Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zuständigkeit für Streit über Garagenüberbau bei Miteigentum
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juli 1989 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 2 O 216/89 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen.
Tatbestand
Die Beklagte errichtete als Generalübernehmerin für … auf deren Grundstück in … eine größere Wohnanlage. Sie vergab die einzelnen Gewerke an Subunternehmer. Die Putzarbeiten hatte sie der … (im folgenden: Gemeinschuldnerin) übertragen. In § 14 Abs. 3 Satz 1 des Werkvertrages hatte die Beklagte mit der Gemeinschuldnerin vereinbart:
„Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nicht abgetreten werden.”
Die Gemeinschuldnerin, die mit der Klägerin seit vier Jahren in Geschäftsbeziehungen stand, kaufte aufgrund jeweils mündlicher Bestellung das für die Ausführung der Arbeiten benötigte Material bei der Klägerin.
Diese lieferte es im Zeitraum Oktober 1987 bis Dezember 1987 an die Baustelle in …, wo es von Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin unter Überwachung durch einen Arbeitnehmer der Beklagten in das Bauvorhaben eingebaut wurde.
Am 16.09.1988 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin Konkurs eröffnet.
Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung in Anspruch. Sie hat behauptet, den Kaufverträgen mit der Gemeinschuldnerin lägen jeweils ihre Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde, die in § 6 Abs. 1 einen Eigentumsvorbehalt vorsehen, in Abs. 4 eine Abtretung im Falle des Einbaus des Materials und in Abs. 6 eine Genehmigung zum Einbau unter bestimmten Voraussetzungen. Wegen des Wortlauts der Bestimmungen im einzelnen wird auf Bl. 11 der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin hat weiter behauptet, die Gemeinschuldnerin habe Zahlungen auf die Materiallieferungen nicht geleistet; auf ihre als einfache Konkursforderung anzusehende Kaufpreisforderung werde sie keine Befriedigung erhalten.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe mit ihrem verlängerten Eigentumsvorbehalt rechnen müssen und könne sich deshalb auf einen gutgläubigen Erwerb nicht berufen. Sie sei vielmehr nach bereicherungsrechtlichen, auch schadensersatzrechtlichen Bestimmungen zur Zahlung des Materialwertes, der nach der Behauptung der Klägerin die Klagesumme ausmacht, verpflichtet.
Die Klägerin hat deshalb beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.110,51 DM nebst 7,75 % Zinsen seit dem 09.11.1988 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, aus Rechtsgründen zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein. Im übrigen habe sie mit einer, verlängerten Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Klägerin nicht rechnen müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte sei gutgläubig gewesen, so daß sämtliche Ansprüche scheiterten. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Klage weiter, tritt der Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung entgegen und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.110,51 DM nebst 7,75 % Zinsen seit dem 09.11.1989 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen,
tritt den Ausführungen der Klägerin nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung entgegen und macht geltend, die Werkleistung der Gemeinschuldnerin sei mit Mängeln behaftet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die vorgetragenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Ansprüche aus eigenem Recht – nur solche sind Gegenstand des Rechtsstreits – stehen der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht zu.
§§ 951, 946, 812 BGB stützen die Klageforderung nicht. Durch den Einbau des von der Klägerin gelieferten Materials seitens der Gemeinschuldnerin ist dieses wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gemäß §§ 93, 94 BGB geworden und damit in das Eigentum der Grundstückseigentümerin übergegangen. Grundstückseigentümerin ist aber … nicht die Beklagte. Der Eigentumsverlust der Klägerin hat somit nicht zu einer Rechtsänderung zu Gunsten der Beklagten geführt, so daß schon deshalb ein Bereicherungsanspruch gegen diese nicht in Betracht kommt. Auf die Frage, ob § 932 BGB auf einen Eigentumserwerb gemäß § 946 BGB entsprechend anwendbar ist, kommt es nicht an.
§ 812 BGB könnte unmittelbar anwendbar sein und eine...