Entscheidungsstichwort (Thema)
Werkvertrag, Mangel des Architektenwerkes
Normenkette
BGB § 633
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen 7 O 570/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Köln vom 18.8.2005 (7 O 570/03) wie folgt abgeändert:
1. Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 41.722 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.1.2004 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Aufwand und Schaden zu ersetzen, der darauf zurückzuführen ist, dass aufgrund von Planungs- und Überwachungsfehlern des Beklagten Risse in den Sozialräumen im Obergeschoss des Gebäudes S-Straße 1 entstanden sind.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:
1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 58 % und der Beklagte zu 42 %. Die erstinstanzlichen Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst zu 58 % und der Beklagte zu 42 %.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 37 % und der Beklagte zu 63 %. Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche seien verjährt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Hinsichtlich der Höhe des Schadens bezieht sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Mit dem Klageantrag zu 1) verlangt sie die Erstattung von Instandsetzungskosten nach § 635 BGB gemäß der Berechnung in der Klageschrift (S. 5 f. = Bl. 5 f. d.A.); allerdings macht sie lediglich den Nettobetrag in einer Gesamthöhe von 35.486,30 EUR geltend. Mit dem Klageantrag zu 2) fordert sie die Erstattung merkantilen Minderwertes i.H.v. 34.000 EUR.
Die Klägerin und der Streithelfer beantragen, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 35.486,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.1.2004 zu zahlen,
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, 34.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.1.2004 zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Aufwand und Schaden zu ersetzen, der darauf zurückzuführen ist, dass aufgrund von Planungs- und Überwachungsfehlern des Beklagten Risse in den Sozialräumen im Obergeschoss des Gebäudes S-Straße 1 entstanden sind.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere wendet er ein, dass der Streithelfer für die Schäden verantwortlich sei; sein Fehlverhalten müsse sich die Klägerin zurechnen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Wie der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 3.3.2006 ausgeführt hat, ist der Beklagte für die entstandenen Mängel nach § 635 BGB einstandspflichtig. Die Gewährleistungsansprüche sind - wie ebenfalls im Einzelnen ausgeführt worden ist - nicht verjährt. Auf diese Ausführungen, gegen die der Beklagte keine Einwendungen mehr erhoben hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
2. Hinsichtlich der Höhe des nach den Klageanträgen zu 1. und 2. zu ersetzenden Schadens gilt im Einzelnen folgendes:
a) Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt die Klägerin die Erstattung der Kosten für die Sanierungsarbeiten gemäß S. 5 f. der Klageschrift (Bl. 5 f. d.A.). Diese Kosten sind entsprechend den Ausführungen des vom LG beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. G H i.H.v. 28.122 EUR ersatzfähig. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zur Ausschließung weiterer Rissbildung die Mauerwerkswände durch eine Leichtbauwandkonstruktion ersetzt werden müssten. Allerdings sei es nicht erforderlich, den Bodenbelag abzubrechen, um diesen durch den Aufbau eines Bodens mit geringerem Gewicht zu ersetzen. Die Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit der Geschossdecke sei rechnerisch mit dem vorhandenen Bodenaufbau unter der Verwendung von Leichtbauwänden gewährleistet. Unter Abzug der für die Bodenbelagsarbeiten geltend gemachten Kosten hat er rechnerisch korrekt einen Gesamtbetrag von 28.122 EUR errechnet (vgl. Sachverständigengutachten vom 2.2.2005, S. 10 f. = Bl. 212 f. d.A.).
Die Klägerin meint, sie habe auch einen Anspruch auf Erneuerung des Fußbodenaufbaus. Vertraglich geschuldet sei ein Fußbodenaufbau mit 6 cm Wärmedämmung und 5 cm Estrich und nicht die tatsächliche Ausführung von 4 cm Wärmedämmung und 6,5 cm Estrich. Richtig i...