Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 O 413/87) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 26.03.1998 verkündete Schlussurteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 413/87 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 344.343,72 DM nebst 4 % Zinsen aus 56.328,84 DM seit dem 29.10.1987 sowie aus 288.014,88 DM seit dem 22.06.1996 zu zahlen.
- Die Beklagten werden desweiteren als Gesamtschuldner – die Beklagte zu 2) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme von 7,5 Mio. DM – verurteilt, dem Kläger ab Juni 1996 eine monatliche Verdienstausfallrente von mindestens 4.000,00 DM zu zahlen, mit der Maßgabe, dass von den bereits fälligen Rentenbeträgen ein Teilbetrag in Höhe von 29.983,53 DM (für die Zeit bis einschließlich März 1999) an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen ist.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner – die Beklagte zu 2) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme von 7,5 Mio. DM – verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren zukünftigen Verdienstausfallschaden zu ersetzen, soweit nicht ein Übergang auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte erfolgt ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 5 % dem Kläger und zu 95 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Die Kosten beider Berufungsverfahren sowie des Revisionsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung – die Beklagten in Höhe von 600.000,00 DM, der Kläger in Höhe von 2.000,00 DM – abzuwenden, falls nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung seinerseits in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 19.03.1958, macht restliche Schadensersatz- und Feststellungsansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.06.1985 in der Nähe von R. ereignete.
Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Kläger als Motorradfahrer erheblich verletzt; unter anderem musste ihm das linke Bein – bis auf einen 25 cm langen Oberschenkelstumpf – amputiert und eine Hüftprothese links eingesetzt werden. Aufgrund des am 20.02.1990 verkündeten Urteils des Bundesgerichtshofs – VI ZR 124/89 – steht fest, dass die Beklagten dem Grunde nach in voller Höhe – die Beklagte zu 2) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme von 7,5 Mio. DM – für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen haben, soweit nicht der Anspruch auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Am 08.11.1994 haben sich die Parteien über die meisten Schadenspositionen außergerichtlich verglichen (Bl. 199 GA), von diesem Vergleich aber ausdrücklich einen etwaigen Verdienstausfallschaden ausgenommen. Um diesen streiten die Parteien jetzt noch.
Der Werdegang des Klägers stellt sich wie folgt dar:
Nach Durchlaufen von Grund- und Hauptschule, die er ohne ordentlichen Schulabschluss beendete, machte der Kläger von November 1974 bis August 1976 eine Lehre als Teilezurichter, die er erfolgreich abschloss. Anschließend wurde er von seinem Ausbildungsbetrieb, der Firma S., bis September 1977 als Vorarbeiter weiterbeschäftigt. Nach Absolvierung seines Wehrdienstes in der Zeit vom 03.10.1977 bis 31.12.1978 war er von Januar 1979 bis September 1982 als Hilfsdreher bei der inzwischen nicht mehr existierenden Firma R. tätig. In dem darauffolgenden Jahr war er möglicherweise zum Teil arbeitslos; jedenfalls ist eine weitere Erwerbstätigkeit des Klägers für diesen Zeitraum streitig. Vom 09.01. bis 16.11.1984 war der Kläger als Gerüstbauer bei der Firma T. angestellt. Diese Tätigkeit beendete er, weil er das ständige Pendeln zwischen seinem Wohnort W. und den Einsatzstellen im Süddeutschen Raum leid war. Für die anschließenden Wintermonate ist eine Erwerbstätigkeit des Klägers erneut streitig. Vom 11.02. bis Ende Mai 1985 arbeitete der Kläger sodann als LKW-Fahrer bei der Firma D.. Zum 29.05.1985 hatte er bei der Stadt W. einen Gewerbebetrieb als selbständiger Gerüstbauer angemeldet (Bl. 20 GA).
Nachdem er am 01.06.1985 – im Alter von 27 Jahren – den hier in Rede stehenden Verkehrsunfall erlitten hatte, war er zunächst bis zum 28.02.1988 erwerbsunfähig und bezog dementsprechend Erwerbsunfähigkeitsrente. Ab dem 02.10.1989 nahm er an einer grundsätzlich einjährigen Umschulungsmaßnahme zum Qualitätsprüfer Metall teil, die ihm von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz bewilligt worden war, die er jedoch zum 31.03.1990 abbrach (Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 28.03.1990, Bl. 292 GA); die Gründe für den Abbruch sind zwischen den Parteien streitig. Seit dieser Zeit ist der Kläger arbeitslos, wobei in den folgende...