Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 2 O 236/16) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.12.2016 - 2 O 236/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Finanzierungsleasinggesellschaft, macht gegen die Beklagte, eine Rechtsanwältin, Ansprüche aus einem Leasingvertrag geltend. Die Parteien schlossen unter dem 24.07.2012/26.07.2012 einen Leasingvertrag über einen Porsche PKW, Fahrzeugidentifikationsnummer B, für die Rechtsanwaltskanzlei der Beklagten. Der Nettoanschaffungswert des Fahrzeugs belief sich auf 112.027,11 EUR (133.312,26 EUR brutto), die monatliche Leasingrate auf 2.005,50 EUR netto (2.386,55 EUR brutto). Die Vertragsdauer betrug 36 Monate ab dem 01.08.2012. Der Restwert bei Vertragsende wurde mit 50% des Netto-Anschaffungswerts, also mit 56.013,55 EUR netto (66.656,12 EUR brutto), vereinbart. Im Leasingvertrag ist geregelt, dass der Leasinggeber vor dem Hintergrund der steuerlichen Erlasslage "mindestens Anspruch auf eine Vollamortisation hat" und während der Vertragslaufzeit eine Teilamortisation und sodann eine Restamortisation nach der Vertragslaufzeit eintreten soll. Ferner heißt es im Vertrag, dass bei Nichtzustandekommen eines Verlängerungsvertrages am Ende der vereinbarten Leasingzeit der Leasingnehmer "auf Verlangen" verpflichtet ist, das Objekt bei Ablauf der Vertragsdauer zum Restwert (zzgl. MWSt) unter Ausschluss der Gewährleistung zu kaufen. Der Leasinggeber soll sein Kaufverlangen schriftlich mitteilen und mit Zugang dieser Mitteilung komme ein Kaufvertrag zustande. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin waren in den Vertrag einbezogen. Gemäß Ziffer 2 der AGB sind Leasingraten ab Übergabe des Leasingfahrzeuges und danach zum Ersten eines jeden Monats zu entrichten. In Ziff. 6 der AGB ist geregelt, dass bei Untergang, Abhandenkommen oder nicht unerheblicher Beschädigung des Fahrzeugs jede Partei ein Kündigungsrecht zustehe, wobei im Kündigungsfall die abgezinsten Leasingraten zzgl. Restwert zu zahlen sind und "etwaige" an die Leasinggeberin gezahlte Versicherungsleistungen gutgeschrieben werden sollen. Ferner hieß es: "kündigt keine der Vertragsparteien..., so ist der LN zur Weiterzahlung ... und zur ordnungsgemäßen Reparatur oder Ersatzbeschaffung ... auf eigene Kosten verpflichtet." In Ziff. "8 Versicherung des Objekts" ist geregelt, dass der Leasingnehmer eine Versicherung für das Fahrzeug abschließen muss und ferner: "Der LN tritt schon jetzt alle Ansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträgen unwiderruflich an die C ab.... Der LN ist - vorbehaltlich eines Widerrufs durch C - ermächtigt und verpflichtet, die Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten, jedoch zur Leistung an die C, geltend zu machen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsbeendigung. Die C wird die Versicherungsleistung an den LN weiterleiten, wenn dieser nachweist, dass er die Reparaturkosten oder die Kosten für eine Ersatzbeschaffung bezahlt hat..." Kommt es bei Vertragsende nicht zu einer Veräußerung des Fahrzeugs zum Restwert, sehen die AGB eine Rücklieferung des Fahrzeugs zum Leasinggeber vor und in Ziff. 6 Abs. 4 flankierend die Möglichkeit des Leasinggebers, Ersatz für über durch den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Veränderungen und Verschlechterungen in Form von Ersatz der Wiederherstellungskosten oder der Wertminderung zu verlangen. Wegen des genauen Wortlautes des Leasingvertrages und der AGB wird auf die Anlagen K 1 f, Bl. 5 f. d.A. Bezug genommen. Das Ende des Leasingvertrages war auf den 31.07.2015 bestimmt. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug zur Abwicklung des Vertrages und der Wagen wurde sodann am 01.08.2012 der Beklagten übergeben. Die Beklagte unterhielt für den PKW - wie vertraglich vorgesehen - eine Vollkaskoversicherung bei der D-Versicherung.
Am 13.10.2013 kam es zu einem ersten Unfall der Leasingnehmerin mit dem PKW. Nach der Reparatur verblieb ein merkantiler Minderwert in Höhe eines Betrages von 5.500,00 EUR, der unter dem 16.01.2014 von der Versicherung an die Klägerin ausbezahlt wurde. Der Leasingvertrag wurde nach diesem Unfall von keiner der Parteien gekündigt.
Am 01.04.2015 machte die Klägerin der Beklagten auf deren Wunsch ein Ablöseangebot für das Fahrzeug (Anlage D 5, Bl. 71 d.A.). Nachdem die Beklagte gerügt hatte, dass die zuvor erhaltene Versicherungsleistung von 5.500 EUR zu ihren Gunsten anzurechnen sei (Anlage D 6, Bl. 72 d.A.), entschuldigte ...