Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 265/14)

 

Tenor

I. Die Berufungen werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Entscheidung über die Kosten (auch) der ersten Instanz nach Maßgabe der nachstehenden Tenorziffer II bemisst.

II. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 40% alleine und weitere 60% als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1).

Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 40%. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 25% alleine und weitere 75% als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger und der Beklagte zu 1) dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Fahrzeugkollision, die sich am 17. Januar 2014 in C auf dem S Weg in Höhe der Anschlussstelle G ereignet haben soll, über die Haftung der Beklagten.

1. Der Kläger nimmt die Beklagten - den Beklagten zu 1) als Halter eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw N - wegen angeblich unfallbedingter Fahrzeugschäden auf Gutachtenbasis auf die Zahlung fiktiver Reparaturkosten (31.940,48 EUR), Wertminderungsersatz (3.000 EUR), Nutzungsausfall (2.499 EUR) und wegen pauschaler Nebenkosten - abzüglich durch die Beklagte zu 2) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter dem 13. Februar 2014 gezahlter 22.500,07 EUR - in Anspruch. Außerdem begehrt er die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (1.590,41 EUR) an die Rechtsschutzversicherung.

Wegen der getroffenen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.965,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2014 zu zahlen.

2. die Beklagten zu verurteilen, 1.590,91 EUR Kosten vorgerichtliche Rechtsverfolgung an die zuständige Rechtsschutzversicherung zu zahlen.

Die Beklagte zu 2), die dem Beklagten zu 1) in erster Instanz als Streithelferin beigetreten ist, ist der Unfallschilderung entgegen getreten mit der Behauptung, das Unfallgeschehen sei zu betrügerischen Zwecken gestellt gewesen.

Darauf gestützt hat die Beklagte zu 2) dritt- und widerklagend beantragt,

den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung 22.500,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Der Widerklage sind der Kläger und der - insoweit anwaltlich vertretene - Beklagte zu 1) entgegen getreten.

2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang - mit einem Zinsbeginn am 04.08.2014 - stattgegeben und seine Entscheidung wie folgt begründet.

a) Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis dafür, dass die an seinem Fahrzeug festzustellenden Schäden durch das von ihm behauptete Unfallereignis entstanden seien, nicht erbracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht davon auszugehen, dass die Tochter des Klägers, die Zeugin N2, den behaupteten Unfall als Fahrerin des N erlebt habe. Auch bestünden durchgreifende Zweifel daran, dass der Beklagte zu 1) den behaupteten Unfall an der behaupteten Stelle und zu der behaupteten Zeit erlebt habe. Es sei davon auszugehen, dass - gegebenenfalls - eine Kollision unter anderen als den behaupteten Umständen stattgefunden habe und es sich möglicherweise nicht um ein unfreiwilliges Ereignis gehandelt habe.

Es sei davon auszugehen, dass jedenfalls die Zeugin N2 das von ihr berichtete Geschehen nicht selbst erlebt habe. Diese sei nach eigenen Angaben generell bereit, ihre eigenen Interessen auf Bitte des Klägers in dessen Interesse hintanzustellen, weshalb sie nicht uneingeschränkt glaubwürdig sei. Auch sei ihre Aussage zum Unfallhergang und dem dazu gehörigen Randgeschehen nicht glaubhaft. Denn sie habe sich sowohl zum Kerngeschehen des behaupteten Unfalls als auch zum Randgeschehen entweder nicht festgelegt oder widersprüchlich eingelassen.

Nach dem Ergebnis des Sachverständigenguta...

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