Verfahrensgang
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend zur Erledigung gebrachten Verfahrens werden den Parteien wie folgt auferlegt:
Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten haben die Verfügungskläger jeweils ¼ der Verfügungsbeklagte ½ zu tragen; die in der Berufung entstandenen Gerichtskosten werden den Verfügungsklägern mit jeweils 1/6, dem Verfügungsbeklagten mit 2/3 auferlegt.
Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger hat der Verfügungsbeklagte jeweils zur Hälfte zu tragen, die Verfügungskläger tragen die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu jeweils 1/6. Von den in der Berufung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger hat der Verfügungsbeklagte jeweils 2/3 zu tragen, die Verfügungskläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten jeweils zu 1/6. Im Übrigen findet eine Erstattung der in beiden Instanzen angefallenen außergerichtlichen Kosten der Parteien nicht statt.
Gründe
I. Nachdem die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren der Hauptsache nach in dem Berufungstermin übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nunmehr noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Kosten sind gem. § 91a ZPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich auf die Parteien zu verteilen. Bis zu seiner im Berufungstermin abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung wäre der Verfügungsbeklagte mit seiner - zulässigen - Berufung in der Sache nur teilweise, nämlich lediglich insoweit durchgedrungen, als das LG die am 3.2.2011 erlassene einstweilige Verfügung auch hinsichtlich des unter Ziff. 2) titulierten Verbots in dem angefochtenen Urteil bestätigt hat. Im darüber hinausgehenden Umfang, nämlich hinsichtlich der in dem angefochtenen Urteil ebenfalls bestätigten Verbote gemäß den Ziff. 1) und 3) der vorbezeichneten Beschlussverfügung, wäre dem Rechtsmittel demgegenüber kein Erfolg beschieden gewesen. Unter Berücksichtigung dieses Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, den Verfügungsbeklagten mit 2/3, umgekehrt die Verfügungskläger mit 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten; entsprechend ist hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz zu verfahren, wobei überdies dem Umstand der teilweisen Antragsrücknahme durch die Verfügungskläger Rechnung zu tragen ist.
Im Einzelnen:
Das LG hat die gegen den Verfügungsbeklagten am 3.2.2011 im Beschlussverfahren erlassene einstweilige Verfügung in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht vollumfänglich bestätigt. Ungeachtet des Umstands, dass die einstweilige Verfügung schon deshalb in der erlassenen und bestätigten Form nicht haltbar war, weil die konkrete Verletzungsform der streitgegenständlichen Internet-Publikation, welche die Verfügungskläger mit ihrem Unterlassungspetitum erkennbar von Anfang an auch nur angegriffen haben, nicht in den Verbotstenor aufgenommen war, stand den Verfügungsklägern nur hinsichtlich der mit den Anträgen unter den Ziff. 1) und 3) angegriffenen Aussagen ein Verfügungsanspruch aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zur Seite. Im Übrigen, also hinsichtlich des mit dem Antrag 2) unter dem Aspekt einer verdeckten Tatsachenbehauptung angegriffenen "Eindrucks", scheiterten die Kläger indessen mit ihren Unterlassungsbegehren und wäre die erlassene einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des ihr zugrunde liegenden Antrags aufzuheben gewesen.
1. Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung hat das LG allerdings rechtsfehlerfrei die Aktivlegitimation beider Verfügungskläger für die geltend gemachten Unterlassungsbegehren bejaht. Soweit sich der streitgegenständliche Internetbeitrag mit "Mediinvest" und/oder "Kai Richter" befasst, waren beide Verfügungskläger gleichermaßen betroffen. Denn "Mediinvest", die an dem Projekt "Nürburgring 2009" beteiligte Verfügungsklägerin zu 1), ist in dem Beitrag mit Kai Richter, dem Verfügungskläger zu 2), umgekehrt dieser mit "Mediinvest" identifiziert worden: So ist in dem Beitrag, wenn der Name "Kai Richter" erwähnt wird, teilweise in Klammern die Angabe "Mediinvest" gesetzt worden (vgl. S. 2, 7, und 9. Absatz, S. 10, 4. Absatz des Beitrags), an anderen Stellen des Beitrags wurde textlich eine Gleichsetzung von "Mediinvest" und ihrem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer "Kai Richter" bewirkt, indem Letzterer entweder als die "... zentrale Figur von Mediinvest ..." (S. 5, 11. Absatz des Beitrags) bezeichnet oder Mediinvest als Unternehmen von Kai Richter dargestellt worden ist {"... Kai Richter ... mit seiner Mediinvest ...", S. 7, letzter Absatz des Beitrags). Personifiziert danach aber "Kai Richter" - der Verfügungskläger zu 2) - das Unternehmen "Mediinvest" - die Verfügungsklägerin zu 1) -, so haben sowohl die sich mit der natürlichen Person "Kai Richter" als auch die sich mit dem Unternehmen bzw. der juristischen Person "Mediinvest" befassenden Aussagen des Beitrags jeweils beide Verfügungskläger gleichermaßen b...