwei Partien gemäß Rahmenvertrag der Parteien vom 23.7.1993 bei ihr in Silofahrzeugen der Beklagten am 13.1.1994 und 25.1.1994 abgeholt und jeweils am Folgetag nach der Ankunft bei der Beklagten in deren Silo eingefüllt wurden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe, mit denen begehrt wird, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen, bzw. weiter hilfsweise verfahrensrechtlich, das Berufungsverfahren auszusetzen bis zur Entscheidung J 96- 11.984 des Kassationshofs Paris über die Revision der Beklagten gegen die Entscheidung 95001880 der Cour d'Appel Orléans vom 3.1.96, sind nicht begründet.
1.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit zu Recht bejaht. Diese ist allerdings nach Art. 19 des im Verhältnis zu Frankreich am 1.2.1973 in Kraft getretenen Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 in der Fassung vom 26.5.1989 (EuGVÜ) auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Wie die Beklagte richtig bemerkt. gilt § 512 a ZPO für die internationale Zuständigkeit nicht.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Danach können Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, ist nach Art. 57 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) der Sitz der Klägerin in Bergheim Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten zur Kaufpreiszahlung.
Die Beklagte behauptet auch nicht, daß insoweit ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde oder sonst maßgeblich wäre. Sie wendet ein, zwischen den Parteien sei eine stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen, weil die Klägerin der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in deren Auftragsschreiben nicht widersprochen habe.
Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung wurde allerdings nach Art. 17 EuGVÜ die ausschließliche Zuständigkeit des nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten in der Gerichtsstandklausel ihrer allgemeinen Kaufbedingungen bestimmten Handelsgerichts Orléans begründen.
Zu einer Einigung der Parteien über den Gerichtsstand ist es aber nicht gekommen. Die Beklagte hat nicht davon ausgehen dürfen, daß die Klägerin mit der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in deren Auftragsschreiben einverstanden war. Denn sie hat der Auftragsbestätigung der Klägerin jeweils entnehmen können, daß diese ihre eigenen Geschäftsbedingungen zugrundelegen wollte, die unter Ziffer 14 dem Lieferer ein Wahlrecht zwischen dem Gerichtsstand an seinem Sitz oder an dem des Bestellers einräumen. Unstreitig wird auf der Vorderseite der jeweils an die Beklagte versandten Auftragsbestätigung auf die umseitig abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen verwiesen. Aus dem nunmehr vorgelegten Blankett ist ersichtlich, daß die Urschrift der Auftragsbestätigung anders als die Durchschriften auf dünnerem Papier den Abdruck der Bedingungen auf der Rückseite enthält. Die Beklagte hat entgegen ihrem Berufungsvortrag bereits bei Vertragsabschluß feststellen können, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die genannte Gerichtsstandklausel enthalten. Denn es ist nicht anzunehmen, daß ihr entgegen den üblichen Gepflogenheiten lediglich Durchschriften der Auftragsbestätigung übersandt wurden. Für das Gegenteil ist nichts dargetan, insbesondere hat die Beklagte die ihr zugegangenen Schriftstücke nicht vorgelegt.
Dies ist auch in dem in Frankreich anhängigen Schadensersatzprozeß nicht geschehen. Aus diesem Grunde hat bereits das Berufungsgericht (Cour d'Appel) Orléans in seinem Urteil vom 3.1.1996 - 95001880 - das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht aus den dargelegten Gründen keine Veranlassung.
2.
Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Revision der Beklagten, gegen das vorgenannte Urteil des Berufungsgerichts Orléans ist nicht geboten.
Nach Art. 22 EuGVÜ kann, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben werden, das später anger...